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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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B. VERWALTUNGSPRAXIS<br />

I. <strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht<br />

1. Verfassung<br />

114<br />

Art. 19 BV (SR 101); Art. 2 Bst. m <strong>und</strong> Art. 3 Bst a KV (sGS 111.1); Art. 34<br />

Abs. 1 Bst. c VSG (sGS 213.1); Art. 6 Abs. 1 Bst. c VVU (sGS 213.12). Ein<br />

Therapieangebot (Psychomotorik), das organisatorisch strikt vom obligatorischen<br />

Unterricht getrennt ist <strong>und</strong> insbesondere nicht der Aufarbeitung<br />

allfälliger Defizite aus dem Schulunterricht dient, ist Schülerinnen <strong>und</strong><br />

Schülern, welche eine Privatschule besuchen bei ausgewiesenem Bedarf<br />

gleichermassen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wie Schülerinnen<br />

<strong>und</strong> Schülern, welche die öffentliche Volksschule besuchen.<br />

Erziehungsdepartement, 19. Dezember <strong>2006</strong><br />

Sachverhalt:<br />

A. besucht seit Beginn des Schuljahres 2005/06 eine Privatschule. Weil A. in der<br />

Schule unter Kopf- <strong>und</strong> Bauchschmerzen litt, sich schlecht konzentrieren konnte<br />

<strong>und</strong> manchmal geistig abwesend war, stellte der Kinderarzt von A. bei der Schulgemeinde<br />

B. ein Gesuch um Kostengutsprache für eine Psychomotorik-Therapie bei<br />

der Therapiestelle C. in D., welche auch für die Schulkinder der öffentlichen Schule<br />

B. genutzt wird. Der Schulrat wies das Gesuch mit Verfügung vom 12. Juni <strong>2006</strong><br />

mit der Begründung ab, dass der Entscheid für den Besuch einer Privatschule im<br />

Gr<strong>und</strong>satz den Verzicht auf das gesamte Angebot der öffentlichen Schule beinhalte.<br />

Dagegen erhoben die Eltern von A. am 26. Juni <strong>2006</strong> Rekurs beim Erziehungsdepartement.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. a) Sorgen Eltern auf eigene Initiative für die Beschulung ihres Kindes in einer<br />

Privatschule, besteht gegenüber dem Volksschulträger am Aufenthaltsort gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

kein Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes. Gleiches gilt hinsichtlich<br />

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