Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden
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3.5 Traditionelle Kulturlandschaften <strong>Landschaft</strong><br />
� Für Bewilligungen bezüglich nicht geschützter Bauten innerhalb der Schutzzone gelten die Art.<br />
16a, 22 und 24-24d des RPG, sofern sie nicht mit den für die Kulturlandschaft mit landschaftsprägenden<br />
Bauten formulierten Schutzzielen in Konflikt stehen.<br />
� Die Umgebung ist zu erhalten und zu pflegen. Erforderliche und nicht zulässige Massnahmen<br />
sind genau festzulegen.<br />
� In Bezug auf die Umgebung ist sicherzustellen, dass die Umnutzung die Umgebung in keiner<br />
Weise beeinträchtigt oder gar verfremdet. Dies gilt insbesondere bezüglich Terrainveränderungen,<br />
Einfriedungen, ortsfremden Materialien und Bepflanzungen oder festen Einrichtungen für<br />
die Erholung im Freien.<br />
� Umbautyp / Bautyp: Aufgrund verschiedener baulicher Merkmale wie Proportionen, verwendete<br />
Materialien, Konstruktionsprinzipien, innere Struktur, Öffnungen oder Zierelemente lässt sich ein<br />
Bautyp definieren. Die traditionellen Kulturlandschaften sind jeweils durch wenige Bautypen geprägt.<br />
Daraus resultiert eine Art „Einheit der Bauten“. Diese Einheit ist ein wesentliches Element<br />
der traditionellen, schützenswerten Kulturlandschaft. Bei der Umnutzung ist der Bautyp zu berücksichtigen<br />
und es werden geeignete Umbautypen entwickelt (Weiterentwicklung des Bautyps).<br />
� Für die Bewirtschaftung des umgebenden Kulturlandes kann sich die Einrichtung eines Fonds<br />
eignen. Die Bezeichnung von traditionellen Kulturlandschaften mit landschaftsprägenden Bauten<br />
erfolgt im öffentlichen Interesse. U. a. durch die Möglichkeit der Umnutzung der Bauten schafft<br />
das öffentliche Interesse einen Nutzen bzw. eine Wertsteigerung der Bauten. Ein angemessener<br />
Teil dieses neu geschaffenen Nutzens bzw. Wertes kann umgelagert und in einem Fonds geäufnet<br />
werden. Diese Mittel werden zweckgebunden zugunsten der Erreichung der Ziele betreffend der<br />
<strong>Landschaft</strong> (Pflege, Instandhaltung, Wiederherstellung usw.) wie auch der Bauten (Unterhalt<br />
nicht umnutzbarer, aber geschützter Bauten usw.) eingesetzt. Falls ein Eigentümer seine Parzellen<br />
selbst bewirtschaftet, erhält er die Mittel aus dem Fonds zurück. Die Bewirtschaftung des Kulturlandes<br />
ist in jedem Fall zu dulden.<br />
E Objekte<br />
Keine<br />
3.6 <strong>Landschaft</strong>sschutz<br />
A Ausgangslage<br />
Naturkräfte und menschliches Wirken haben im <strong>Kanton</strong> <strong>Graubünden</strong> eine Vielzahl<br />
an sehr bedeutsamen <strong>Landschaft</strong>en geschaffen. Neben den natürlichen Lebensgrundlagen<br />
wie Boden, Luft, Wasser und Wald werden auch besonders wertvolle<br />
<strong>Landschaft</strong>en geschützt.<br />
Die Regionen bezeichneten im Rahmen der regionalen Richtpläne die schützenswerten<br />
<strong>Landschaft</strong>en als <strong>Landschaft</strong>sschutzgebiete oder als Kulturlandschaften mit<br />
besonderer Bewirtschaftung. Diese wurden mit der Genehmigung durch die Regierung<br />
kantonsintern verbindlich. Grundlage dafür bildeten das kantonale Natur- und<br />
<strong>Landschaft</strong>sschutzinventar und die Inventare des Bundes. In den Jahren 1994-2000<br />
wurden diese <strong>Richtplan</strong>festlegungen, mit gewissen Auflagen und Vorbehalten, von<br />
der Regierung genehmigt. Die <strong>Landschaft</strong>sschutzgebiete der regionalen Richtpläne<br />
wurden im kantonalen <strong>Richtplan</strong> übernommen und entsprechend den Genehmigungsbeschlüssen<br />
der Regierung ergänzt.<br />
Unabhängig von einer Bezeichnung in den regionalen Richtplänen werden die<br />
Moorlandschaften von nationaler Bedeutung, 1996 vom Bundesrat bezeichnet und<br />
„<strong>Landschaft</strong>sschutzgebiete“<br />
s.<br />
Erläuterungen<br />
3.5.1<br />
„Moorlandschaften“<br />
s. Er-<br />
52 Stand 19. September 2003