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Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden

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3.6 <strong>Landschaft</strong>sschutz <strong>Landschaft</strong><br />

� Gleichwertige oder übergeordnete Interessen: z. B. gelten Interessen der nationalen Sicherheit<br />

oder Versorgung (z. B. Kommunikation oder Energie) als übergeordnete Interessen. Es können<br />

aber auch kantonale bzw. regionale Interessen sein, die im Rahmen einer Interessenabwägung als<br />

übergeordnet beurteilt werden. Dies können Interessen sein, die zur angemessenen Dezentralisierung<br />

der Besiedlung und der Wirtschaft beitragen (Art. 1 Abs. 2 RPG).<br />

� Die Pflicht zur Wiederherstellung oder Vornahme angemessener Ersatzmassnahmen bei Eingriffen<br />

in national bedeutende <strong>Landschaft</strong>en ergibt sich aus der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung<br />

(Art. 6 Abs. 1 NHG).<br />

� Raumplanerisch relevante Abgrenzungen: Die kommunalen Festlegungen (<strong>Landschaft</strong>sschutzzonen<br />

oder dergleichen) gelten als schutzrelevante Gebiete im Sinne der eidg. Raumplanungsgesetzgebung<br />

(Art. 17 RPG). Sie lösen die im kantonalem <strong>Landschaft</strong>sschutzinventar festgehaltenen<br />

Perimeter als schutzrelevante Gebiete für die Interessenabwägung ab. Dies dient der<br />

Vermeidung von Unsicherheiten sowie der Rechts- und Planungssicherheit. Das Inventar bleibt<br />

als Grundlage erhalten.<br />

E Objekte<br />

Siehe Anhang 3.L3.<br />

3.7 Naturschutz<br />

A Ausgangslage<br />

Naturnahe Lebensräume sind Lebensgrundlage für viele einheimische Tiere und<br />

Pflanzen. Sie sind zudem bedeutsame Bestandteile der <strong>Landschaft</strong> <strong>Graubünden</strong>s.<br />

Um dem Verlust von naturnahen Flächen entgegenzuwirken und Lebensräume seltener<br />

oder bedrohter einheimischer Tier- und Pflanzenarten zu erhalten, werden gesamtschweizerisch<br />

Massnahmen zum Schutz naturnaher Lebensräume getroffen<br />

(Biotopschutz). Währenddem der Bund die Biotope von nationaler Bedeutung und<br />

deren Schutzziele bezeichnet, obliegt dem <strong>Kanton</strong> deren Vollzug sowie Bezeichnung<br />

und Schutz der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung. So werden im<br />

<strong>Kanton</strong> <strong>Graubünden</strong> ausgewählte naturnahe Lebensräume als Naturschutzgebiete<br />

von nationaler, regionaler und z. T. lokaler Bedeutung im kantonalen Natur- und<br />

<strong>Landschaft</strong>sschutzinventar ausgewiesen. Dieses Inventar bildet die Grundlage für<br />

den Biotopschutz.<br />

Die öffentlich-rechtliche Sicherung der Naturschutzgebiete erfolgt im <strong>Kanton</strong> <strong>Graubünden</strong><br />

in erster Linie über die Raumplanung (Richt- und Nutzungsplanung). Dies<br />

gilt auch für das Waldareal, sofern es sich um Biotope im Wald handelt, die nicht<br />

aufgrund ihres Waldcharakters schutzwürdig sind. Waldbiotope und deren Schutzmassnahmen<br />

werden im Waldentwicklungsplan (WEP) festgelegt. Durch ergänzende<br />

privatrechtliche Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern<br />

werden Einzelheiten des Schutzes und der Pflege der Gebiete geregelt.<br />

Ergänzend zu Schutz- und Pflegemassnahmen in Naturschutzgebieten werden im<br />

Rahmen des ökologischen Ausgleichs die Naturqualität gefördert und mit Ersatzmassnahmen<br />

unvermeidliche Belastungen ausgeglichen.<br />

Der Naturschutz wird sich in den nächsten Jahren folgenden Herausforderungen<br />

stellen müssen:<br />

� Der Schutz der Natur wird im Sinne einer Daueraufgabe fortgesetzt und weiterentwickelt.<br />

Stossrichtungen sind der kantonsweite Vollzug der öffentlich-<br />

„Naturschutz“ s.<br />

Erläuterungen<br />

„Nationale, regionale<br />

und lokale<br />

Bedeutung“<br />

und „Bundesinventare“<br />

s. Erläuterungen<br />

„Biotope im<br />

Wald“ s. Erläuterungen<br />

3.3<br />

56 Stand 19. September 2003

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