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Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden

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1.5 Stabile und flexible Inhalte des <strong>Richtplan</strong>s Einleitung<br />

nicht durch einseitige Festlegungen andere Nutzungen oder Schutzmöglichkeiten<br />

ausgeschlossen werden. Optionen sind somit eine langfristige Freihaltung zugunsten<br />

von verschiedenen Nutzungs- oder Schutzansprüchen.<br />

Optionen freihalten zugunsten der Entscheidungsfreiheit<br />

Mit den freizuhaltenden Optionen wird die Absicht kundgetan, die Entscheidungsfreiheit<br />

transparent darzulegen und ungeschmälert zu sichern. Bestehende und sich<br />

widersprechende Raumansprüche werden nicht (vor)entschieden. ,Optionen freihalten‘<br />

beinhaltet die Zusicherung sämtlicher Behörden, dass sie die Absicht zur Freihaltung<br />

dieser Potenziale akzeptieren und keine isolierten Massnahmen oder Entscheide<br />

treffen, welche die Freihaltung des Potenziales sowie die Entscheidungsfreiheit<br />

gefährden könnten.<br />

Die Objekte zu ,Optionen freihalten‘ werden in Anhang 4 aufgelistet. Falls zu einem<br />

späteren Zeitpunkt bei einer freigehaltenen Option zugunsten eines Raumanspruches<br />

entschieden werden soll, so erfolgt dies im Rahmen einer Interessenabwägung bei<br />

einer Anpassung des <strong>Richtplan</strong>s.<br />

C Stand der Koordination (Vororientierung, Zwischenergebnis, Festsetzung)<br />

Konkrete Projekte und Vorhaben werden als Objekte bezeichnet. Das Raumplanungsrecht<br />

sieht drei Kategorien vor, welche die ‚Reife‘ des Vorhabens bzw. den<br />

Stand der Konfliktbereinigung (Stand der Koordination) widerspiegeln:<br />

Festsetzung (FS)<br />

Die Festsetzung zeigt, wie raumwirksame Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sind.<br />

Ein Vorhaben kann als Festsetzung bezeichnet werden, wenn<br />

� die Koordination angesichts der zu erwartenden nachgeordneten Planungen und<br />

Entscheide sichergestellt ist;<br />

� die Zusammenarbeit abgeschlossen ist;<br />

� die materiellen Anforderungen an die Koordination * erfüllt sind.<br />

Festsetzungen binden die Behörden in der Sache und im Verfahren.<br />

Zwischenergebnis (ZE)<br />

Ein Zwischenergebnis zeigt, welche raumwirksamen Tätigkeiten noch nicht aufeinander<br />

abgestimmt sind und was vorzukehren ist, um eine zeitgerechte Abstimmung<br />

zu erreichen .<br />

Ein Vorhaben kann als Zwischenergebnis bezeichnet werden, wenn<br />

� die Koordination angesichts der zu erwartenden nachgeordneten Planungen und<br />

Entscheide noch nicht sichergestellt werden muss,<br />

� die Zusammenarbeit erst eingeleitet wurde,<br />

� noch nicht beurteilt werden kann, ob die materiellen Anforderungen an die Koordination<br />

* erfüllt sind.<br />

*<br />

- Das Vorhaben (Objekt) weist einen für die Sicherstellung der überörtlichen Koordination genügenden<br />

Detaillierungsgrad auf;<br />

- die Koordination trägt den im Spiel stehenden massgeblichen Interessen der beteiligten Partner<br />

Rechnung;<br />

- sie ist mit den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung, den geltenden Planungen sowie den<br />

Vorschriften über die Nutzung des Bodens, insbesondere mit der Umweltschutzgesetzgebung,<br />

vereinbar.<br />

8 Stand 19. September 2003<br />

1.6.2<br />

Art. 5 Abs. 2<br />

RPV<br />

Art. 5 Abs. 2<br />

Bst. a RPV<br />

(Konflikte sind<br />

abgestimmt, grobe<br />

Machbarkeit<br />

abgeklärt)<br />

Art. 5 Abs. 2<br />

Bst. b RPV<br />

(Konflikte lokalisierbar,<br />

aber<br />

noch nicht alle<br />

abgestimmt)

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