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Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden

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Einleitung 1.5 Stabile und flexible Inhalte des <strong>Richtplan</strong>s<br />

Zwischenergebnisse binden die Behörden im Verfahren und – soweit bereinigt – in<br />

der Sache.<br />

Vororientierung (VO)<br />

Die Vororientierung zeigt, welche raumwirksamen Tätigkeiten sich noch nicht in<br />

dem für die Abstimmung erforderlichen Mass umschreiben lassen, aber erhebliche<br />

Auswirkungen auf die Nutzung des Bodens haben können.<br />

Ein Vorhaben kann als Vororientierung bezeichnet werden, wenn<br />

� die vorgesehenen raumwirksamen Tätigkeiten noch allzu unbestimmt sind, als<br />

dass der überörtliche Koordinationsbedarf ermittelt werden kann, oder<br />

� die Zusammenarbeit noch nicht eingeleitet wurde.<br />

Vororientierungen binden die Behörden im Verfahren.<br />

1.6 Änderungen des <strong>Richtplan</strong>s<br />

Der <strong>Richtplan</strong> muss über eine gewisse Zeit Bestand haben und auch bei neuen Entwicklungen<br />

gültig bleiben (Robustheit, Stabilität und Investitionssicherheit). Andererseits<br />

darf der <strong>Richtplan</strong> kein starres Planungsinstrument sein; er muss veränderbar<br />

sein (Flexibilität). Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben<br />

oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Richtpläne überprüft<br />

und nötigenfalls angepasst.<br />

Es gibt drei Formen von <strong>Richtplan</strong>änderungen: Überarbeitung, Anpassung und Fortschreibung<br />

des <strong>Richtplan</strong>es.<br />

1.6.1 Überarbeitung<br />

Richtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls<br />

überarbeitet. Bei der Überarbeitung des <strong>Richtplan</strong>es wird der gesamte Inhalt<br />

überprüft.<br />

1.6.2 Anpassung<br />

Anpassungen des <strong>Richtplan</strong>es werden in Zukunft an Bedeutung gewinnen. Dazu gehören<br />

in der Regel die Aufnahme neuer und konkreter Vorhaben in den <strong>Richtplan</strong> als<br />

Festsetzung oder Zwischenergebnis, die Anpassung von Leitüberlegungen und die<br />

Bezeichnung von Verantwortungsbereichen. Eine Anpassung setzt eine Gesamtbeurteilung,<br />

ein Auflageverfahren sowie einen Beschluss der Regierung voraus.<br />

Einen Antrag auf Überprüfung und damit eine allfällige Anpassung des <strong>Richtplan</strong>es<br />

können alle betroffenen Behörden stellen.<br />

Art. 5 Abs. 2<br />

Bst. c RPV<br />

(genauere Lokalisierung<br />

der<br />

Konflikte ist<br />

nicht möglich,<br />

Art und Weise<br />

der Realisierung<br />

noch offen)<br />

Art. 9 RPG,<br />

Art. 11 RPV<br />

Art. 9 Abs. 3 RPG<br />

Art. 9 Abs. 2<br />

RPG<br />

Art. 51 Abs. 1<br />

und 2 KRVO<br />

Stand 19. September 2003 9

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