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Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden

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3.5 Traditionelle Kulturlandschaften <strong>Landschaft</strong><br />

� Für Bewilligungen bezüglich nicht geschützter Bauten innerhalb der Schutzzone gelten die Art.<br />

16a, 22 und 24-24d des RPG, sofern sie nicht mit den für die Kulturlandschaft mit landschaftsprägenden<br />

Bauten formulierten Schutzzielen in Konflikt stehen.<br />

� Die Umgebung ist zu erhalten und zu pflegen. Erforderliche und nicht zulässige Massnahmen<br />

sind genau festzulegen.<br />

� In Bezug auf die Umgebung ist sicherzustellen, dass die Umnutzung die Umgebung in keiner<br />

Weise beeinträchtigt oder gar verfremdet. Dies gilt insbesondere bezüglich Terrainveränderungen,<br />

Einfriedungen, ortsfremden Materialien und Bepflanzungen oder festen Einrichtungen für<br />

die Erholung im Freien.<br />

� Umbautyp / Bautyp: Aufgrund verschiedener baulicher Merkmale wie Proportionen, verwendete<br />

Materialien, Konstruktionsprinzipien, innere Struktur, Öffnungen oder Zierelemente lässt sich ein<br />

Bautyp definieren. Die traditionellen Kulturlandschaften sind jeweils durch wenige Bautypen geprägt.<br />

Daraus resultiert eine Art „Einheit der Bauten“. Diese Einheit ist ein wesentliches Element<br />

der traditionellen, schützenswerten Kulturlandschaft. Bei der Umnutzung ist der Bautyp zu berücksichtigen<br />

und es werden geeignete Umbautypen entwickelt (Weiterentwicklung des Bautyps).<br />

� Für die Bewirtschaftung des umgebenden Kulturlandes kann sich die Einrichtung eines Fonds<br />

eignen. Die Bezeichnung von traditionellen Kulturlandschaften mit landschaftsprägenden Bauten<br />

erfolgt im öffentlichen Interesse. U. a. durch die Möglichkeit der Umnutzung der Bauten schafft<br />

das öffentliche Interesse einen Nutzen bzw. eine Wertsteigerung der Bauten. Ein angemessener<br />

Teil dieses neu geschaffenen Nutzens bzw. Wertes kann umgelagert und in einem Fonds geäufnet<br />

werden. Diese Mittel werden zweckgebunden zugunsten der Erreichung der Ziele betreffend der<br />

<strong>Landschaft</strong> (Pflege, Instandhaltung, Wiederherstellung usw.) wie auch der Bauten (Unterhalt<br />

nicht umnutzbarer, aber geschützter Bauten usw.) eingesetzt. Falls ein Eigentümer seine Parzellen<br />

selbst bewirtschaftet, erhält er die Mittel aus dem Fonds zurück. Die Bewirtschaftung des Kulturlandes<br />

ist in jedem Fall zu dulden.<br />

E Objekte<br />

Keine<br />

3.6 <strong>Landschaft</strong>sschutz<br />

A Ausgangslage<br />

Naturkräfte und menschliches Wirken haben im <strong>Kanton</strong> <strong>Graubünden</strong> eine Vielzahl<br />

an sehr bedeutsamen <strong>Landschaft</strong>en geschaffen. Neben den natürlichen Lebensgrundlagen<br />

wie Boden, Luft, Wasser und Wald werden auch besonders wertvolle<br />

<strong>Landschaft</strong>en geschützt.<br />

Die Regionen bezeichneten im Rahmen der regionalen Richtpläne die schützenswerten<br />

<strong>Landschaft</strong>en als <strong>Landschaft</strong>sschutzgebiete oder als Kulturlandschaften mit<br />

besonderer Bewirtschaftung. Diese wurden mit der Genehmigung durch die Regierung<br />

kantonsintern verbindlich. Grundlage dafür bildeten das kantonale Natur- und<br />

<strong>Landschaft</strong>sschutzinventar und die Inventare des Bundes. In den Jahren 1994-2000<br />

wurden diese <strong>Richtplan</strong>festlegungen, mit gewissen Auflagen und Vorbehalten, von<br />

der Regierung genehmigt. Die <strong>Landschaft</strong>sschutzgebiete der regionalen Richtpläne<br />

wurden im kantonalen <strong>Richtplan</strong> übernommen und entsprechend den Genehmigungsbeschlüssen<br />

der Regierung ergänzt.<br />

Unabhängig von einer Bezeichnung in den regionalen Richtplänen werden die<br />

Moorlandschaften von nationaler Bedeutung, 1996 vom Bundesrat bezeichnet und<br />

„<strong>Landschaft</strong>sschutzgebiete“<br />

s.<br />

Erläuterungen<br />

3.5.1<br />

„Moorlandschaften“<br />

s. Er-<br />

52 Stand 19. September 2003

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