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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 32 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

gehren gestellt, die zur Diskussion stehenden Gr<strong>und</strong>stücke seien der Zone W2 zuzuteilen.<br />

Im Beschwerdeverfahren beantragen sie erstmals, sie seien eventuell der Zone<br />

W3 zuzuordnen. Dieses Begehren ist neu <strong>und</strong> erweist sich deshalb als unzulässig.<br />

c) Auf die Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen einzutreten.<br />

4. Zu prüfen ist weiter, inwiefern die Beschwerde betreffend Baubewilligung für<br />

ein Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Nr. xxx zulässig ist.<br />

a) Was die Legitimation von Nachbarn zur Beschwerdeführung anbetrifft, ist<br />

nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts eine enge räumliche<br />

Beziehung zum Baugr<strong>und</strong>stück erforderlich. Sodann muss der Nachbar direkt <strong>und</strong><br />

in höherem Mass als irgendjemand in den eigenen Interessen beeinträchtigt werden<br />

(Cavelti/Vögeli, a. a. O., Rz. 414 mit Hinweisen; Heer, a. a. O., Rz. 933 f.).<br />

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Gr<strong>und</strong>stücken, die unmittelbar an<br />

das zu überbauende Gr<strong>und</strong>stück angrenzen. Die enge nachbarliche Raumbeziehung<br />

ist somit gegeben.<br />

b) Der Nachbar hat das Rechtsschutzinteresse nach der st.<strong>gallische</strong>n Praxis für<br />

jede einzelne Rechtsbehauptung nachzuweisen. Er muss den eigenen Vorteil<br />

geltend machen, den er daraus zieht, oder den Nachteil, der abgewendet wird,<br />

wenn die Beschwerde gutgeheissen wird. In der Regel sind dies praktische,<br />

tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle, gleichsam handfeste Belange, um derentwillen<br />

der Nachbar die Verfügung oder den Entscheid anficht. Das schutzwürdige<br />

Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde<br />

der beschwerdeführenden Partei in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Situation<br />

eintragen würde (GVP 1996 Nr. 59 mit Hinweisen). Dieses Erfordernis ist kaum<br />

problematisch, wenn sich der Nachbar auf Bestimmungen beruft, denen eine nachbarschützende<br />

Funktion zukommt, wie insbesondere den Vorschriften über Gebäude<strong>und</strong><br />

Grenzabstände, die zulässige Ausnutzung, die Geschosszahl <strong>und</strong> Gebäudehöhe<br />

oder die zonenkonformen Immissionen. Nicht zugelassen wird der Nachbar aber,<br />

wenn er sich auf die Nichteinhaltung von Abstandsvorschriften auf der ihm abgewandten<br />

Seite beruft <strong>und</strong> er nicht nachzuweisen vermag, weshalb er von der<br />

Verletzung in höherem Mass betroffen ist als die Allgemeinheit (Cavelti/Vögeli,<br />

a. a. O., Rz. 416 mit Hinweisen).<br />

…<br />

aa) Die Beschwerdeführer rügen erstmals, das Projekt sei nicht bewilligungsfähig,<br />

weil Art. 13 Abs. 5 des Baureglements (abgekürzt BauR) nicht eingehalten<br />

werde, wonach für jede Wohnung Abstellraum in einer bestimmten Grössenordnung<br />

zu schaffen sei. Diese Vorschrift will die Wohnqualität von Bewohnern von<br />

Mehrfamilienhäusern sicherstellen, indem ihnen ermöglicht werden soll, ausserhalb<br />

der Wohnung Hausrat <strong>und</strong> andere Gegenstände zu lagern. Es fehlt den Beschwerdeführern<br />

an der besonders engen Beziehung zum <strong>St</strong>reitgegenstand. Dementsprechend<br />

führen sie auch nicht näher aus, inwiefern eine Verletzung von<br />

Art. 13 Abs. 5 BauR für sie nachteilige Auswirkungen haben könnte. Die Beschwerde<br />

kann deshalb in dieser Hinsicht nicht an die Hand genommen werden.<br />

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