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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 17<br />

17<br />

Art. 65 KVG (SR 832.10); Art. 10 Abs. 1 <strong>und</strong> Art. 11 EG zum KVG (sGS 331.11);<br />

Art. 9 <strong>und</strong> 12 zum KGV; (sGS 331.111). Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung<br />

für geschiedene Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht.<br />

Versicherungsgericht, 5. September <strong>2006</strong><br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. a) Nach Art. 65 Abs. 1 des B<strong>und</strong>esgesetzes über die Krankenversicherung<br />

(KVG; SR 832.10) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen<br />

Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. Dazu haben sie nach<br />

Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu erlassen, bei deren Ausgestaltung<br />

die Bedingungen von Art. 66 KVG sowie Art. 65 Abs. 3 KVG zu beachten sind<br />

(Art. 65 Abs. 2 KVG). Der Kanton <strong>St</strong>.Gallen ist dieser Verpflichtung durch die Art. 9–<br />

16 des Einführungsgesetzes zur B<strong>und</strong>esgesetzgebung über die Krankenversicherung<br />

(EG-KVG; sGS 331.11) <strong>und</strong> die dazugehörigen Vollzugsvorschriften in Art. 9–38<br />

zum KVG nachgekommen, wobei er insbesondere die persönlichen (Art. 10 EG-<br />

KVG) <strong>und</strong> die einkommensmässigen (Art. 11 EG-KVG) Voraussetzungen sowie die<br />

Höhe der Prämienverbilligung (Art. 12 EG-KVG) festgesetzt hat.<br />

2. In Bezug auf die einkommensmässigen Voraussetzungen bestimmt Art. 11<br />

EG-KVG, dass das die Prämienverbilligung auslösende Einkommen unter teilweiser<br />

Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens von der Regierung durch Verordnung<br />

festgesetzt wird (Art. 1). Gr<strong>und</strong>lage bildet in der Regel die letzte definitive<br />

<strong>St</strong>euerveranlagung (Abs. 2). Entspricht das ermittelte Einkommen offensichtlich<br />

nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wird auf diese abgestellt (Art. 3). Eine<br />

Prämienverbilligung wird nach Art. 10 Abs. 1 EG-KVG Personen gewährt, die im<br />

Kanton <strong>St</strong>.Gallen steurerrechtlichen Wohnsitz haben (lit. a) <strong>und</strong> ein die Prämienverbilligung<br />

auslösendes Einkommen erzielen (lit. b). Massgebend für die Anspruchsberechtigung<br />

auf Prämienverbilligung sind für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz<br />

im Kanton die persönlichen <strong>und</strong> familiären Verhältnisse am 1. Januar des<br />

Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird (Art. 9 Abs. 1 Vo-EG). Für<br />

definitiv veranlagte Personen wird das massgebende Einkommen dabei auf der Basis<br />

des nach kantonalem <strong>St</strong>euerrecht ermittelten Reineinkommens des vorletzten<br />

Jahres unter Berücksichtigung verschiedener Zuschläge <strong>und</strong> Abzüge berechnet<br />

(Art. 12 Abs. 1 Vo-EG in der ab 1. Januar <strong>2006</strong> geltenden Fassung gemäss XII.<br />

Nachtrag vom 13. Dezember 2005, nGS 41–9).<br />

3. Das massgebende Einkommen für die Berechnung der Prämienverbilligung<br />

für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton entspricht gemäss Art. 12<br />

Abs. 2 Vo-EG des XII. Nachtrags dem Reineinkommen, zuzüglich eines Zehntels des<br />

steuerbaren Vermögens (Ziff. 1), zuzüglich der Beiträge an die geb<strong>und</strong>ene Selbstvorsorge<br />

Säule 3a (Ziff. 2) <strong>und</strong> des Liegenschaftsaufwands, soweit dieser den Pau-<br />

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