Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden
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3.6 <strong>Landschaft</strong>sschutz <strong>Landschaft</strong><br />
� Gleichwertige oder übergeordnete Interessen: z. B. gelten Interessen der nationalen Sicherheit<br />
oder Versorgung (z. B. Kommunikation oder Energie) als übergeordnete Interessen. Es können<br />
aber auch kantonale bzw. regionale Interessen sein, die im Rahmen einer Interessenabwägung als<br />
übergeordnet beurteilt werden. Dies können Interessen sein, die zur angemessenen Dezentralisierung<br />
der Besiedlung und der Wirtschaft beitragen (Art. 1 Abs. 2 RPG).<br />
� Die Pflicht zur Wiederherstellung oder Vornahme angemessener Ersatzmassnahmen bei Eingriffen<br />
in national bedeutende <strong>Landschaft</strong>en ergibt sich aus der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung<br />
(Art. 6 Abs. 1 NHG).<br />
� Raumplanerisch relevante Abgrenzungen: Die kommunalen Festlegungen (<strong>Landschaft</strong>sschutzzonen<br />
oder dergleichen) gelten als schutzrelevante Gebiete im Sinne der eidg. Raumplanungsgesetzgebung<br />
(Art. 17 RPG). Sie lösen die im kantonalem <strong>Landschaft</strong>sschutzinventar festgehaltenen<br />
Perimeter als schutzrelevante Gebiete für die Interessenabwägung ab. Dies dient der<br />
Vermeidung von Unsicherheiten sowie der Rechts- und Planungssicherheit. Das Inventar bleibt<br />
als Grundlage erhalten.<br />
E Objekte<br />
Siehe Anhang 3.L3.<br />
3.7 Naturschutz<br />
A Ausgangslage<br />
Naturnahe Lebensräume sind Lebensgrundlage für viele einheimische Tiere und<br />
Pflanzen. Sie sind zudem bedeutsame Bestandteile der <strong>Landschaft</strong> <strong>Graubünden</strong>s.<br />
Um dem Verlust von naturnahen Flächen entgegenzuwirken und Lebensräume seltener<br />
oder bedrohter einheimischer Tier- und Pflanzenarten zu erhalten, werden gesamtschweizerisch<br />
Massnahmen zum Schutz naturnaher Lebensräume getroffen<br />
(Biotopschutz). Währenddem der Bund die Biotope von nationaler Bedeutung und<br />
deren Schutzziele bezeichnet, obliegt dem <strong>Kanton</strong> deren Vollzug sowie Bezeichnung<br />
und Schutz der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung. So werden im<br />
<strong>Kanton</strong> <strong>Graubünden</strong> ausgewählte naturnahe Lebensräume als Naturschutzgebiete<br />
von nationaler, regionaler und z. T. lokaler Bedeutung im kantonalen Natur- und<br />
<strong>Landschaft</strong>sschutzinventar ausgewiesen. Dieses Inventar bildet die Grundlage für<br />
den Biotopschutz.<br />
Die öffentlich-rechtliche Sicherung der Naturschutzgebiete erfolgt im <strong>Kanton</strong> <strong>Graubünden</strong><br />
in erster Linie über die Raumplanung (Richt- und Nutzungsplanung). Dies<br />
gilt auch für das Waldareal, sofern es sich um Biotope im Wald handelt, die nicht<br />
aufgrund ihres Waldcharakters schutzwürdig sind. Waldbiotope und deren Schutzmassnahmen<br />
werden im Waldentwicklungsplan (WEP) festgelegt. Durch ergänzende<br />
privatrechtliche Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern<br />
werden Einzelheiten des Schutzes und der Pflege der Gebiete geregelt.<br />
Ergänzend zu Schutz- und Pflegemassnahmen in Naturschutzgebieten werden im<br />
Rahmen des ökologischen Ausgleichs die Naturqualität gefördert und mit Ersatzmassnahmen<br />
unvermeidliche Belastungen ausgeglichen.<br />
Der Naturschutz wird sich in den nächsten Jahren folgenden Herausforderungen<br />
stellen müssen:<br />
� Der Schutz der Natur wird im Sinne einer Daueraufgabe fortgesetzt und weiterentwickelt.<br />
Stossrichtungen sind der kantonsweite Vollzug der öffentlich-<br />
„Naturschutz“ s.<br />
Erläuterungen<br />
„Nationale, regionale<br />
und lokale<br />
Bedeutung“<br />
und „Bundesinventare“<br />
s. Erläuterungen<br />
„Biotope im<br />
Wald“ s. Erläuterungen<br />
3.3<br />
56 Stand 19. September 2003