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Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden

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Einleitung 1.7 Rechtlicher Rahmen<br />

1.7.2 Verbindlichkeit des <strong>Richtplan</strong>es<br />

Der <strong>Richtplan</strong> ist für die Behörden verbindlich. Dies gilt nicht nur für kommunale,<br />

regionale und kantonale Behörden, sondern auch für jene des Bundes und der Nachbarkantone.<br />

Der <strong>Richtplan</strong> bindet die Behörden in ihrem planerischen Ermessen. Dies gilt insbesondere<br />

für Interessenabwägungen, die im Zusammenhang mit den Festlegungen des<br />

<strong>Richtplan</strong>s nötig sind. Den nachgeordneten Planungsträgern bleibt innerhalb des stufengerechten<br />

Handlungsspielraumes die volle Gestaltungsfreiheit bei der Erfüllung<br />

ihrer Aufgaben.<br />

Der kantonale <strong>Richtplan</strong> ist ein wichtiges Instrument zur Koordination kommunaler<br />

und regionaler Planungen mit der übergeordneten Planungsstufe. Einerseits werden<br />

die Gemeinden und die Regionen als Planungsbehörden gebunden und andererseits<br />

wird die gemeinsame Verantwortung für die künftige räumliche Entwicklung des<br />

<strong>Kanton</strong>s sichtbar gemacht. Der <strong>Richtplan</strong> stellt für die Behördentätigkeit zudem eine<br />

Auslegehilfe dar, weil er eine Gesamtübersicht vermittelt.<br />

Für Private und die Wirtschaft wirkt der kantonale <strong>Richtplan</strong> nur indirekt, indem er<br />

die angestrebte räumliche Entwicklung darlegt. Dies wiederum kann für Standortentscheidungen<br />

von Belang sein. Der <strong>Richtplan</strong> schafft mit dieser Auslegeordnung<br />

Transparenz und längerfristige Sicherheit, die auch Investoren dient.<br />

1.7.3 Umsetzung und Wirkung des <strong>Richtplan</strong>es<br />

Die Regierung stimmt ihre Entscheidungen zu raumwirksamen Tätigkeiten auf den<br />

kantonalen <strong>Richtplan</strong> ab. Die Umsetzung der <strong>Richtplan</strong>beschlüsse stellt eine Daueraufgabe<br />

dar.<br />

Art. 9 Abs. 1<br />

RPG<br />

Art. 1 RPV<br />

Stand 19. September 2003 11

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