24.06.2012 Aufrufe

St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 7<br />

2. <strong>St</strong>aatsverwaltung<br />

7<br />

Art. 83 <strong>St</strong>VG (sGS 140.1); Art. 65 Abs. 1 V<strong>St</strong>D (sGS 143.20); Art. 7 Abs. 1<br />

lit. c <strong>und</strong> Abs. 2 VRP (sGS 951.1). Entscheidet die Vorsteherin des Ges<strong>und</strong>heitsdepartements<br />

einen Rekurs gegen eine vor dem 1. Januar <strong>2006</strong> ergangene<br />

Verfügung einer Spitalregion, verletzt sie die Ausstandsvorschriften<br />

nicht. Wird einer Angestellten gekündigt, die eine halbe IV-Rente bezieht<br />

<strong>und</strong> der im Arztzeugnis eine Arbeitsfähigkeit von r<strong>und</strong> vier bis viereinhalb<br />

<strong>St</strong><strong>und</strong>en pro Tag inkl. Arbeitsweg bescheinigt wird, so erfolgt die Kündigung<br />

nicht während einer Krankheit. Die Umstrukturierung eines Spitals ist<br />

ein triftiger Gr<strong>und</strong> für die Auflösung eines Angestelltenverhältnisses.<br />

Verwaltungsgericht, 14. September <strong>2006</strong><br />

X. war seit 1983 als Operationsgehilfin im Spital A. tätig. Sie bezieht seit 2004<br />

eine halbe IV-Rente <strong>und</strong> war seither mit einem Pensum von 50 Prozent tätig. Im<br />

Sommer 2005 wurde sie von der Spitalregion orientiert, dass ihre <strong>St</strong>elle aufgehoben<br />

werden solle, <strong>und</strong> wurde dazu angehört. Darauf verfügte der Verwaltungsrat<br />

der Spitalregion die Auflösung des Anstellungsverhältnis per 31. Dezember 2005.<br />

Dagegen erhob X. Rekurs, der vom Ges<strong>und</strong>heitsdepartement abgewiesen wurde.<br />

X. zog den Rekursentscheid an das Verwaltungsgericht weiter <strong>und</strong> machte geltend,<br />

die Vorsteherin des Ges<strong>und</strong>heitsdepartements hätte in den Ausstand treten müssen.<br />

Zudem sei sie teilweise arbeitsunfähig gewesen, als ihr gekündigt worden sei,<br />

weshalb die Kündigung nichtig sei. Ausserdem wäre der Spitalverb<strong>und</strong> bei pflichtgemässer<br />

Ermessensausübung <strong>und</strong> bei Beachtung der ihm obliegenden Fürsorgepflicht<br />

nicht berechtigt gewesen, das Anstellungsverhältnis aufzulösen. Das Verwaltungsgericht<br />

wies die Beschwerde ab.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Rekursentscheid<br />

Ausstandsvorschriften missachtet hat.<br />

a) Nach Art. 7 Abs. 1 VRP treten Behördemitglieder in den Ausstand, wenn sie<br />

Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder Organe einer an der Angelegenheit beteiligten<br />

Person sind oder in der Sache Auftrag erteilt haben (lit. b) oder wenn sie aus<br />

anderen Gründen befangen erscheinen (lit. c). Nach Art. 7 Abs. 2 VRP sind Behördemitglieder,<br />

die in einer <strong>St</strong>reitsache bereits bei einer Vorinstanz mitgewirkt haben,<br />

nicht stimmberechtigt.<br />

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorsteherin des Ges<strong>und</strong>heitsdepartements<br />

habe über einen <strong>St</strong>reitfall des Spitalverb<strong>und</strong>s entschieden. Seit dem 1. Januar<br />

<strong>2006</strong> sei sie Vorsitzende des Verwaltungsrats unter anderem dieses Spitalver-<br />

35

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!