Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden
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3.5 Traditionelle Kulturlandschaften <strong>Landschaft</strong><br />
Keine Neuerschliessungen bewirken<br />
Umnutzungen von schützenswerten Bauten dürfen keine Neuerschliessungen wie<br />
Zufahrtsstrassen oder Stromleitungen und höchstens geringfügige Erweiterungen der<br />
bestehenden Erschliessung mit sich bringen. Allfällige Parkierungsanlagen sind zu<br />
bündeln. Anfallende einmalige und wiederkehrende Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang<br />
mit der Zweckänderung von Bauten anfallen, sind vom Eigentümer zu<br />
tragen.<br />
Bestehende oder potenzielle Erhaltungszonen integrieren<br />
Sehr oft prägen Baugruppen, die auch einer Erhaltungszone zugewiesen werden<br />
können, eine traditionelle Kulturlandschaft. Innerhalb einer bezeichneten Kulturlandschaft<br />
werden alle Bauten und Anlagen nach dem gleichen integralen Ansatz<br />
behandelt, unabhängig davon, ob es sich um Einzelbauten oder um Baugruppen<br />
handelt. Es gelten für alle Bauten dieselben Bewilligungsverfahren (Ausnahmebewilligung,<br />
BAB).<br />
C Verantwortungsbereiche<br />
Die Bezeichnung von Kulturlandschaften mit landschaftsprägenden Bauten basiert<br />
auf einer Grundlage, welche die Auswahl der besonders wertvollen Kulturlandschaften<br />
nachweist. Sie beinhaltet die Beschreibung und Bewertung der einzelnen<br />
Kulturlandschaften sowie der landschaftsbestimmenden Bautypen. Dabei wird auf<br />
die regionale oder subregionale kulturelle Besonderheit Bezug genommen. Für bereits<br />
beeinträchtigte Bauten wird der wiederherzustellende Zustand festgehalten. Die<br />
Festlegung der grundsätzlichen Schutz- und Entwicklungsziele für die einzelnen<br />
schützenswerten Kulturlandschaften (Bauten und Umgebung) erfolgt im Rahmen<br />
der regionalen <strong>Richtplan</strong>ung.<br />
Federführung: Regionen<br />
Im Rahmen ihrer Nutzungsplanung stellen die Gemeinden die entsprechenden <strong>Landschaft</strong>en<br />
unter Schutz und bezeichnen die schützenswerten, umnutzbaren Bauten<br />
sowie die schützenswerten Elemente. Sie erlassen die erforderlichen Bau- und Gestaltungsvorschriften<br />
für die Umnutzung der Einzelbauten und bezeichnen die wiederherzustellenden<br />
Elemente bei den bereits beeinträchtigen Bauten. Sie regeln die<br />
Pflege der <strong>Landschaft</strong> und die Erschliessung.<br />
Federführung: Gemeinden<br />
Im Rahmen der Genehmigung der Nutzungsplanungen prüft der <strong>Kanton</strong> die Erfüllung<br />
der allgemeinen Grundsätze zur Unterschutzstellung der <strong>Landschaft</strong> und der<br />
Bauten. Umnutzungen werden bewilligt, wenn das Gesamtgebiet und die einzelnen<br />
zu schützenden Bauten im Rahmen der Nutzungsplanung bezeichnet, die Umnutzungsmöglichkeiten<br />
bestimmt und die Bewirtschaftung des Kulturlandes sichergestellt<br />
sind. Dabei erfolgt die effektive Umnutzung (Zweckänderung) der als schützenswert<br />
bezeichneten und noch bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten mit der Bewilligung.<br />
Auf die Gestaltungsqualität der Projekte wird besonders Wert gelegt. Der<br />
<strong>Kanton</strong> stellt die qualifizierte Beratung sicher und sorgt für eine Qualitätskontrolle.<br />
Federführung: Departement des Innern und der Volkswirtschaft<br />
„Bau- und Gestaltungsvorschriften“<br />
s. Erläuterungen<br />
50 Stand 19. September 2003