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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 123 <strong>Verwaltungspraxis</strong><br />

Interesses an der Abweichung, anderseits aus dem Erfordernis der Wahrung berechtigter<br />

Nachbarinteressen. Abweichungen von der Regelbauweise in einer Zone<br />

sind mit anderen Worten nur in dem Mass zulässig, als sie zur Erreichung einer<br />

vom öffentlichen Interesse getragenen Überbauung erforderlich sind <strong>und</strong> die Interessen<br />

der Nachbarn nicht erheblich beeinträchtigen. Massgebend ist dabei eine<br />

Gesamtbeurteilung der Auswirkungen einer Überbauung nach Überbauungsplan.<br />

Ob Nachbarn gesamthaft gesehen in ihren geschützten Interessen übermässig<br />

beeinträchtigt werden, ist entscheidend. Es kommt nicht darauf an, ob sie nur in<br />

einzelnen Punkten ohne Berücksichtigung der ihnen in anderer Beziehung erwachsenden<br />

Vorteile nachteilig berührt werden. In jedem Fall haben Nachbarn insoweit<br />

Beeinträchtigungen durch einen Überbauungsplan zu dulden, als diese nicht weiter<br />

gehen als diejenigen nach Regelbauweise (GVP 1995 Nr. 93).<br />

b) Der Überbauungsplan überschreitet kumulativ alle wichtigen Bestimmungen,<br />

die das Volumen von Bauten definieren, die der Wohnzone W3a zugeschieden<br />

sind. Der Verzicht auf die Erstellung eines Satteldachs wirkt sich nur marginal auf<br />

die Veränderung der Besonnungsverhältnisse aus, <strong>und</strong> die Vergrösserung des<br />

<strong>St</strong>rassenabstands vermag die massiven Überschreitungen der Regelbauvorschriften<br />

nicht aufzuheben. Auch der Gebäudeabstand, der zwar eingehalten wird, ist auf<br />

ein Minimum begrenzt, so dass auch in diesem Bereich keine Kompensation der<br />

Überschreitungen der Geschossigkeit, der Gebäudehöhe <strong>und</strong> -länge <strong>und</strong> vor allem<br />

aber der erheblichen Unterschreitung des grossen Grenzabstands geschaffen wird.<br />

Der Überbauungsplan verursacht damit eine Mehrbeeinträchtigung, die das zumutbare<br />

Mass überschreitet.<br />

Ergebnis:<br />

Da der Überbauungsplan zu einer unzulässigen materiellen Zonenplanänderung<br />

führte <strong>und</strong> zudem die Interessen der Nachbarn übermässig beeinträchtigte, war er<br />

unter Gutheissung der Rekurse aufzuheben.<br />

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