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Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden

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Siedlung und Ausstattung 5.5 Schützenswerte Orte und Objekte<br />

Erhaltungszonen zurückhaltend erschliessen<br />

Die Errichtung neuer Zufahrtsstrassen wird ausgeschlossen (Ausnahme Land- und<br />

Forstwirtschaftswege). Parkierungsanlagen werden gebündelt erstellt. Auf die Neuerschliessung<br />

mit Stromleitungen wird verzichtet. Der Einsatz von Alternativenergien,<br />

die Anbringung technischer Anlagen und untergeordneter Ausbauten (z. B. WC)<br />

werden baugesetzlich geregelt. Anfallende einmalige und wiederkehrende Erschliessungskosten<br />

sind vom Eigentümer zu tragen.<br />

C Verantwortungsbereiche<br />

Die Baugruppen gemäss den oben genannten Kriterien werden in einer Grundlage<br />

bezeichnet. Die Grundlage hält auch die bautypologischen Vorgaben und grobe gestalterische<br />

Überlegungen fest. Bei der Bezeichnung werden allfällige Massnahmen<br />

zur Abstimmung auf den Natur- und <strong>Landschaft</strong>sschutz und die Erschliessung festgehalten.<br />

Federführung: Regionen<br />

Gemeinden mit Erhaltungszonen, deren Planungsmittel noch nicht den allgemeinen<br />

Grundsätzen entsprechen (z. B. Bezeichnung der anzupassenden Elemente im Generellen<br />

Gestaltungsplan), passen die Nutzungsplanung bei nächster Gelegenheit an.<br />

Neue Erhaltungszonen werden in der Regel gestützt auf die Grundlagen bzw. den<br />

<strong>Richtplan</strong> der Region ausgeschieden.<br />

Federführung: Gemeinden<br />

Der <strong>Kanton</strong> führt eine Übersicht über die Erhaltungszonen.<br />

Federführung: Amt für Raumplanung<br />

„Planungsmittel“<br />

s. Erläuterungen<br />

D Erläuterungen und weitere Informationen<br />

� Baute: der Begriff Baute wird an dieser Stelle im Sinne des Gebäudes verwendet.<br />

� Bautypologische Vorgaben: Bautypen lassen sich aufgrund verschiedener Merkmale benennen.<br />

Dazu gehören Proportionen, Gliederung, Material, Bearbeitung, Konstruktionsprinzipien, innere<br />

Struktur, Öffnungen und Zierelemente.<br />

� Zonen- und Gestaltungsvorschriften:<br />

� Zweckänderungen innerhalb der bestehenden Bausubstanz sind zulässig<br />

� Von der Zweckänderungsmöglichkeit werden folgende Gebäude ausdrücklich ausgenommen:<br />

-Bauten, die für die Landwirtschaft noch benötigt werden<br />

-Bauten, die integral zu schützen sind<br />

-Bauten, die im Zeitpunkt des Umbaugesuches nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar oder<br />

zerfallen sind (Ruinen)<br />

� Neubauten, Gebäudeerweiterungen sowie der Abbruch und Wiederaufbau werden untersagt<br />

� Dachaufbauten, Dachfenster, Dacheinschnitte, orts-untypische Balkone sowie sichtbare Antennen<br />

und Parabolspiegel sind nicht mit dem Charakter der Erhaltungszone vereinbar<br />

� Die Gestaltungsvorschriften regeln die Grösse und Anordnung von Tür- und Fensteröffnungen,<br />

die Dachvorsprünge und –neigungen, die zu verwendenden Materialien, Kamine und Sonnenenergieanlagen,<br />

untergeordnete An- und Nebenbauten für Nebenzwecke bei kleineren Hauptbauten<br />

(Toilette, Holzschopf u. dgl.), Verbesserungen von früheren störenden Eingriffen, Freiraumgestaltung<br />

etc.<br />

Stand 19. September 2003 119

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