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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 18<br />

tion wechselt häufig (A), Voraussehbarkeit ist gering (B), Ressourcen sind wenig<br />

oder nicht vorhanden (C), soziales Umfeld ist instabil <strong>und</strong>/oder die interdisziplinäre<br />

Zusammenarbeit ist erschwert (D), medizinische Erkrankung/Krankheitsbild ist<br />

komplex (E), jeweils mit zusätzlicher Beschreibung – erfüllt sind.<br />

3. a) Gr<strong>und</strong>lage für die Leistungspflicht des Krankenversicherers aus der obligatorischen<br />

Krankenpflegeversicherung für die Krankenpflege zu Hause durch Organisationen<br />

der Krankenpflege <strong>und</strong> Hilfe zu Hause gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b KLV bildet<br />

der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung (Art. 8 Abs. 1 KLV). Diese sind<br />

auf Gr<strong>und</strong> der Bedarfsabklärung (Art. 7 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 KLV) <strong>und</strong> der gemeinsamen<br />

Planung der notwendigen Massnahmen näher zu umschreiben. Die Bedarfsabklärung<br />

umfasst dabei einerseits die Beurteilung der Gesamtsituation des<br />

Patienten oder der Patientin <strong>und</strong> andererseits die Abklärung des Umfeldes <strong>und</strong> des<br />

individuellen Pflege- <strong>und</strong> Hilfebedarfs (Art. 8 Abs. 2 KLV). Sie erfolgt aufgr<strong>und</strong> einheitlicher<br />

Kriterien, ihr Ergebnis wird auf einem Formular festgehalten, wobei insbesondere<br />

auch der voraussichtliche Zeitbedarf anzugeben ist (Art. 8 Abs. 3 KLV).<br />

Der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung sind zu befristen, bei Akutkranken<br />

auf maximal drei Monate, bei Langzeitpatienten <strong>und</strong> -patientinnen auf maximal<br />

sechs Monate (Art. 8 Abs. 6 KLV), sie können wiederholt werden (Art. 8 Abs. 7 KLV).<br />

b) Im vorliegenden Fall sind sowohl im Bedarfsmeldeformular/ärztliche Anordnung<br />

vom September 2004 (act. G 3.1/6, gültig für den Zeitraum vom 20. September<br />

2004 bis 30. März 2005) als auch in jenem vom Dezember 2004 (gültig ab<br />

21. Dezember 2004) Pflegeleistungen für Gr<strong>und</strong>pflege in komplexen Situationen<br />

aufgeführt. Dabei hat es der Arzt im Formular vom September 2004 zwar unterlassen,<br />

den Auftrag für Pflegeleistungen anzukreuzen. Daraus kann aber nicht der<br />

Schluss gezogen werden, dass er die Pflegesituation bei der Versicherten im<br />

Gegensatz zur Spitex X.___ als einfach eingeschätzt hätte oder gar von der Anordnung<br />

von Gr<strong>und</strong>pflegeleistungen generell absehen wollte (was – wenn schon – die<br />

konsequentere Interpretation des unterlassenen Ankreuzens wäre); vielmehr hat er<br />

mit seiner Unterschrift auf dem Formular das Ergebnis der Bedarfsabklärungen<br />

durch die Spitex X.___ für den Zeitraum 20. September 2004 bis 20. März 2005<br />

ausdrücklich bestätigt, <strong>und</strong> damit offensichtlich auch die Einstufung der Pflegesituation<br />

als komplex. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass<br />

die Beschwerdegegnerin die Pflegesituation bei der Versicherten offensichtlich bis<br />

Ende August 2004 ohne Weiteres als komplex im Sinn von Art. 9a Abs. 1 lit. b KLV<br />

betrachtete <strong>und</strong> dafür auch die entsprechenden Entschädigungen ausrichtete.<br />

Aufgr<strong>und</strong> welcher ärztlichen oder pflegerischen Unterlagen dann – offenbar rückwirkend<br />

am 2. März 2005 (vgl. Verfügung vom 15. September 2005) – per 1. September<br />

2004 eine Änderung der Einstufung in eine einfache <strong>und</strong> stabile Situation<br />

gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a KLV erfolgte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Das<br />

Zeugnis von Dr. Z.___ vom 13. Mai 2005 kann dafür schon aus zeitlichen Gründen<br />

nicht herhalten, ganz abgesehen davon, dass allein ein stabiler Verlauf während<br />

sechs Monaten eine komplexe Pflegesituation noch nicht zu einer einfachen Pfle-<br />

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