Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden
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Siedlung und Ausstattung 5.5 Schützenswerte Orte und Objekte<br />
Erhaltungszonen zurückhaltend erschliessen<br />
Die Errichtung neuer Zufahrtsstrassen wird ausgeschlossen (Ausnahme Land- und<br />
Forstwirtschaftswege). Parkierungsanlagen werden gebündelt erstellt. Auf die Neuerschliessung<br />
mit Stromleitungen wird verzichtet. Der Einsatz von Alternativenergien,<br />
die Anbringung technischer Anlagen und untergeordneter Ausbauten (z. B. WC)<br />
werden baugesetzlich geregelt. Anfallende einmalige und wiederkehrende Erschliessungskosten<br />
sind vom Eigentümer zu tragen.<br />
C Verantwortungsbereiche<br />
Die Baugruppen gemäss den oben genannten Kriterien werden in einer Grundlage<br />
bezeichnet. Die Grundlage hält auch die bautypologischen Vorgaben und grobe gestalterische<br />
Überlegungen fest. Bei der Bezeichnung werden allfällige Massnahmen<br />
zur Abstimmung auf den Natur- und <strong>Landschaft</strong>sschutz und die Erschliessung festgehalten.<br />
Federführung: Regionen<br />
Gemeinden mit Erhaltungszonen, deren Planungsmittel noch nicht den allgemeinen<br />
Grundsätzen entsprechen (z. B. Bezeichnung der anzupassenden Elemente im Generellen<br />
Gestaltungsplan), passen die Nutzungsplanung bei nächster Gelegenheit an.<br />
Neue Erhaltungszonen werden in der Regel gestützt auf die Grundlagen bzw. den<br />
<strong>Richtplan</strong> der Region ausgeschieden.<br />
Federführung: Gemeinden<br />
Der <strong>Kanton</strong> führt eine Übersicht über die Erhaltungszonen.<br />
Federführung: Amt für Raumplanung<br />
„Planungsmittel“<br />
s. Erläuterungen<br />
D Erläuterungen und weitere Informationen<br />
� Baute: der Begriff Baute wird an dieser Stelle im Sinne des Gebäudes verwendet.<br />
� Bautypologische Vorgaben: Bautypen lassen sich aufgrund verschiedener Merkmale benennen.<br />
Dazu gehören Proportionen, Gliederung, Material, Bearbeitung, Konstruktionsprinzipien, innere<br />
Struktur, Öffnungen und Zierelemente.<br />
� Zonen- und Gestaltungsvorschriften:<br />
� Zweckänderungen innerhalb der bestehenden Bausubstanz sind zulässig<br />
� Von der Zweckänderungsmöglichkeit werden folgende Gebäude ausdrücklich ausgenommen:<br />
-Bauten, die für die Landwirtschaft noch benötigt werden<br />
-Bauten, die integral zu schützen sind<br />
-Bauten, die im Zeitpunkt des Umbaugesuches nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar oder<br />
zerfallen sind (Ruinen)<br />
� Neubauten, Gebäudeerweiterungen sowie der Abbruch und Wiederaufbau werden untersagt<br />
� Dachaufbauten, Dachfenster, Dacheinschnitte, orts-untypische Balkone sowie sichtbare Antennen<br />
und Parabolspiegel sind nicht mit dem Charakter der Erhaltungszone vereinbar<br />
� Die Gestaltungsvorschriften regeln die Grösse und Anordnung von Tür- und Fensteröffnungen,<br />
die Dachvorsprünge und –neigungen, die zu verwendenden Materialien, Kamine und Sonnenenergieanlagen,<br />
untergeordnete An- und Nebenbauten für Nebenzwecke bei kleineren Hauptbauten<br />
(Toilette, Holzschopf u. dgl.), Verbesserungen von früheren störenden Eingriffen, Freiraumgestaltung<br />
etc.<br />
Stand 19. September 2003 119