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Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden

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<strong>Landschaft</strong> 3.6 <strong>Landschaft</strong>sschutz<br />

mit spezieller Gesetzgebung geschützt, als Ausgangslage behandelt. Die grundeigentümerverbindliche<br />

Umsetzung dieser <strong>Landschaft</strong>en erfolgt direkt in der Ortsplanung.<br />

Die BLN-Gebiete (<strong>Landschaft</strong>en und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung)<br />

sind mehrheitlich als <strong>Landschaft</strong>sschutzgebiete bezeichnet. Für Flächen, wo<br />

dies nicht zutrifft, liegen spezielle Verhältnisse vor.<br />

In Zukunft steht nicht die Bezeichnung weiterer <strong>Landschaft</strong>sschutzgebiete im Vordergrund,<br />

was punktuelle Ergänzungen aber nicht ausschliesst. Hauptaufgaben werden<br />

vielmehr die differenzierte Festlegung der Schutzziele und der zulässigen Nutzungen<br />

in den bezeichneten <strong>Landschaft</strong>sschutzgebieten sein. Zudem rückt die Auseinandersetzung<br />

mit der nachhaltigen Nutzung der Kulturlandschaft in den Vordergrund.<br />

B Leitüberlegungen<br />

■ Zielsetzung<br />

<strong>Landschaft</strong>sschutzgebiete dienen der ungeschmälerten Erhaltung von Vielfalt, Schönheit<br />

und Eigenart von regional und national bedeutenden <strong>Landschaft</strong>en sowie der<br />

langfristigen Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes.<br />

■ Strategischer Schwerpunkt<br />

<strong>Landschaft</strong>sschutzgebiete sichern und die Nutzung auf die spezifischen Ziele der<br />

<strong>Landschaft</strong>stypen abstimmen<br />

<strong>Landschaft</strong>sschutzgebiete werden im bisherigen Umfang gesichert und angepasst genutzt.<br />

Auf der Basis der nachfolgenden Leitüberlegungen werden – entsprechend den<br />

jeweils vorhandenen <strong>Landschaft</strong>stypen – Ziele bezüglich Schutz und nachhaltiger<br />

Nutzung (z. B. durch Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei, Erholung) konkretisiert<br />

und umgesetzt.<br />

■ Grundsätze<br />

Freihalten bzw. einpassen und ausgleichen<br />

Bestehende Bauten und Anlagen können erneuert und bestehende Infrastrukturen<br />

(z. B. Strassen, Wasserversorgung, Schutzbauten) – landschaftsschonend und massvoll<br />

– unterhalten und wenn notwendig ausgebaut werden. Ansonsten werden <strong>Landschaft</strong>sschutzgebiete<br />

von neuen Bauten und Anlagen freigehalten. Grundsätzlich nicht<br />

darunter fallen standortgebundene Bauten und Anlagen sowie Infrastrukturen, die<br />

zum Schutz der Bevölkerung (Gefahrenabwehr) oder für die Bewirtschaftung und<br />

Pflege des Gebietes erforderlich sind. Diese Bauten und Anlagen nehmen in Bezug<br />

auf Lage und Gestaltung Rücksicht auf den Charakter der <strong>Landschaft</strong>.<br />

Sind in Ausnahmefällen aufgrund gleichwertiger oder übergeordneter Interessen andere<br />

neue bauliche Eingriffe mit Auswirkungen auf die <strong>Landschaft</strong> unumgänglich, so<br />

wird auf eine optimale landschaftliche Einpassung hingewirkt und ein angemessener<br />

Ausgleich angestrebt.<br />

Differenziertere, von der Regierung genehmigte Regelungen gemäss den regionalen<br />

Richtplänen werden bei der Umsetzung und Anwendung berücksichtigt.<br />

läuterungen<br />

„BLN-Gebiete“<br />

s. Erläuterungen<br />

Stand 19. September 2003 53<br />

3.5<br />

„Regionale Bedeutung“<br />

s. Erläuterungen<br />

„Konkretisierung<br />

gemäss <strong>Landschaft</strong>styp“<br />

s.<br />

Erläuterungen<br />

„Gleichwertige<br />

oder übergeordnete<br />

Interessen“<br />

s. Erläuterungen<br />

„Wiederherstellung,Ersatzmassnahmen“<br />

s.<br />

Erläuterungen

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