Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden
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1.4 Zusammenarbeit Einleitung<br />
1.4.2 <strong>Kanton</strong> und Regionen gestalten gemeinsam<br />
den Lebensraum<br />
Die <strong>Richtplan</strong>ung auf der Stufe Region und die regionalen Entwicklungskonzepte<br />
sind feste Bestandteile der Raumordnungspolitik <strong>Graubünden</strong>s. Verglichen mit der<br />
übrigen Schweiz stellt der Einbezug der Regionen eine Besonderheit dar. Er widerspiegelt<br />
die kulturelle Vielfalt und die Grösse des <strong>Kanton</strong>s sowie die unterschiedliche<br />
Ausprägung der Talschaften.<br />
Die Vielgestaltigkeit der Aufgaben und deren Verteilung auf verschiedene Planungsträger<br />
führt dazu, dass der kantonale <strong>Richtplan</strong> ein konzeptioneller <strong>Richtplan</strong><br />
ist. Wo dies aufgrund der übergeordneten Gesetzgebung zulässig ist, wird der kantonale<br />
<strong>Richtplan</strong> stufengerecht durch die regionale <strong>Richtplan</strong>ung und die Nutzungsplanung<br />
konkretisiert und differenziert.<br />
Die Regionen haben in den letzten Jahren in regionalen Richtplänen wichtige Bausteine<br />
für den kantonalen <strong>Richtplan</strong> gelegt. Die regionalen Richtpläne wurden von<br />
der Regierung genehmigt und für den <strong>Kanton</strong> für verbindlich erklärt. Bundesbehörden<br />
können damit aber nicht gebunden werden, weil das Gesetz ihnen keine Möglichkeit<br />
gibt, sich dazu zu äussern. Die regionalen Richtpläne behandelten folgende<br />
Themen:<br />
� Skigebiete und touristische Transportanlagen;<br />
� <strong>Landschaft</strong>sschutzgebiete;<br />
� Materialabbau, -ablagerung und Deponien;<br />
� weitere, wie Standorte für Industrie- und Gewerbegebiete von regionaler Bedeutung<br />
oder Sportanlagen, Golfanlagen, wichtige Campinganlagen, Ruhegebiete,<br />
Wintersperrgebiete (Wildschutz), Wege, Schiessanlagen.<br />
Die Regionen haben die Verantwortung für den Lebensraum im Regionsgebiet. Sie<br />
tragen dazu bei, dass der <strong>Richtplan</strong> in den Gemeinden verankert ist und dadurch<br />
Wirkung erzielt. Die bisher umständliche Verfahrensfolge – die Erarbeitung eines<br />
regionalen <strong>Richtplan</strong>es, der je nach Thema in den kantonalen <strong>Richtplan</strong> ‚überführt‘<br />
wird – machte für eine Sache zwei Verfahren nötig und entspricht nicht dem Prinzip<br />
der Einfachheit und Beschleunigung.<br />
<strong>Richtplan</strong>ung als Verbundaufgabe mit gemeinsamer Auflage<br />
<strong>Kanton</strong> und Regionen gehen die <strong>Richtplan</strong>ung gemeinsam an. Je nach Auslöser für<br />
Arbeiten in der <strong>Richtplan</strong>ung gelangen die Regionen oder der <strong>Kanton</strong> an den jeweiligen<br />
Partner. Mittels problem- und sachspezifischen Vereinbarungen werden Inhalte,<br />
Vorgehen und massgebliche Verfahren sowie Zeitprogramm gemeinsam festgelegt.<br />
Inhalte des kantonalen und des regionalen <strong>Richtplan</strong>s werden in Zukunft in einem<br />
Verfahren aufgelegt. Änderungen des kantonalen <strong>Richtplan</strong>s werden dem Bund<br />
unterbreitet.<br />
In der Praxis bedeutet dies, dass eine Region Kontakt mit dem <strong>Kanton</strong> aufnimmt,<br />
falls sie in der regionalen <strong>Richtplan</strong>ung aktiv werden will. Falls der <strong>Kanton</strong> in der<br />
kantonalen <strong>Richtplan</strong>ung aktiv werden will, nimmt er Kontakt mit den betroffenen<br />
Regionen auf. In einer gemeinsamen Besprechung werden problem- und sachspezifisch<br />
die Inhalte, das Vorgehen, Zeitprogramm usw. festgelegt. Die Ergebnisse einer<br />
solchen Besprechung fliessen in eine Vereinbarung ein, die gemeinsam unterzeichnet<br />
wird. Gestützt auf diese Vereinbarung erfolgt auch die Beitragszusicherung des<br />
6 Stand 19. September 2003