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Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden

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3.4 Regionalparks <strong>Landschaft</strong><br />

Abbildung 3.9: Möglichkeiten für Regionalparks<br />

3.5 Traditionelle Kulturlandschaften<br />

3.5.1 Kulturlandschaften mit besonderer Bewirtschaftung<br />

A Ausgangslage<br />

Die vielgestaltigen Kulturlandschaften stellen ein prägendes Wesensmerkmal der<br />

<strong>Landschaft</strong> <strong>Graubünden</strong>s dar. Sie sind das Ergebnis langjähriger Bewirtschaftung<br />

und Gestaltung. Es gibt spezielle Kulturlandschaften, die von einer besonderen Bewirtschaftung<br />

geprägt sind. Beispiele für solche Kulturlandschaften sind Heckenund<br />

Terrassenlandschaften sowie parkähnliche <strong>Landschaft</strong>en.<br />

Kulturlandschaften mit besonderer Bewirtschaftung gibt es in allen Raumtypen –<br />

mit Ausnahme des Naturraumes, der nicht oder nur extensiv bewirtschaftet wird.<br />

Kulturlandschaften verkörpern das von Menschenhand „geschaffene Land“, zu dem<br />

auch die historisch gewachsene Bausubstanz zählt. Ein besonderer Typ der Kulturlandschaften<br />

sind jene, bei denen neben der besonderen Bewirtschaftung auch die<br />

Bausubstanz das Bild der Kulturlandschaft mitprägt.<br />

Der Nutzen der Kulturlandschaften mit besonderer Bewirtschaftung besteht in der<br />

ästhetischen, kulturellen, identitätsstiftenden und ökologischen Qualität und der<br />

Möglichkeit der Inwertsetzung (z. B. durch Produktion, Naherholung und Tourismus).<br />

Davon profitieren die ansässige Bevölkerung, Gäste sowie Pflanzen und Tiere<br />

gleichermassen.<br />

Nutzung und Ausprägung der Kulturlandschaft hängen eng zusammen. Aufgrund<br />

des Wandels in Land- und Forstwirtschaft ist dies künftig nicht mehr selbstverständlich.<br />

Es besteht die Gefahr, dass wegen Intensivierung, Nutzungsänderung oder<br />

-aufgabe die Kulturlandschaften mit besonderer Bewirtschaftung verarmen oder<br />

„Kulturlandschaften<br />

mit besondererBewirtschaftung“<br />

s.<br />

Erläuterungen<br />

44 Stand 19. September 2003<br />

NP<br />

V:5.5

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