Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden
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3.6 <strong>Landschaft</strong>sschutz <strong>Landschaft</strong><br />
In Moorlandschaften gelten die Bestimmungen der Moorlandschaftsverordnung<br />
Die Moorlandschaften von nationaler Bedeutung werden geschützt und nachhaltig genutzt.<br />
Die Schutzmassnahmen und Entwicklungsmöglichkeiten richten sich nach den<br />
Bestimmungen der Moorlandschaftsverordnung.<br />
In der Ortsplanung umgesetzte Gebiete legen die raumplanerisch relevanten<br />
Abgrenzungen fest<br />
Die im <strong>Richtplan</strong> festgelegten <strong>Landschaft</strong>sschutzgebiete des <strong>Richtplan</strong>s werden in der<br />
Ortsplanung umgesetzt (Zone oder dergleichen). Diese Abgrenzungen sind für die Interessenabwägung<br />
verbindlich.<br />
C Verantwortungsbereiche<br />
Für die jeweiligen <strong>Landschaft</strong>stypen werden spezifische Ziele bezüglich Schutz und<br />
Nutzung definiert. Dabei arbeiten <strong>Kanton</strong> und Regionen eng zusammen. Für die Differenzierung<br />
innerhalb der national bedeutenden Moorlandschaften bildet die<br />
Moorlandschaftsverordnung die zu berücksichtigende Grundlage. Bei der Revision<br />
von Ortsplanungen, bei vertraglichen Vereinbarungen oder bei projektbezogenen<br />
Nutzungsänderungen werden diese konkretisierten Ziele berücksichtigt. Sind Waldflächen<br />
betroffen, wird die Abstimmung auf die Waldentwicklungsplanung sichergestellt.<br />
Federführung: Amt für Natur und Umwelt<br />
Die Anpassung von <strong>Landschaft</strong>sschutzgebieten erfolgt im Rahmen der <strong>Richtplan</strong>ung.<br />
Bei Beanspruchung von <strong>Landschaft</strong>sschutzgebieten aufgrund anderer Raumansprüche<br />
(z. B. Golfanlagen, Materialabbau usw.) werden Kompensationsmassnahmen<br />
bzw. -räume geprüft.<br />
Federführung: Regionen<br />
Im Rahmen der Ortsplanung scheiden die Gemeinden die <strong>Landschaft</strong>sschutzgebiete<br />
gemäss <strong>Richtplan</strong> in der Regel als <strong>Landschaft</strong>sschutzzonen aus. Sie scheiden dabei<br />
ergänzend lokal bedeutende Gebiete aus. Anstelle von <strong>Landschaft</strong>sschutzzonen sind<br />
auch andere zweckmässige Bestimmungen möglich, wenn diese die Erhaltung und<br />
angepasste Nutzung gemäss den spezifischen Schutzzielen sicherstellen.<br />
Federführung: Gemeinden<br />
„Raumplanerisch<br />
relevante Abgrenzungen“<br />
s.<br />
Erläuterungen<br />
D Erläuterungen und weitere Informationen<br />
� Regionale Bedeutung im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) ist mit kantonaler<br />
Bedeutung gleichzusetzen.<br />
� Als <strong>Landschaft</strong>sschutzgebiete werden ausgewählte naturnahe <strong>Landschaft</strong>en und Kulturlandschaften<br />
mit besonderer Bewirtschaftung sowie markante <strong>Landschaft</strong>sausschnitte bezeichnet,<br />
welche für den <strong>Kanton</strong> (teilweise auch für den Bund) aus ästhetischer, kultur- und entstehungsgeschichtlicher<br />
sowie ökologischer Sicht besonders bedeutsam sind. Sie sind Lebensraum für viele,<br />
auch seltene, gefährdete und geschützte Tier- und Pflanzenarten und dienen auch der extensiven<br />
Erholung. Sie setzen sich oft aus verschiedenen <strong>Landschaft</strong>stypen zusammen.<br />
� <strong>Landschaft</strong>stypen sind z. B. (Hoch-)Gebirgs-, Gletscher-, Seen-, Fluss-, Alp-, Moor-, Waldlandschaften<br />
etc. oder Teile der Kulturlandschaft.<br />
� Konkretisierung entsprechend <strong>Landschaft</strong>styp: Die Vielgestaltigkeit der <strong>Landschaft</strong>sschutzgebiete<br />
(Mosaik aus verschiedenen <strong>Landschaft</strong>stypen) macht eine differenzierte Behandlung nö-<br />
54 Stand 19. September 2003<br />
3.3