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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 16<br />

16<br />

Art. 25 Abs. 2 lit. g KVG (SR 832.10); Art. 26 <strong>und</strong> 27 KLV (SR 832.112.31).<br />

Anspruch auf die Vergütung von Transportkosten durch die obligatorische<br />

Krankenpflegeversicherung. Zumutbarkeit des Transports mit dem Rettungsschlitten.<br />

Ein Unfall mit Schulterluxation im Skigelände begründet<br />

nicht zwingend einen Anspruch auf Helikoptertransport.<br />

Versicherungsgericht, 20. Januar <strong>2006</strong><br />

Sachverhalt:<br />

Am 30. Januar 2004 stürzte der bei der CSS Krankenversicherung AG (CSS) unter<br />

anderem im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versicherte<br />

A.___ beim Abbügeln aus dem Skilift <strong>und</strong> verletzte sich an der rechten Schulter.<br />

Durch den zuständigen Pistendienst wurde die Rega (Schweizerische Rettungsflugwacht)<br />

aufgeboten, welche den Versicherten ins Spital Z.___ flog. Die CSS weigerte<br />

sich, die Kosten für den Rega-Transport zu übernehmen, da dieser medizinisch<br />

nicht indiziert gewesen sei. In Anwendung von Art. 26 KLV gewährte sie aber<br />

den maximal möglichen Beitrag von Fr. 500.– an die Transportkosten. Daran hielt<br />

sie im Einspracheentscheid fest.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Nach Art. 25 Abs. 1 des B<strong>und</strong>esgesetzes über die Krankenversicherung (KVG;<br />

SR 832.10) übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für<br />

die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit <strong>und</strong> ihrer Folgen<br />

dienen. Diese umfassen unter anderem einen Beitrag an die medizinisch notwendigen<br />

Transportkosten sowie an die Rettungskosten (Art. 25 Abs. 2 lit. g KVG). Der<br />

Versicherer übernimmt dabei 50 Prozent der Kosten von medizinisch indizierten<br />

Krankentransporten zu einem zugelassenen, für die Behandlung geeigneten <strong>und</strong> im<br />

Wahlrecht des Versicherten stehenden Leistungserbringer, wenn der Ges<strong>und</strong>heitszustand<br />

des Patienten oder der Patientin den Transport in einem anderen öffentlichen<br />

oder privaten Transportmittel nicht zulässt. Maximal wird pro Kalenderjahr<br />

ein Betrag von 500 Franken übernommen (Art. 26 Abs. 1 KLV). Der Transport hat in<br />

einem den medizinischen Anforderungen des Falles entsprechenden Transportmittel<br />

zu erfolgen (Art. 26 Abs. 2 KLV). Für Rettungen in der Schweiz übernimmt die<br />

Versicherung 50 Prozent der Rettungskosten. Dabei wird pro Kalenderjahr maximal<br />

ein Betrag von 5000 Franken übernommen (Art. 27 KLV). Rettung im Sinn von<br />

Art. 27 KLV bedeutet Hilfe, wenn eine versicherte Person sich in einer Lage befindet,<br />

die für ihre Ges<strong>und</strong>heit oder ihr Leben eine ernsthafte Gefahr bedeutet, selbst<br />

wenn eine Ges<strong>und</strong>heitsschädigung noch gar nicht eingetreten ist (vgl. A. Maurer,<br />

Transport- <strong>und</strong> Rettungskosten in der Krankenversicherung <strong>und</strong> anderen Zweigen<br />

der Sozialversicherung, in: Mélanges en l’honneur de Jean-Louis Duc, 2001,<br />

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