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Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden

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3.6 <strong>Landschaft</strong>sschutz <strong>Landschaft</strong><br />

In Moorlandschaften gelten die Bestimmungen der Moorlandschaftsverordnung<br />

Die Moorlandschaften von nationaler Bedeutung werden geschützt und nachhaltig genutzt.<br />

Die Schutzmassnahmen und Entwicklungsmöglichkeiten richten sich nach den<br />

Bestimmungen der Moorlandschaftsverordnung.<br />

In der Ortsplanung umgesetzte Gebiete legen die raumplanerisch relevanten<br />

Abgrenzungen fest<br />

Die im <strong>Richtplan</strong> festgelegten <strong>Landschaft</strong>sschutzgebiete des <strong>Richtplan</strong>s werden in der<br />

Ortsplanung umgesetzt (Zone oder dergleichen). Diese Abgrenzungen sind für die Interessenabwägung<br />

verbindlich.<br />

C Verantwortungsbereiche<br />

Für die jeweiligen <strong>Landschaft</strong>stypen werden spezifische Ziele bezüglich Schutz und<br />

Nutzung definiert. Dabei arbeiten <strong>Kanton</strong> und Regionen eng zusammen. Für die Differenzierung<br />

innerhalb der national bedeutenden Moorlandschaften bildet die<br />

Moorlandschaftsverordnung die zu berücksichtigende Grundlage. Bei der Revision<br />

von Ortsplanungen, bei vertraglichen Vereinbarungen oder bei projektbezogenen<br />

Nutzungsänderungen werden diese konkretisierten Ziele berücksichtigt. Sind Waldflächen<br />

betroffen, wird die Abstimmung auf die Waldentwicklungsplanung sichergestellt.<br />

Federführung: Amt für Natur und Umwelt<br />

Die Anpassung von <strong>Landschaft</strong>sschutzgebieten erfolgt im Rahmen der <strong>Richtplan</strong>ung.<br />

Bei Beanspruchung von <strong>Landschaft</strong>sschutzgebieten aufgrund anderer Raumansprüche<br />

(z. B. Golfanlagen, Materialabbau usw.) werden Kompensationsmassnahmen<br />

bzw. -räume geprüft.<br />

Federführung: Regionen<br />

Im Rahmen der Ortsplanung scheiden die Gemeinden die <strong>Landschaft</strong>sschutzgebiete<br />

gemäss <strong>Richtplan</strong> in der Regel als <strong>Landschaft</strong>sschutzzonen aus. Sie scheiden dabei<br />

ergänzend lokal bedeutende Gebiete aus. Anstelle von <strong>Landschaft</strong>sschutzzonen sind<br />

auch andere zweckmässige Bestimmungen möglich, wenn diese die Erhaltung und<br />

angepasste Nutzung gemäss den spezifischen Schutzzielen sicherstellen.<br />

Federführung: Gemeinden<br />

„Raumplanerisch<br />

relevante Abgrenzungen“<br />

s.<br />

Erläuterungen<br />

D Erläuterungen und weitere Informationen<br />

� Regionale Bedeutung im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) ist mit kantonaler<br />

Bedeutung gleichzusetzen.<br />

� Als <strong>Landschaft</strong>sschutzgebiete werden ausgewählte naturnahe <strong>Landschaft</strong>en und Kulturlandschaften<br />

mit besonderer Bewirtschaftung sowie markante <strong>Landschaft</strong>sausschnitte bezeichnet,<br />

welche für den <strong>Kanton</strong> (teilweise auch für den Bund) aus ästhetischer, kultur- und entstehungsgeschichtlicher<br />

sowie ökologischer Sicht besonders bedeutsam sind. Sie sind Lebensraum für viele,<br />

auch seltene, gefährdete und geschützte Tier- und Pflanzenarten und dienen auch der extensiven<br />

Erholung. Sie setzen sich oft aus verschiedenen <strong>Landschaft</strong>stypen zusammen.<br />

� <strong>Landschaft</strong>stypen sind z. B. (Hoch-)Gebirgs-, Gletscher-, Seen-, Fluss-, Alp-, Moor-, Waldlandschaften<br />

etc. oder Teile der Kulturlandschaft.<br />

� Konkretisierung entsprechend <strong>Landschaft</strong>styp: Die Vielgestaltigkeit der <strong>Landschaft</strong>sschutzgebiete<br />

(Mosaik aus verschiedenen <strong>Landschaft</strong>stypen) macht eine differenzierte Behandlung nö-<br />

54 Stand 19. September 2003<br />

3.3

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