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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 15<br />

15<br />

Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. d <strong>und</strong> Art. 32 KVG (SR 832.10).<br />

Zur Frage der Kostengutsprache für einen Rehabilitationsaufenthalt wegen<br />

Burnout in der Klinik X. AG (Erw. 1 <strong>und</strong> 2). Kompetenzen bei der Beurteilung<br />

des Kostengutsprachegesuchs (Erw. 3).<br />

Versicherungsgericht, 8. August <strong>2006</strong><br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. <strong>St</strong>reitig <strong>und</strong> zu beurteilen war die Frage, ob die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache<br />

für einen drei- bis vierwöchigen stationären Rehabilitationsaufenthalt<br />

der Beschwerdeführerin in der Klinik X.___ AG hätte erteilen müssen oder nicht.<br />

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung deckt gr<strong>und</strong>sätzlich u. a. Kosten für<br />

die Leistungen, die der Behandlung einer Krankheit <strong>und</strong> ihrer Folgen dienen, wobei<br />

dazu auch die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen<br />

Rehabilitation gehören (Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. d des<br />

B<strong>und</strong>esgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Voraussetzung<br />

für die Kostenübernahme ist, dass die erbrachte oder zu erbringende Leistung<br />

wirksam, zweckmässig <strong>und</strong> wirtschaftlich ist. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen<br />

Methoden nachgewiesen sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Die Beschwerdegegnerin<br />

hat anerkannt, dass die Beschwerdeführerin im hier interessierenden<br />

Zeitraum (Herbst/Winter 2005/06) an einer behandlungsbedürftigen psychischen<br />

Krankheit gelitten hat. Die Kostengutsprache für den Rehabilitationsaufenthalt in<br />

der Klinik X.___ AG hat sie dennoch abgelehnt, im Wesentlichen aus zwei Gründen.<br />

Zum einen ist sie der Auffassung, dass zur Bewältigung eines psycho-physischen<br />

Erschöpfungszustandes eine ambulante Behandlung gr<strong>und</strong>sätzlich ausreichend sei,<br />

weshalb es für einen stationären Rehabilitationsaufenthalt am Erfordernis der Wirtschaftlichkeit<br />

gebreche. Zum andern vertritt sie die Ansicht, dass – sollte im Einzelfall<br />

tatsächlich ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt indiziert sein – dieser in<br />

einer psychiatrischen Klinik durchzuführen wäre. Da die Klinik X.___ AG keinen<br />

Leistungsauftrag im psychiatrischen Bereich habe, fehle es für den dortigen Rehabilitationsaufenthalt<br />

auch am Erfordernis der Zweckmässigkeit. Es ist zu prüfen,<br />

wie es sich mit diesen Einwänden gegen die Kostenübernahme verhält.<br />

2. Was das Erfordernis der Wirtschaftlichkeit anbelangt, ist festzuhalten, dass<br />

mit der Diagnose psychisch-physischer Erschöpfungszustand oder Burnout-Syndrom<br />

(ICD-10: Z73.0) oder Chronic fatigue syndrome (CFS) ein Krankheitsbild bezeichnet<br />

wird, das sich in einer chronischen Erschöpfung mit Müdigkeit, allgemeiner Leistungsinsuffizienz,<br />

auch Konzentrationsschwäche, verschiedenen körperlichen (vegetativen)<br />

Beschwerden <strong>und</strong> anderen <strong>St</strong>örungen manifestiert, ohne dass diese auf eine<br />

körperliche oder psychische Krankheit zurückzuführen wären (Rainer Tölle/Klaus<br />

Windgassen, Psychiatrie, 14. Aufl. Heidelberg 2005, S. 76). Die schwere Abgeschla-<br />

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