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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 32 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

VSS-Norm 640.291 werde in verschiedener Hinsicht nicht eingehalten, ist schliesslich<br />

zu bemerken, dass es sich bei VSS-Normen nicht um Rechtssätze handelt,<br />

sondern um Richtlinien, die allerdings ein anerkanntes Hilfsmittel bei der Abklärung<br />

der Frage bilden, ob eine Anlage den Anforderungen der Verkehrssicherheit genügt<br />

(VerwGE vom 18. Mai/2. Dezember 2004 i. S. M. E. mit Hinweis auf GVP 1990<br />

Nr. 99). Sodann muss ihre Anwendung im Einzelfall dem Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismässigkeit<br />

standhalten, weshalb sie einem Entscheid nicht ungeachtet der konkreten<br />

Verhältnisse zugr<strong>und</strong>e gelegt werden dürfen (VerwGE vom 18. Mai/2. Dezember<br />

2004 i. S. M. E. mit Hinweis auf ZBl 80/1979, S. 223 f. <strong>und</strong> BGE 94 I 141).<br />

dd) Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, der Kinderspielplatz sei infolge<br />

der höheren anrechenbaren Geschossflächen zu klein (vgl. Art. 73 Abs. 1<br />

BauG), fehlt es ihnen ebenfalls an der besonders engen Beziehung zum <strong>St</strong>reitgegenstand.<br />

Kinderspielplätze sollen Bedürfnisse von Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen des<br />

betreffenden Mehrfamilienhauses abdecken. Dementsprechend führen die Beschwerdeführer<br />

nicht näher aus, inwieweit ein zu kleiner Kinderspielplatz für sie<br />

nachteilig sein könnte. Sodann verhalten sie sich bezüglich der Grösse des Kinderspielplatzes<br />

widersprüchlich <strong>und</strong> somit treuwidrig. Mit Schreiben vom 25. Januar<br />

<strong>2006</strong> haben sie gegenüber der Vorinstanz unmissverständlich zum Ausdruck gebracht,<br />

die für den Kinderspielplatz ausgewiesene Fläche entspreche der im BauR<br />

verlangten Mindestgrösse.<br />

d) Auf die Beschwerde betreffend die Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus<br />

auf der Parzelle Nr. xxx ist im Sinn der Erwägungen einzutreten.<br />

5. Was die Beschwerde betreffend Umzonung verschiedener Gr<strong>und</strong>stücke<br />

nördlich der M-strasse anbetrifft, halten die Beschwerdeführer dafür, die Wohn-<br />

Gewerbe-Zohne WG3 habe ihren Zweck nicht erreicht <strong>und</strong> es bestehe ein öffentliches<br />

Interesse daran, dass die weit fortgeschrittene Entwicklung des Quartiers<br />

nicht durch einen Fremdkörper, wie ihn die geplante Baute ihrer Meinung nach darstellt,<br />

beeinträchtigt werde.<br />

a) Bei der Überprüfung der Nutzungsplanung ist die Kognition des Verwaltungsgerichts<br />

beschränkt. Dieses ist lediglich zur Rechtskontrolle befugt (Art. 61 Abs. 1<br />

<strong>und</strong> 2 VRP). Eine Ermessenskontrolle gegenüber Regierung <strong>und</strong> Verwaltung steht<br />

dem Verwaltungsgericht nicht zu. Dies bedeutet, dass es den Ermessensspielraum<br />

der Regierung zu respektieren hat. Bei der Überprüfung von Planungsmassnahmen<br />

darf das Verwaltungsgericht daher einen Entscheid der Regierung nur ändern oder<br />

aufheben, wenn Rechtsnormen oder Rechtsgr<strong>und</strong>sätze verletzt werden. Soweit es<br />

um die Ausübung des pflichtgemässen Ermessens geht, ist dem Verwaltungsgericht<br />

eine Korrektur des Planungsentscheids verwehrt. Ist ein solcher haltbar <strong>und</strong><br />

zweckmässig, so ändert ihn das Verwaltungsgericht selbst dann nicht ab, wenn es<br />

eine andere Lösung als ebenso zweckmässig erachtet oder sogar bevorzugen würde<br />

(GVP 2005 Nr. 24 E. 3b mit Hinweisen).<br />

b) Gemäss Art. 33 Abs. 2 BauG hat der Gr<strong>und</strong>eigentümer Anspruch auf Änderung<br />

des Zonenplans, wenn die Voraussetzungen nach Art. 32 Abs. 1 BauG erfüllt<br />

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