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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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Rechtspflege GVP <strong>2006</strong> Nr. 105<br />

den indes keine begründeten Einwände erhoben, was im Rahmen des Entsiegelungsentscheids<br />

mitzuberücksichtigen wäre. Die <strong>St</strong>rafverfolgungsbehörden haben<br />

von Amtes wegen bei der Durchsuchung von Datenträgern Privat- <strong>und</strong> Geschäftsgeheimnisse<br />

möglichst zu schonen (Art. 151 Abs. 1 erster Satz <strong>St</strong>P; Art. 2 Abs. 1<br />

der Weisung der Anklagekammer «über die Wahrung von Privat- <strong>und</strong> Geschäftsgeheimnissen<br />

bei der Durchsuchung von Datenträgern», veröffentlicht in GVP 2001<br />

Nr. 71).<br />

105<br />

Art. 152 <strong>St</strong>P (sGS 962.1). Keine Genehmigungspflicht für die Überwachung<br />

von Randdaten des Fernmeldeverkehrs eines Drittanschlusses im Einverständnis<br />

des Angeschuldigten <strong>und</strong> mit der ausdrücklichen Einwilligung des<br />

Anschlussinhabers bzw. Benutzers des Anschlusses.<br />

Präsident der Anklagekammer, 1. September <strong>2006</strong><br />

In einem <strong>St</strong>rafverfahren wegen Verdachts sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 <strong>St</strong>GB)<br />

ordnete das Untersuchungsamt auf Antrag des Angeschuldigten die rückwirkende<br />

Ermittlung von Randdaten des Fernmeldeverkehrs auf den Telefonanschluss des<br />

mutmasslichen Opfers an. Dieses stimmte einer solchen Abklärung ausdrücklich<br />

zu. Der Untersuchungsrichter reichte die entsprechende Verfügung dem Präsidenten<br />

der Anklagekammer zur Genehmigung ein.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3. Gegenstand der Überwachung des Fernmeldeverkehrs bildet in erster Linie<br />

der Anschluss des Verdächtigten bzw. Angeschuldigten. Die Überwachung einer<br />

Drittperson ist nach Art. 4 Abs. 1 BÜPF zulässig, wenn aufgr<strong>und</strong> bestimmter Tatsachen<br />

angenommen werden muss, dass die verdächtigte Person den Anschluss<br />

der Drittperson benutzt oder benutzen lässt, um Mitteilungen entgegenzunehmen<br />

oder weiterzugeben. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.<br />

Die Überwachung bezieht sich vielmehr auf den Anschluss des Opfers, wobei keine<br />

Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Angeschuldigte selbst diesen Anschluss<br />

benutzt hat.<br />

4. Das B<strong>und</strong>esgesetz betreffend die Überwachung des Post- <strong>und</strong> Fernmeldeverkehrs<br />

stellt den <strong>St</strong>rafuntersuchungsbehörden einerseits das notwendige Instrumentarium<br />

zur Überwachung verschiedenartigster Kommunikationsvorgänge zur<br />

Verfügung <strong>und</strong> stellt andererseits den Schutz der Betroffenen vor unzulässiger Ausk<strong>und</strong>schaftung<br />

des Geheim- <strong>und</strong> Privatbereichs sicher. Eine Überwachung des<br />

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