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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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Rechtspflege GVP <strong>2006</strong> Nr. 82<br />

ZPO). Fällt es nachträglich dahin, ist der Prozess zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben<br />

(Art. 83 lit. c ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, N 5 zu Art. 83 ZPO). Ein<br />

persönliches <strong>und</strong> aktuelles Interesse einer Partei besteht, wenn diese einen Nutzen<br />

ziehen kann z. B. aus der materiellen Beurteilung eines Anspruchs oder der<br />

Durchführung einer Beweissicherung (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 3 zu Art. 63 ZPO).<br />

Vorliegend verlangt die Gesuchstellerin eine vorsorgliche Beweiserhebung über<br />

den Zustand ihrer Mühlenanlage, welche als Folge eines Vorfalls vom 9. Dezember<br />

2005 Schaden erlitten habe. Sie reichte dabei einen von ihr erstellten Schadensbericht<br />

ein <strong>und</strong> hielt fest, dass der entsprechende Zustand der Anlage festzustellen<br />

sei. Damit ist festzuhalten, dass im Gesuch vom 13. Juli <strong>2006</strong> die Begutachtung<br />

der Mühlenanlage im Zustand, wie er im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs<br />

vorlag, verlangt wird. Die Gesuchstellerin hat nun nach Einreichung des Gesuchs<br />

selber die Mühlenanlage verändert, womit davon auszugehen ist, dass der Zustand<br />

der Mühlenanlage in dem Zeitpunkt, wie er bei Gesuchseinreichung vorlag, nicht<br />

mehr von einem Experten festgestellt werden kann. Wie bereits ausgeführt, hat<br />

die Gesuchstellerin am 28. Juli <strong>2006</strong> mit der Durchführung der ordentlichen Sommerrevision<br />

der Mühlenanlage begonnen, wobei der Rotor der Anlage geöffnet <strong>und</strong><br />

mittels des dazu notwendigen Kranes demontiert worden war. Die ausgebauten<br />

Teile wurden gelagert <strong>und</strong> können gr<strong>und</strong>sätzlich durch einen Sachverständigen als<br />

Einzelteile besichtigt werden. Nachdem der Zustand der Anlage seit der Einreichung<br />

des Gesuchs vom 13. Juli <strong>2006</strong> verändert worden ist, steht der Gesuchsgegnerin<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich der Einwand offen, durch die Veränderung der Mühlenanlage<br />

<strong>und</strong> insbesondere den Ausbau von Teilen sei diese zusätzlich beschädigt<br />

worden bzw. die ausgebauten Teile würden sich nicht mehr im Zustand, wie er bei<br />

Einleitung des Gesuchs bestand, befinden. Nachdem aber der Zustand der Mühlenanlage<br />

im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht mehr festgestellt werden<br />

kann, ist ein Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin an der vorliegenden Beweiserhebung<br />

nachträglich dahingefallen. Das Gesuch ist deshalb zufolge Gegenstandslosigkeit<br />

als erledigt abzuschreiben.<br />

Im Übrigen kann die Gesuchstellerin gestützt auf die Ausführungen in Leuenberger/Uffer-Tobler<br />

N 4 zu Art. 199 ZPO a.E. nicht einwenden, sie sei berechtigt<br />

gewesen, den Zustand der Anlage zu verändern, <strong>und</strong> sie könne dennoch ein Interesse<br />

an der Feststellung dieses veränderten Zustandes haben. Es ist zutreffend,<br />

dass es im Belieben der Gesuchstellerin liegt, den Gegenstand, über welchen sie<br />

die Durchführung einer vorsorglichen Beweiserhebung beabsichtigt, nachträglich<br />

zu verändern; sie hat jedoch dann die allfälligen Folgen der Beweislosigkeit in<br />

einem anschliessend eingereichten Prozess zu tragen. Die Gesuchstellerin hat im<br />

Übrigen auch nicht glaubhaft dargelegt, dass sie nach der Änderung der Situation,<br />

insbesondere durch den Ausbau des Rotors <strong>und</strong> dessen fachgerechte Lagerung,<br />

noch ein Rechtsschutzinteresse an einer vorsorglichen Beweiserhebung hat, nachdem<br />

die ausgebauten Teile auch später, d. h. insbesondere im Rahmen eines<br />

Hauptprozesses, begutachtet werden können <strong>und</strong> eine Fotodokumentation über<br />

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