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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 24<br />

spezialgesetzlichen Regelung, <strong>und</strong> weil die Zuständigkeit für Sozialhilfe jeweils im<br />

Einzelfall geklärt werden muss, kommt als übergeordnete Behörde sodann nicht<br />

die oberste Verwaltungsbehörde einer Gemeinde, sondern einzig das Departement<br />

des Innern in Frage, in dessen Geschäftsbereich die Aufsicht über die Gemeinden<br />

<strong>und</strong> die Sozialhilfe fällt, soweit nicht andere Departemente zuständig sind<br />

(vgl. Art. 22 lit. c <strong>und</strong> h des Geschäftsreglements der Regierung <strong>und</strong> der <strong>St</strong>aatskanzlei,<br />

sGS 141.3). Kompetenzkonflikte sind somit nicht nach der Vorgabe von<br />

Art. 3 Abs. 1 VRP zu entscheiden.<br />

Im vorliegenden Fall ist das Sozialamt <strong>St</strong>.Gallen auf das Unterstützungsgesuch<br />

von A. mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Diese Verfügung ist sowohl dem<br />

Gesuchsteller als auch dem Sozialamt Rorschach eröffnet worden. Das Sozialamt<br />

Rorschach hat diese Verfügung indessen nicht angefochten, sondern seinerseits<br />

entschieden, auf das Unterstützungsgesuch von A. werde mangels Zuständigkeit<br />

nicht eingetreten. Es hat diese Verfügung dem Gesuchsteller <strong>und</strong> dem Sozialamt<br />

<strong>St</strong>.Gallen eröffnet, das die Angelegenheit auf sich beruhen liess. Mit diesem Vorgehen<br />

haben die beiden Sozialämter A. entgegen der verfahrensrechtlichen Regelung<br />

des ZUG gezwungen, den Zuständigkeitskonflikt zu klären. A. hat sowohl in <strong>St</strong>.Gallen<br />

als auch in Rorschach erfolglos je ein gemeindeinternes Rechtsmittelverfahren<br />

durchlaufen. Nachdem seine Rekurse abgewiesen worden waren, musste er beide<br />

Rekursentscheide beim Departement des Innern anfechten. Dieses hat über den<br />

Zuständigkeitskonflikt schliesslich zugunsten der Politischen Gemeinde Rorschach<br />

entschieden <strong>und</strong> festgestellt, der Beschwerdebeteiligte habe im Zeitpunkt seines<br />

Eintritts in die Klinik Wil Unterstützungswohnsitz in <strong>St</strong>.Gallen gehabt.<br />

c) Aufgr<strong>und</strong> der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des SHG <strong>und</strong> insbesondere<br />

des ZUG hat die fordernde Gemeinde die Kompetenz, ihren Anspruch auf Einsprache<br />

der ins Recht gefassten Gemeinde hin mittels Verfügung durchzusetzen.<br />

Damit macht das Gesetz eine Ausnahme vom Gr<strong>und</strong>satz, wonach ein Gemeinwesen<br />

keine hoheitliche Anordnung gegenüber einem auf der gleichen Ebene stehenden<br />

Gemeinwesen erlassen kann (vgl. GVP 2003 Nr. 12 mit Hinweis auf Häfelin/<br />

Haller, Schweizerisches B<strong>und</strong>esstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, Rz. 937). Deshalb<br />

ist die ins Recht gefasste Gemeinde berechtigt, beim Departement des Innern<br />

Rekurs im Sinn von Art. 43bis VRP zu erheben, um die Zuständigkeitsfrage klären<br />

zu lassen. Die Zuständigkeitsordnung erweist sich im Wesentlichen gleich wie vor<br />

dem Inkrafttreten des SHG; der Gesetzgeber wollte denn auch in diesem Bereich<br />

keine Änderung vornehmen, sondern die Gr<strong>und</strong>sätze des ZUG sachgemäss anwenden<br />

(vgl. GVP 2003 Nr. 12 mit Hinweis auf ABl 1997, S. 1796 f.). Auch wenn im vorliegenden<br />

Fall unverständlicherweise nicht die fordernde Gemeinde das Rekursverfahren<br />

vor dem Departement des Innern anhängig gemacht hat, ist die Politische<br />

Gemeinde <strong>St</strong>.Gallen somit zur Beschwerde berechtigt.<br />

…<br />

3. Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin<br />

oder die Gemeinde Rorschach die nicht anderweitig gedeckten Kosten<br />

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