Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden
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<strong>Landschaft</strong> 3.6 <strong>Landschaft</strong>sschutz<br />
mit spezieller Gesetzgebung geschützt, als Ausgangslage behandelt. Die grundeigentümerverbindliche<br />
Umsetzung dieser <strong>Landschaft</strong>en erfolgt direkt in der Ortsplanung.<br />
Die BLN-Gebiete (<strong>Landschaft</strong>en und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung)<br />
sind mehrheitlich als <strong>Landschaft</strong>sschutzgebiete bezeichnet. Für Flächen, wo<br />
dies nicht zutrifft, liegen spezielle Verhältnisse vor.<br />
In Zukunft steht nicht die Bezeichnung weiterer <strong>Landschaft</strong>sschutzgebiete im Vordergrund,<br />
was punktuelle Ergänzungen aber nicht ausschliesst. Hauptaufgaben werden<br />
vielmehr die differenzierte Festlegung der Schutzziele und der zulässigen Nutzungen<br />
in den bezeichneten <strong>Landschaft</strong>sschutzgebieten sein. Zudem rückt die Auseinandersetzung<br />
mit der nachhaltigen Nutzung der Kulturlandschaft in den Vordergrund.<br />
B Leitüberlegungen<br />
■ Zielsetzung<br />
<strong>Landschaft</strong>sschutzgebiete dienen der ungeschmälerten Erhaltung von Vielfalt, Schönheit<br />
und Eigenart von regional und national bedeutenden <strong>Landschaft</strong>en sowie der<br />
langfristigen Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes.<br />
■ Strategischer Schwerpunkt<br />
<strong>Landschaft</strong>sschutzgebiete sichern und die Nutzung auf die spezifischen Ziele der<br />
<strong>Landschaft</strong>stypen abstimmen<br />
<strong>Landschaft</strong>sschutzgebiete werden im bisherigen Umfang gesichert und angepasst genutzt.<br />
Auf der Basis der nachfolgenden Leitüberlegungen werden – entsprechend den<br />
jeweils vorhandenen <strong>Landschaft</strong>stypen – Ziele bezüglich Schutz und nachhaltiger<br />
Nutzung (z. B. durch Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei, Erholung) konkretisiert<br />
und umgesetzt.<br />
■ Grundsätze<br />
Freihalten bzw. einpassen und ausgleichen<br />
Bestehende Bauten und Anlagen können erneuert und bestehende Infrastrukturen<br />
(z. B. Strassen, Wasserversorgung, Schutzbauten) – landschaftsschonend und massvoll<br />
– unterhalten und wenn notwendig ausgebaut werden. Ansonsten werden <strong>Landschaft</strong>sschutzgebiete<br />
von neuen Bauten und Anlagen freigehalten. Grundsätzlich nicht<br />
darunter fallen standortgebundene Bauten und Anlagen sowie Infrastrukturen, die<br />
zum Schutz der Bevölkerung (Gefahrenabwehr) oder für die Bewirtschaftung und<br />
Pflege des Gebietes erforderlich sind. Diese Bauten und Anlagen nehmen in Bezug<br />
auf Lage und Gestaltung Rücksicht auf den Charakter der <strong>Landschaft</strong>.<br />
Sind in Ausnahmefällen aufgrund gleichwertiger oder übergeordneter Interessen andere<br />
neue bauliche Eingriffe mit Auswirkungen auf die <strong>Landschaft</strong> unumgänglich, so<br />
wird auf eine optimale landschaftliche Einpassung hingewirkt und ein angemessener<br />
Ausgleich angestrebt.<br />
Differenziertere, von der Regierung genehmigte Regelungen gemäss den regionalen<br />
Richtplänen werden bei der Umsetzung und Anwendung berücksichtigt.<br />
läuterungen<br />
„BLN-Gebiete“<br />
s. Erläuterungen<br />
Stand 19. September 2003 53<br />
3.5<br />
„Regionale Bedeutung“<br />
s. Erläuterungen<br />
„Konkretisierung<br />
gemäss <strong>Landschaft</strong>styp“<br />
s.<br />
Erläuterungen<br />
„Gleichwertige<br />
oder übergeordnete<br />
Interessen“<br />
s. Erläuterungen<br />
„Wiederherstellung,Ersatzmassnahmen“<br />
s.<br />
Erläuterungen