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Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden

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Übrige Raumnutzungen und weitere Infrastrukturen 7.7 Zivile 300-m-Schiessanlagen<br />

B Leitüberlegungen<br />

■ Zielsetzung<br />

Die Schiessanlagen werden bedarfs- und umweltgerecht erstellt und betrieben. Die<br />

Möglichkeiten zur Zusammenlegung und zur Kombination von verschiedenen Anlagentypen<br />

werden ausgeschöpft.<br />

■ Grundsätze<br />

Anlagen zusammenlegen und Synergien nutzen<br />

Gemeinschaftsanlagen werden gefördert und regional bzw. überkommunal aufeinander<br />

abgestimmt. Ein regionales Konzept bildet die Voraussetzung für Schiessanlagen,<br />

die mit öffentlichen Mitteln von Bund und <strong>Kanton</strong> finanziert werden. Dies<br />

gilt bei der Sanierung oder Erneuerung bestehender Anlagen sowie für neue Anlagen.<br />

Bei überkommunalen und regionalen Anlagen werden Kombinationsmöglichkeiten<br />

mit Jagdschiessanlagen und Ähnlichem berücksichtigt.<br />

Bei der Standortwahl Lärmeinwirkung vorsorglich minimieren<br />

Bei der Standortwahl von Schiessanlagen werden Lärmbelastungen von Siedlungen<br />

vermieden. Die Standorte werden so gewählt, dass die Verkehrserschliessung durch<br />

Siedlungsgebiete minimiert wird. Naherholungsgebiete sowie Wildeinstandsgebiete<br />

werden bei der Standortwahl berücksichtigt.<br />

Bei der Stilllegung von Anlagen Umweltschutzmassnahmen realisieren<br />

Bei der Stillegung von Anlagen werden die am stärksten schadstoffbelasteten Bereiche<br />

saniert (Scheibenstand, Kugelfang, evtl. weitere). Die künftige Nutzung des<br />

Standorts und das Ausmass der Umweltgefährdung bestimmen die Notwendigkeit<br />

einer Sanierung oder Entsorgung des schadstoffbelasteten Materials.<br />

C Verantwortungsbereiche<br />

Die Konzepte in den regionalen Richtplänen werden nötigenfalls überprüft und an<br />

die Sanierungsprogramme angepasst. Bei Bedarf werden Konzepte für Zusammenschlüsse<br />

in bestehenden oder neuen Anlagen erarbeitet. Sie berücksichtigen dabei<br />

auch die Jagdschiessanlagen.<br />

Federführung: Region<br />

„Kombinationsmöglichkeiten“<br />

s.<br />

Erläuterungen<br />

Stand 19. September 2003 171<br />

5.3.2<br />

3.11<br />

„Schadstoffbelastete<br />

Bereiche“<br />

s. Erläuterungen<br />

D Erläuterungen und zusätzliche Informationen<br />

� Umweltrecht: Die Umweltschutzgesetzgebung macht klare Vorgaben betreffend Lärm und Bodenschutz<br />

(Kapitel 3.11) und verlangt die Sanierung bis zum Jahr 2002. Diese beiden Anforderungen<br />

tragen wesentlich zur Dezimierung und zur Regionalisierung der Schiessanlagen bei. Das<br />

Amt für Natur und Umwelt hat alle 300-m-Schiessanlagen bezüglich Sanierungsbedarf untersucht<br />

und den Standortgemeinden die Ergebnisse mitgeteilt. Die Standortgemeinden sanierungspflichtiger<br />

Schiessanlagen trafen bis Ende des Jahres 2001 einen Grundsatzentscheid betreffend den<br />

Weiterbestand aufgrund der notwendigen Sanierungsmassnahmen (Varianten). Kommen die Gemeinden<br />

den vereinbarten Sanierungspflichten nicht nach, kann der <strong>Kanton</strong> die Schliessung verfügen<br />

und die Mitbenützung einer geeigneten Anlage anordnen, bis die betroffenen Gemeinden

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