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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 17<br />

– eine Ordnung, die vom Sozialversicherungsrecht <strong>und</strong> mithin auch vom Prämienverbilligungsrecht<br />

vorausgesetzt wird <strong>und</strong> diesen daher gr<strong>und</strong>sätzlich vorgeht. Mit<br />

dieser Konzeption ist es offensichtlich nicht vereinbar, die Frage der Prämienverbilligung<br />

unter Berücksichtigung der Kinder auf der Seite des neuen Ehemanns der<br />

Kindsmutter zu prüfen. Vielmehr hat die gesamte Prüfung beim Rekurrenten zu erfolgen,<br />

wie nachfolgend dargelegt wird. Die Kinder leben gemäss Konvention von<br />

Montagabend bis Mittwochmorgen <strong>und</strong> von Freitagmittag bis Samstagabend sowie<br />

jedes zweite Wochenende auch sonntags beim Vater <strong>und</strong> während der restlichen<br />

Zeit bei der Mutter. Jeder Elternteil hat sich in der Konvention verpflichtet,<br />

die für das Zusammenleben mit den Kindern notwendigen Kosten sowie auch jene<br />

Kosten, die während der Betreuung anfallen (Essen, Ferien etc.) zu übernehmen.<br />

Das zuständige <strong>St</strong>eueramt hat dem Rekurrenten unbestrittenermassen den von<br />

ihm für die hier massgebende <strong>St</strong>euerperiode 2004 geltend gemachten Kinderabzug<br />

gemäss Art. 49 <strong>St</strong>G nicht gewährt; die entsprechende Veranlagungsverfügung wurde<br />

offenbar rechtskräftig.<br />

7. Die Regelungen des Art. 45 Abs. 1 lit. c <strong>St</strong>G <strong>und</strong> des Art. 49 Abs. 1 <strong>St</strong>G<br />

scheinen für den Fall des erst seit dem Jahr 2000 bestehenden Instituts der<br />

gemeinsamen elterlichen Sorge mit hälftig aufgeteilter Obhut im Ergebnis nicht<br />

angemessen zu sein, wenn ein Elternteil aufgr<strong>und</strong> seiner eigenen z. B. hälftigen<br />

Betreuungspflichten nur einen verhältnismässig kleinen Kinderunterhaltsbeitrag an<br />

den geschiedenen Partner bezahlt. Diesfalls kann er nämlich nur die eher tiefen<br />

Kinderalimenten nach Art. 45 Abs. 1 lit. c <strong>St</strong>G in Abzug bringen, während der alimentenberechtigte<br />

Elternteil den Pauschalabzug des Art. 49 Abs. 1 <strong>St</strong>G geltend machen<br />

kann, sich aber nur die (tieferen) tatsächlich geleisteten Alimenten als Einkommen<br />

nach Art. 36 lit. f. <strong>St</strong>G anrechnen lassen muss. Vorliegend hat der Rekurrent jedoch<br />

die <strong>St</strong>euerveranlagung 2004 akzeptiert; diese ist offenbar rechtskräftig. Ob die geschiedene<br />

Ehefrau des Rekurrenten die Voraussetzungen für den Kinderabzug des<br />

Art. 49 Abs. 1 <strong>St</strong>G tatsächlich erfüllt (zumal zweifelhaft ist, ob sie den Kinderunterhalt<br />

[auch unter Einrechnung der Alimente des Rekurrenten] zur Hauptsache bestreitet),<br />

ist somit in diesem Verfahren nicht zu überprüfen.<br />

8. Nach Art. 14 Abs. 1 Vo-EG vermindert sich das für die Prämienverbilligung<br />

massgebende Einkommen für jedes in der Schweiz wohnhafte Kind, für das ein<br />

Abzug nach Art. 49 <strong>St</strong>G gewährt wird, um Fr. 10 000.–. Dieser Verweis auf Art. 49<br />

<strong>St</strong>G sollte in den Fällen geschiedener oder aus anderen Gründen getrennt veranlagter<br />

Eltern verhindern, dass der Abzug von Fr. 10 000.– pro Kind doppelt, also bei<br />

beiden Elternteilen, vorgenommen würde. Der Abzug des Art. 49 <strong>St</strong>G ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

pro Kind einmal zulässig, also bei einem <strong>St</strong>euerpflichtigen bzw. einem zusammen<br />

veranlagten Ehepaar. Für den vorliegenden Fall ist entscheidend, dass die drei<br />

Kinder des Rekurrenten die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 Vo-EG erfüllen. Die<br />

Kinder fallen in den Anwendungsbereich von Art. 49 <strong>St</strong>G; der steuerliche Abzug<br />

von zurzeit Fr. 6000.– pro Kind gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. b <strong>St</strong>G muss einem der<br />

Elternteile gewährt werden. Der Anspruch auf den Kinderabzug des Art. 14 Abs. 1<br />

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