Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden
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Übrige Raumnutzungen und weitere Infrastrukturen 7.7 Zivile 300-m-Schiessanlagen<br />
B Leitüberlegungen<br />
■ Zielsetzung<br />
Die Schiessanlagen werden bedarfs- und umweltgerecht erstellt und betrieben. Die<br />
Möglichkeiten zur Zusammenlegung und zur Kombination von verschiedenen Anlagentypen<br />
werden ausgeschöpft.<br />
■ Grundsätze<br />
Anlagen zusammenlegen und Synergien nutzen<br />
Gemeinschaftsanlagen werden gefördert und regional bzw. überkommunal aufeinander<br />
abgestimmt. Ein regionales Konzept bildet die Voraussetzung für Schiessanlagen,<br />
die mit öffentlichen Mitteln von Bund und <strong>Kanton</strong> finanziert werden. Dies<br />
gilt bei der Sanierung oder Erneuerung bestehender Anlagen sowie für neue Anlagen.<br />
Bei überkommunalen und regionalen Anlagen werden Kombinationsmöglichkeiten<br />
mit Jagdschiessanlagen und Ähnlichem berücksichtigt.<br />
Bei der Standortwahl Lärmeinwirkung vorsorglich minimieren<br />
Bei der Standortwahl von Schiessanlagen werden Lärmbelastungen von Siedlungen<br />
vermieden. Die Standorte werden so gewählt, dass die Verkehrserschliessung durch<br />
Siedlungsgebiete minimiert wird. Naherholungsgebiete sowie Wildeinstandsgebiete<br />
werden bei der Standortwahl berücksichtigt.<br />
Bei der Stilllegung von Anlagen Umweltschutzmassnahmen realisieren<br />
Bei der Stillegung von Anlagen werden die am stärksten schadstoffbelasteten Bereiche<br />
saniert (Scheibenstand, Kugelfang, evtl. weitere). Die künftige Nutzung des<br />
Standorts und das Ausmass der Umweltgefährdung bestimmen die Notwendigkeit<br />
einer Sanierung oder Entsorgung des schadstoffbelasteten Materials.<br />
C Verantwortungsbereiche<br />
Die Konzepte in den regionalen Richtplänen werden nötigenfalls überprüft und an<br />
die Sanierungsprogramme angepasst. Bei Bedarf werden Konzepte für Zusammenschlüsse<br />
in bestehenden oder neuen Anlagen erarbeitet. Sie berücksichtigen dabei<br />
auch die Jagdschiessanlagen.<br />
Federführung: Region<br />
„Kombinationsmöglichkeiten“<br />
s.<br />
Erläuterungen<br />
Stand 19. September 2003 171<br />
5.3.2<br />
3.11<br />
„Schadstoffbelastete<br />
Bereiche“<br />
s. Erläuterungen<br />
D Erläuterungen und zusätzliche Informationen<br />
� Umweltrecht: Die Umweltschutzgesetzgebung macht klare Vorgaben betreffend Lärm und Bodenschutz<br />
(Kapitel 3.11) und verlangt die Sanierung bis zum Jahr 2002. Diese beiden Anforderungen<br />
tragen wesentlich zur Dezimierung und zur Regionalisierung der Schiessanlagen bei. Das<br />
Amt für Natur und Umwelt hat alle 300-m-Schiessanlagen bezüglich Sanierungsbedarf untersucht<br />
und den Standortgemeinden die Ergebnisse mitgeteilt. Die Standortgemeinden sanierungspflichtiger<br />
Schiessanlagen trafen bis Ende des Jahres 2001 einen Grundsatzentscheid betreffend den<br />
Weiterbestand aufgrund der notwendigen Sanierungsmassnahmen (Varianten). Kommen die Gemeinden<br />
den vereinbarten Sanierungspflichten nicht nach, kann der <strong>Kanton</strong> die Schliessung verfügen<br />
und die Mitbenützung einer geeigneten Anlage anordnen, bis die betroffenen Gemeinden