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Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden

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3.8 Wildlebensräume und Jagd <strong>Landschaft</strong><br />

Im Rahmen der Planung, der Erneuerung und des Unterhalts von Verkehrsanlagen<br />

bzw. bei Bewilligung von Bauten und Anlagen werden die Aufrechterhaltung und<br />

Verbesserung der Bewegungsnetze wildlebender Säugetiere berücksichtigt. Zur Minimierung<br />

der Unfälle mit Wildtieren werden sinnvolle, den Wildwechsel weiterhin<br />

gewährleistende Massnahmen ergriffen.<br />

Federführung: Amt für Jagd und Fischerei<br />

D Erläuterungen und weitere Informationen<br />

Synthesekarte<br />

� Als Wildtiere bzw. Wild bezeichnet der Gesetzgeber die wildlebenden Säugetiere (ausgenommen<br />

Fledermäuse, Mäuse und Igel) sowie alle Vogelarten. Die einheimischen Huftiere<br />

(Rothirsch, Reh, Gämse, Alpensteinbock und Wildschwein) werden auch als Schalenwild bezeichnet.<br />

� Unter dem Begriff Biotophege werden alle Hegemassnahmen zusammengefasst, die den Lebensraum<br />

des Wildes schützen, das Angebot an natürlich gewachsener Nahrung verbessern sowie<br />

Deckungsmöglichkeiten und wichtige Lebensraumstrukturen erhalten.<br />

� Wildtierkorridore sind Lebensraumverbindungen an neuralgischen, seitlich begrenzten Abschnitten<br />

des Bewegungsnetzes von grösseren landlebenden Wildtieren, allenfalls von Amphibien<br />

und Reptilien. Teilweise sind diese Abschnitte heute nicht mehr passierbar. Unterbrochen<br />

werden sie durch Autobahnen, andere stark befahrene Strassen und Bahnlinien sowie durch das<br />

Zusammenwachsen von Siedlungen.<br />

� Eine wichtige Grundlage zur Erhebung der Lage der wichtigsten Wildtierkorridore und Problembereiche<br />

bildet eine Untersuchung der Vogelwarte Sempach, die im Auftrag der Schweizerischen<br />

Gesellschaft für Wildtierbiologie (SGW) und im Rahmen eines Projektes des Bundesamtes<br />

für Umwelt, Wald und <strong>Landschaft</strong> (BUWAL) durchgeführt wurde. Die Erarbeitung fand in Zusammenarbeit<br />

mit dem <strong>Kanton</strong>alen Amt für Jagd und Fischerei statt. Diese Korridore sind in der<br />

Synthesekarte dargestellt. Für eine genügend abgesicherte Bezeichnung wichtiger, zu erhaltender<br />

bzw. aufzuwertender Korridore reicht diese Grundlage jedoch noch nicht aus.<br />

� In Wildruhegebieten (teilweise auch Wintersperrgebiete genannt) gelten örtlich und zeitlich beschränkte<br />

Fahr- und Betretungsverbote oder -gebote, um das Wild in kritischen Zeiten (v. a.<br />

Februar bis April) vor schädlichen Störungen zu schützen.<br />

� Wildschutzgebiete (nicht Wildschongebiete) sind von der Regierung bezeichnete Gebiete mit<br />

totalem (allgemeine Wildschutzgebiete) oder partiellem (Hochjagdasyle, Hasenasyle etc.) Jagdverbot.<br />

Sie sind ein wichtiges Mittel zur Umsetzung der Jagdplanung. Vom Bundesrat bezeichnete<br />

Eidgenössische Jagdbanngebiete zählen ebenfalls zu den Wildschutzgebieten.<br />

� Als Wildeinstandsgebiete werden Räume bezeichnet, in denen sich eine oder mehrere Wildarten<br />

über längere Zeit oder während des ganzen Jahres aufhalten.<br />

E Objekte<br />

Keine.<br />

64 Stand 19. September 2003

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