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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 10 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

ist dem Rechtsmittelkläger mit Blick auf die von diesem zu erfüllenden existenzsichernden<br />

Verpflichtungen nicht zuzumuten (vgl. GVP 2005 Nr. 104). Hingegen<br />

führt die definitive Lohnfortzahlung nach Ablauf der Kündigungsfrist trotz fehlender<br />

Arbeitsleistung zu stossenden Resultaten, wenn die Kündigung im Rechtsmittelverfahren<br />

bestätigt wird. Diesfalls kann deshalb der Arbeitgeber den nach Ablauf<br />

der Kündigungsfrist bezahlten Lohn im Umfang von Art. 64 OR zurückfordern. Auch<br />

im öffentlichen Recht gilt, dass Zuwendungen, die aus einem nachträglich weggefallenen<br />

Gr<strong>und</strong> erfolgen, zurückzuerstatten sind (conditio ob causam finitam;<br />

Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. 1, 5. Aufl., Basel<br />

1976, Nr. 32, B I). Eine andere Rechtsauffassung würde dazu führen, dass sich<br />

die Rechtsmitteleinlegung für den Gekündigten trotz Unterliegens bezahlt macht.<br />

Dies soll nach der b<strong>und</strong>esgerichtlichen Rechtsprechung indes vermieden werden.<br />

d) Aus dem Gesagten folgt, dass die aufschiebende Wirkung entgegen der Auffassung<br />

des Beschwerdegegners nicht bewirkt, dass die Kündigungsfrist erst nach<br />

Rechtskraft des Rechtsmittelentscheids zu laufen beginnt. Nachdem die Vorinstanz<br />

im Entscheid vom 9. Februar <strong>2006</strong> die Kündigung bestätigt hat <strong>und</strong> deren Rechtmässigkeit<br />

vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde, wurde die Kündigung<br />

rückwirkend per 31. Januar <strong>2006</strong> rechtswirksam. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin<br />

allfällige Lohnzahlungen, die sie über dieses Datum hinaus geleistet<br />

hat, nach Massgabe von Art. 64 OR zurückfordern kann. Der Einwand des<br />

Beschwerdegegners erweist sich als unbegründet. Im Übrigen kann das Dilemma<br />

zwischen der aufschiebenden Wirkung <strong>und</strong> der Rechtswirkung einer Kündigung<br />

nur durch einen gesetzgeberischen Akt aufgelöst werden, indem der gr<strong>und</strong>sätzliche<br />

Anspruch auf Weiterbeschäftigung abgeschafft wird.<br />

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