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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 1<br />

Privaten bewirkt, bestehen (Häfelin/Müller, a. a. O., Rz. 586 ff.; Häfelin/Haller,<br />

a. a. O., Rz. 320 ff.).<br />

aa) Durch eine aktive Schutzimpfung verringert sich das Risiko der Übertragung<br />

des Hepatitis B-Virus durch Körperflüssigkeiten eindeutig. Die Eignung der Impfung<br />

zur Vermeidung der Übertragung des Virus wird denn auch von der Beschwerdeführerin<br />

nicht ernsthaft in Frage gestellt. Fraglich ist dagegen, ob es nicht eine mildere<br />

Massnahme gibt, welche das Risiko einer Infizierung in gleicher Weise verringert.<br />

Die Beschwerdeführerin beanstandet, sie arbeite Teilzeit <strong>und</strong> in der Regel als<br />

Sitznachtwache bei einzelnen Patienten <strong>und</strong> beachte dabei alle Vorsichtsmassnahmen<br />

(z. B. technische Massnahmen, wie das Verwenden von Sicherheitsprodukten,<br />

vgl. Informationsschreiben der Suva: Verhütung blutübertragbarer Krankheiten<br />

im Ges<strong>und</strong>heitswesen, 13. Ausgabe, Bestellnummer 2869/30d, S. 29, abgekürzt<br />

Informationsschreiben der Suva). Das Entnehmen von Blut oder das Verabreichen<br />

von Spritzen liege aber ausdrücklich ausserhalb ihres Kompetenzbereichs als Rotkreuzpflegehelferin.<br />

Um die Gefährdung Dritter auszuschliessen, reiche das periodische<br />

Durchführen eines Antikörpertests aus. Ausserdem habe sie als dreifache<br />

Mutter die heftigen Impfreaktionen ihrer Kinder miterlebt, weshalb sie aus persönlichen<br />

Gründen eine präventive Schutzimpfung ablehne.<br />

Das konsequente Impfen des Personals im Ges<strong>und</strong>heitswesen bietet einen<br />

wirksamen Schutz gegen das Hepatitis B-Virus, weshalb alle Personen mit einem<br />

beruflichen Hepatitis B-Risiko dagegen zu impfen sind. Dies betrifft im Ges<strong>und</strong>heitswesen<br />

alle Personen, die mit Blut oder mit blutkontaminierten Körperflüssigkeiten<br />

in Berührung kommen können, sei dies regelmässig oder auch nur gelegentlich.<br />

Dementsprechend sind neben Personen, die direkt mit Patienten in Kontakt kommen<br />

(Ärzte, Pflegeberufe, medizinisch-technische oder medizinisch-therapeutische<br />

Berufe) auch andere Personen zu impfen, die mit Blut oder blutkontaminierten<br />

Gegenständen in Berührung kommen können. Dies betrifft auch Patientenbegleiterinnen.<br />

In einem Spital dürfte in der Regel nur beim Verwaltungspersonal kein<br />

berufliches Hepatitis B-Risiko vorliegen (Informationsschreiben der Suva, S. 66 ff.;<br />

vgl. Entscheid der Vorinstanz vom 6. April <strong>2006</strong>, Erw. 3.d).<br />

Das Risiko einer Infizierung mit dem Hepatitis B-Virus ist je nach Aufgabenbereich<br />

im Spital unterschiedlich. Als Sitznachtwächterin ist die Beschwerdeführerin<br />

zweifellos einer geringeren Infektionsgefahr ausgesetzt als z. B. ein Arzt oder eine<br />

Krankenschwester; ebenfalls geringer (im Vergleich zu anderen Einsatzbereichen<br />

im Spital) wäre im Falle einer Infizierung der Beschwerdeführerin die von ihr ausgehende<br />

Ansteckungsgefahr für die Patienten. Auch würden regelmässige Untersuchungen<br />

auf Antikörper das Risiko einer Weiterverbreitung des Hepatitis B-Virus<br />

mindern. Ein Restrisiko müsste aber dennoch in Kauf genommen werden, da die<br />

Impfung die einzige Massnahme ist, welche präventiv <strong>und</strong> zuverlässig vor einer<br />

Infizierung schützt. Dazu kommt, dass eine akute Infektion oft unbemerkt verläuft<br />

bzw. für den Infizierten nicht erkennbar ist, weshalb nur die Impfung einen hinreichenden<br />

Schutz gegen eine Übertragung des Hepatitis B-Virus bietet. Obwohl<br />

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