Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden
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4.4 Spezielle Freizeitanlagen und -nutzungen Tourismus<br />
pinganlagen, Heil-, Kur-, Thermal- oder Erlebnisbäder sowie Erlebnis- und Themenparks<br />
mit grösserem Publikumsverkehr zu. Doch auch wachsende Ansprüche an<br />
attraktive Naherholungsräume und eine Verschonung empfindlicher Lebens- und<br />
<strong>Landschaft</strong>sräume vor zu intensiver Freizeitnutzung werden künftig eine grössere<br />
Rolle spielen.<br />
Spezielle Freizeitanlagen können ein wichtiges Angebotssegment bilden, insbesondere<br />
für den Sommertourismus. Aufgrund der Wirkung solcher Anlagen auf Raum<br />
(Flächengrösse, Nutzungsintensität, <strong>Landschaft</strong>sbild, Verkehr) und Umwelt (Boden,<br />
Flora und Fauna, Lärm und Luft) können Konflikte mit Landwirtschaft, Wald, Natur-<br />
und <strong>Landschaft</strong>sschutz, Wildlebensräumen und Oberflächengewässern oder anderen<br />
Erholungsformen auftreten. Zudem besteht Abstimmungsbedarf im Bereich<br />
Siedlung, Verkehr sowie Ver- und Entsorgung. Je nach Standortwahl lassen sich<br />
Konflikte vorsorglich vermeiden oder vermindern. Der richtigen Standortwahl<br />
kommt deshalb besondere Bedeutung zu. Für eine gute Erreichbarkeit und eine geeignete<br />
Erschliessung sowie für eine optimale Einordnung dieser Anlagen in die<br />
<strong>Landschaft</strong> sind deshalb gewisse Anforderungen an Planung bzw. Bau und Bewirtschaftung<br />
solcher Anlagen zu stellen. Die Planung von speziellen Freizeitanlagen<br />
soll weiterhin primär Aufgabe der einzelnen Regionen und Gemeinden sein, wobei<br />
auch in diesem Themenkomplex die Zusammenarbeit zwischen Regionen und <strong>Kanton</strong><br />
vermehrt an Bedeutung gewinnen wird. Die Grundsatzaussagen des kantonalen<br />
<strong>Richtplan</strong>s legen lediglich den erforderlichen Rahmen für die regionalen Konzepte<br />
und Festlegungen fest.<br />
Eine spezielle Freizeitnutzung bildet die Naherholung in den dichter besiedelten<br />
Räumen (städtische Räume / Agglomerationen und Tourismusräume). Die Förderung<br />
bedürfnisgerechter Naherholungsräume dient letztlich der Erhaltung bzw. Verbesserung<br />
der Wohn- und Standortqualität insgesamt. Die Sicherung und Gestaltung<br />
von Naherholungsräumen ist eine immer bedeutendere Aufgabe der Raumplanung<br />
und betrifft Siedlungs-, <strong>Landschaft</strong>s- und Verkehrsplanung gleichermassen.<br />
Im Weiteren wirken sich wenig oder nicht anlagengebundene Freizeit- und Sportaktivitäten<br />
immer stärker auf Raum und Umwelt aus. Lokal können grössere Konfliktpotenziale<br />
mit anderen <strong>Landschaft</strong>snutzungen entstehen, die im Rahmen der regionalen<br />
<strong>Richtplan</strong>ung und der kommunalen Nutzungsplanung zu lösen sind.<br />
B Leitüberlegungen<br />
■ Zielsetzung<br />
Ein ausreichendes Angebot an Freizeitanlagen an geeigneten Orten in der <strong>Landschaft</strong><br />
dient sowohl einem vielseitigen Ganzjahrestourismus als auch der Naherholung.<br />
Vielfältig nutzbare und zusammenhängende Naherholungsräume in dichter besiedelten<br />
Gebieten tragen zur Lebensqualität (Siedlungs-, Wohn- und Standortqualität)<br />
bei. Räumlich verteilte Freizeitnutzungen im Freien nehmen Rücksicht auf<br />
empfindliche Lebensräume.<br />
� Grundsätze<br />
Freizeitnutzung entsprechend den Raumtypen ausrichten<br />
Die Freizeitausstattung und -nutzung wird auf die unterschiedlichen Potenziale, Anforderungen<br />
und Empfindlichkeiten der Raumtypen ausgerichtet.<br />
88<br />
„Spezielle Freizeitanlagen“<br />
und<br />
„Erlebnis- und<br />
Themenparks...“<br />
s. Erläuterungen<br />
V. 6.2, 6.3<br />
5.3.1<br />
„Freizeit- und<br />
Sportaktivitäten“<br />
s. Erläuterungen<br />
Stand 19. September 2003