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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 123<br />

lich angrenzenden Parzellen übernimmt sie durch ihre Lage eine Klammerfunktion,<br />

indem sie sich praktisch von der Mitte des einen Gebäudes zur Mitte des anderen<br />

Gebäudes erstreckt. Diese Regelmässigkeit wird gegenüber den Punktbauten weiter<br />

östlich weitergeführt. Indem sich die drei geplanten Bauten am ehesten an der Grösse<br />

des Mehrfamilienhauses an der D-<strong>St</strong>rasse 8 orientieren, gehören sie zweifellos zu<br />

den voluminöseren Bauten in diesem Quartier. Durch die besondere Gitterstruktur der<br />

Erschliessungsstrassen sind die Gr<strong>und</strong>stücke des Überbauungsplangebiets die einzigen<br />

– mit zwei Ausnahmen – innerhalb des Gebiets mit besonderem baulichem Erscheinungsbild<br />

<strong>und</strong> in der Wohnzone W3a, die gegen Süden den grossen Grenzabstand<br />

einzuhalten haben. Die übrigen Gr<strong>und</strong>stücke grenzen im Süden an die R- bzw.<br />

M-<strong>St</strong>rasse <strong>und</strong> haben damit lediglich den <strong>St</strong>rassenabstand einzuhalten. Auf zwei Parzellen<br />

weisen die Bauten ebenfalls eine vergleichbare Unterschreitung des grossen<br />

Grenzabstands auf wie die streitigen Baubereiche für Hauptbauten. Das bestehende<br />

vom Überbauungsplan erfasste Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Nr. X hält sogar nur<br />

gerade einen grossen Grenzabstand von 3 m ein. Auch die im Norden an die D-<strong>St</strong>rasse<br />

<strong>und</strong> im Westen an die S-<strong>St</strong>rasse angrenzenden Bauten bestärken den Eindruck<br />

eines dicht überbauten Gevierts mit wenig Umschwung. Diese relativ hohe Überbauungsdichte<br />

entspricht einem zentralen raumplanerischen Interesse, zumal das<br />

Planungsgebiet über eine gute Versorgungs- <strong>und</strong> Verkehrsinfrastruktur verfügt. <strong>St</strong>ädtebaulich<br />

bildet der Überbauungsplan gr<strong>und</strong>sätzlich auch einen guten Ansatz, die bestehende,<br />

für dieses Geviert charakteristische Rhythmik weiterzuführen. Allerdings wird<br />

dabei der Tatsache nicht genügend Rechnung getragen, dass das Überbauungsplangebiet<br />

in der Wohnzone W3a <strong>und</strong> nicht wie die gegenüberliegende Seite der<br />

D-<strong>St</strong>rasse der Kernzone K4 zugeteilt ist. Der Überbauungsplan enthält im Vergleich<br />

zur Regelbauweise in der Wohnzone W3a folgende Abweichungen:<br />

– viergeschossig statt dreigeschossig<br />

– maximale Gebäudehöhe 13,7 m statt 11 m<br />

– maximale Gebäudelänge 23,6 m statt 22 m<br />

– grosser Grenzabstand 4,8 bis 6,04 m statt 11,45 m (10 m + 1,45 m)<br />

– <strong>St</strong>rassenabstand 3,8 m statt 3 m.<br />

Diese Abweichungen erlauben ein Ausmass von Bauten, die selbst in einer Kernzone<br />

K4 ohne Ausnahmebewilligung bzw. ohne Sondernutzungsplan nicht erstellt<br />

werden könnten. Denn selbst in der Kernzone K4 würde der grosse Grenzabstand –<br />

wenn auch deutlich weniger – unterschritten werden. Der Überbauungsplan läuft<br />

damit auf eine materielle Änderung der Zonenordnung im Planperimeter hinaus, für<br />

die nach Art. 30 BauG das Referendumverfahren zwingend vorgeschrieben ist.<br />

6. Schliesslich ist zu prüfen, ob die Nachbarn in ihren Interessen erheblich beeinträchtigt<br />

werden.<br />

a) Beim Erlass eines Überbauungsplans sind die Baumöglichkeiten nach der<br />

Regelbauweise zu berücksichtigen. Die Grenze der zulässigen Abweichungen von<br />

der Regelbauweise ergibt sich einerseits aus dem Erfordernis des öffentlichen<br />

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