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Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden

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4.4 Spezielle Freizeitanlagen und -nutzungen Tourismus<br />

pinganlagen, Heil-, Kur-, Thermal- oder Erlebnisbäder sowie Erlebnis- und Themenparks<br />

mit grösserem Publikumsverkehr zu. Doch auch wachsende Ansprüche an<br />

attraktive Naherholungsräume und eine Verschonung empfindlicher Lebens- und<br />

<strong>Landschaft</strong>sräume vor zu intensiver Freizeitnutzung werden künftig eine grössere<br />

Rolle spielen.<br />

Spezielle Freizeitanlagen können ein wichtiges Angebotssegment bilden, insbesondere<br />

für den Sommertourismus. Aufgrund der Wirkung solcher Anlagen auf Raum<br />

(Flächengrösse, Nutzungsintensität, <strong>Landschaft</strong>sbild, Verkehr) und Umwelt (Boden,<br />

Flora und Fauna, Lärm und Luft) können Konflikte mit Landwirtschaft, Wald, Natur-<br />

und <strong>Landschaft</strong>sschutz, Wildlebensräumen und Oberflächengewässern oder anderen<br />

Erholungsformen auftreten. Zudem besteht Abstimmungsbedarf im Bereich<br />

Siedlung, Verkehr sowie Ver- und Entsorgung. Je nach Standortwahl lassen sich<br />

Konflikte vorsorglich vermeiden oder vermindern. Der richtigen Standortwahl<br />

kommt deshalb besondere Bedeutung zu. Für eine gute Erreichbarkeit und eine geeignete<br />

Erschliessung sowie für eine optimale Einordnung dieser Anlagen in die<br />

<strong>Landschaft</strong> sind deshalb gewisse Anforderungen an Planung bzw. Bau und Bewirtschaftung<br />

solcher Anlagen zu stellen. Die Planung von speziellen Freizeitanlagen<br />

soll weiterhin primär Aufgabe der einzelnen Regionen und Gemeinden sein, wobei<br />

auch in diesem Themenkomplex die Zusammenarbeit zwischen Regionen und <strong>Kanton</strong><br />

vermehrt an Bedeutung gewinnen wird. Die Grundsatzaussagen des kantonalen<br />

<strong>Richtplan</strong>s legen lediglich den erforderlichen Rahmen für die regionalen Konzepte<br />

und Festlegungen fest.<br />

Eine spezielle Freizeitnutzung bildet die Naherholung in den dichter besiedelten<br />

Räumen (städtische Räume / Agglomerationen und Tourismusräume). Die Förderung<br />

bedürfnisgerechter Naherholungsräume dient letztlich der Erhaltung bzw. Verbesserung<br />

der Wohn- und Standortqualität insgesamt. Die Sicherung und Gestaltung<br />

von Naherholungsräumen ist eine immer bedeutendere Aufgabe der Raumplanung<br />

und betrifft Siedlungs-, <strong>Landschaft</strong>s- und Verkehrsplanung gleichermassen.<br />

Im Weiteren wirken sich wenig oder nicht anlagengebundene Freizeit- und Sportaktivitäten<br />

immer stärker auf Raum und Umwelt aus. Lokal können grössere Konfliktpotenziale<br />

mit anderen <strong>Landschaft</strong>snutzungen entstehen, die im Rahmen der regionalen<br />

<strong>Richtplan</strong>ung und der kommunalen Nutzungsplanung zu lösen sind.<br />

B Leitüberlegungen<br />

■ Zielsetzung<br />

Ein ausreichendes Angebot an Freizeitanlagen an geeigneten Orten in der <strong>Landschaft</strong><br />

dient sowohl einem vielseitigen Ganzjahrestourismus als auch der Naherholung.<br />

Vielfältig nutzbare und zusammenhängende Naherholungsräume in dichter besiedelten<br />

Gebieten tragen zur Lebensqualität (Siedlungs-, Wohn- und Standortqualität)<br />

bei. Räumlich verteilte Freizeitnutzungen im Freien nehmen Rücksicht auf<br />

empfindliche Lebensräume.<br />

� Grundsätze<br />

Freizeitnutzung entsprechend den Raumtypen ausrichten<br />

Die Freizeitausstattung und -nutzung wird auf die unterschiedlichen Potenziale, Anforderungen<br />

und Empfindlichkeiten der Raumtypen ausgerichtet.<br />

88<br />

„Spezielle Freizeitanlagen“<br />

und<br />

„Erlebnis- und<br />

Themenparks...“<br />

s. Erläuterungen<br />

V. 6.2, 6.3<br />

5.3.1<br />

„Freizeit- und<br />

Sportaktivitäten“<br />

s. Erläuterungen<br />

Stand 19. September 2003

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