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Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden

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3.5 Traditionelle Kulturlandschaften <strong>Landschaft</strong><br />

Keine Neuerschliessungen bewirken<br />

Umnutzungen von schützenswerten Bauten dürfen keine Neuerschliessungen wie<br />

Zufahrtsstrassen oder Stromleitungen und höchstens geringfügige Erweiterungen der<br />

bestehenden Erschliessung mit sich bringen. Allfällige Parkierungsanlagen sind zu<br />

bündeln. Anfallende einmalige und wiederkehrende Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang<br />

mit der Zweckänderung von Bauten anfallen, sind vom Eigentümer zu<br />

tragen.<br />

Bestehende oder potenzielle Erhaltungszonen integrieren<br />

Sehr oft prägen Baugruppen, die auch einer Erhaltungszone zugewiesen werden<br />

können, eine traditionelle Kulturlandschaft. Innerhalb einer bezeichneten Kulturlandschaft<br />

werden alle Bauten und Anlagen nach dem gleichen integralen Ansatz<br />

behandelt, unabhängig davon, ob es sich um Einzelbauten oder um Baugruppen<br />

handelt. Es gelten für alle Bauten dieselben Bewilligungsverfahren (Ausnahmebewilligung,<br />

BAB).<br />

C Verantwortungsbereiche<br />

Die Bezeichnung von Kulturlandschaften mit landschaftsprägenden Bauten basiert<br />

auf einer Grundlage, welche die Auswahl der besonders wertvollen Kulturlandschaften<br />

nachweist. Sie beinhaltet die Beschreibung und Bewertung der einzelnen<br />

Kulturlandschaften sowie der landschaftsbestimmenden Bautypen. Dabei wird auf<br />

die regionale oder subregionale kulturelle Besonderheit Bezug genommen. Für bereits<br />

beeinträchtigte Bauten wird der wiederherzustellende Zustand festgehalten. Die<br />

Festlegung der grundsätzlichen Schutz- und Entwicklungsziele für die einzelnen<br />

schützenswerten Kulturlandschaften (Bauten und Umgebung) erfolgt im Rahmen<br />

der regionalen <strong>Richtplan</strong>ung.<br />

Federführung: Regionen<br />

Im Rahmen ihrer Nutzungsplanung stellen die Gemeinden die entsprechenden <strong>Landschaft</strong>en<br />

unter Schutz und bezeichnen die schützenswerten, umnutzbaren Bauten<br />

sowie die schützenswerten Elemente. Sie erlassen die erforderlichen Bau- und Gestaltungsvorschriften<br />

für die Umnutzung der Einzelbauten und bezeichnen die wiederherzustellenden<br />

Elemente bei den bereits beeinträchtigen Bauten. Sie regeln die<br />

Pflege der <strong>Landschaft</strong> und die Erschliessung.<br />

Federführung: Gemeinden<br />

Im Rahmen der Genehmigung der Nutzungsplanungen prüft der <strong>Kanton</strong> die Erfüllung<br />

der allgemeinen Grundsätze zur Unterschutzstellung der <strong>Landschaft</strong> und der<br />

Bauten. Umnutzungen werden bewilligt, wenn das Gesamtgebiet und die einzelnen<br />

zu schützenden Bauten im Rahmen der Nutzungsplanung bezeichnet, die Umnutzungsmöglichkeiten<br />

bestimmt und die Bewirtschaftung des Kulturlandes sichergestellt<br />

sind. Dabei erfolgt die effektive Umnutzung (Zweckänderung) der als schützenswert<br />

bezeichneten und noch bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten mit der Bewilligung.<br />

Auf die Gestaltungsqualität der Projekte wird besonders Wert gelegt. Der<br />

<strong>Kanton</strong> stellt die qualifizierte Beratung sicher und sorgt für eine Qualitätskontrolle.<br />

Federführung: Departement des Innern und der Volkswirtschaft<br />

„Bau- und Gestaltungsvorschriften“<br />

s. Erläuterungen<br />

50 Stand 19. September 2003

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