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Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden

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<strong>Landschaft</strong> 3.2 Landwirtschaft<br />

Federführung: Regionen<br />

Die Erhaltung besonders artenreicher Flächen (Flachmoore, Trockenwiesen, Blumenwiesen<br />

einschliesslich der Narzissenwiesen) und von wertvollen Kulturlandschaften<br />

wird mit speziellen Beiträgen gefördert. Diese Beitragszahlungen werden<br />

auf das kantonale Vertragsflächenprogramm abgestimmt.<br />

Federführung: Amt für Natur und Umwelt<br />

D Erläuterungen und weitere Informationen<br />

� Ökologischer Leistungsnachweis: Der ökologische Leistungsnachweis umfasst eine ausgeglichene<br />

Düngerbilanz, Vornahme von Bodenanalysen, einen angemessenen Anteil an ökologischen<br />

Ausgleichsflächen, eine geregelte Fruchtfolge, einen geeigneten Bodenschutz und eine gezielte<br />

Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln (gemäss Landwirtschaftsgesetz).<br />

� Beispiele für den Anpassungsprozess der Landwirtschaft: Eine Zunahme der Betriebsgrösse<br />

führt zu einer rationelleren Produktion (je mehr, desto billiger) und begünstigt zudem den Ersatz<br />

von menschlicher Arbeitskraft durch (günstigere) Maschinen. Die Zahl der in der Landwirtschaft<br />

Beschäftigten nimmt ab. Da der landwirtschaftliche Boden sich nicht vermehren lässt, kommt es<br />

zu einer Abnahme der Betriebszahl (bei gleichbleibender oder abnehmender Bewirtschaftungsfläche)<br />

bzw. zu einer Zunahme der Betriebsgrösse. Landwirtschaftsbetriebe im Siedlungsgebiet<br />

kommen aufgrund erhöhter (gesetzlicher) Betriebsauflagen (Emissionen, tierschutzgerechte Tierhaltung)<br />

unter Druck (Aussiedlungsdruck). Der immer stärker werdende wirtschaftliche Druck<br />

auf die Landwirtschaftsbetriebe führt zu einer Zunahme der spezialisierten Produktion. Im Weiteren<br />

ist eine gestiegene Diversifizierung bezüglich Einkommenssicherung (Nebenerwerb, eigenes<br />

touristisches Angebot) festzustellen. Bei den Heimweiden und Alpen ist die Maximalnutzung gesetzlich<br />

vorgegeben; es besteht örtlich aber eine Tendenz zur Unternutzung.<br />

� Flächenverlust: Einerseits werden die produktivsten Flächen der tieferen Lagen durch andere<br />

Nutzungen wie beispielsweise Bauentwicklung (Siedlung, Verkehr) oder Einrichtungen für Erholung<br />

und Sport bedrängt. Andererseits scheint die künftige Landbewirtschaftung vermehrt nur<br />

gesichert für Flächen, welche maschinell bewirtschaftbar sind und für die gleichzeitig die Direktzahlungen<br />

aufrechterhalten werden. In Gebieten jedoch, in denen die maschinelle Bewirtschaftung<br />

nicht oder nur mit grossem Aufwand möglich ist (i. d. R. Grenzertragsflächen), droht die<br />

Nutzungsaufgabe.<br />

� Umnutzungsmöglichkeiten landwirtschaftlicher Bauten: Die eidg. Raumplanungsverordnung<br />

vom 28.6.2000 regelt die erforderlichen Details auf Verordnungsstufe weitgehend (Art. 24 – 24d<br />

RPG und Art. 39 ff RPV).<br />

� Innere Aufstockung bedeutet eine betriebliche Ergänzung der bodenabhängigen Produktion<br />

durch einen bodenunabhängigen Produktionszweig (in den Bereichen der Tiermast, des Gemüseanbaus<br />

und des produzierenden Gartenbaus). Die Obergrenze für die innere Aufstockung mit bodenunabhängiger<br />

Produktion ist gemäss eidgenössischer Raumplanungsgesetzgebung folgendermassen<br />

festgelegt: der Anteil der bodenabhängigen Produktion überwiegt jenen der bodenunabhängigen<br />

Produktion oder der Trockensubstanzbedarf kommt zu mindestens 70% aus hofeigener<br />

Produktion.<br />

� Intensivlandwirtschaftsgebiete sind Gebiete mit Bauten und Anlagen, die überwiegend oder<br />

ausschliesslich der bodenunabhängigen Produktion dienen und über die so genannte „innere Aufstockung“<br />

hinausgehen. Intensivlandwirtschaftsgebiete werden im Rahmen der kommunalen<br />

Nutzungsplanung als Intensivlandwirtschaftszonen bezeichnet und sind Teile der Landwirtschaftszone.<br />

� Das landwirtschaftlich genutzte Land ist in der Nutzungsplanung als Landwirtschaftszone ausgeschieden.<br />

Die Landwirtschaftszone umfasst somit – mit Ausnahme des noch nicht überbauten<br />

und noch landwirtschaftlich genutzten Siedlungsgebietes sowie der Weidwälder und Waldweiden<br />

Stand 19. September 2003 35<br />

3.7

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