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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 122<br />

6. Raumplanung <strong>und</strong> öffentliches Baurecht<br />

122<br />

Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG in Verbindung mit Art. 16a RPG (SR 700) <strong>und</strong><br />

Art. 34 Abs. 5 RPV (SR 700.1). Ist ein Betrieb nicht in der Lage, ein landwirtschaftliches<br />

Einkommen zu erzielen, das den Betrieb als längerfristig<br />

existenzfähig erscheinen lässt, zählt er zur Freizeitlandwirtschaft <strong>und</strong> ist in<br />

der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform.<br />

Regierung, 2. November 2005<br />

Sachverhalt:<br />

Auf einem in der Landwirtschaftszone gelegenen Gr<strong>und</strong>stück betreibt der Eigentümer<br />

seit dem Jahr 1990 eine Damhirschzucht. Weil die Damhirschzucht nicht<br />

als landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinn eines Voll- oder Nebenerwerbs eingestuft<br />

wurde, verweigerte die zuständige Behörde die Bewilligung für den Neubau einer<br />

Scheune für die Damhirschhaltung. Dagegen erhob der Gr<strong>und</strong>eigentümer Rekurs<br />

bei der Regierung.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

5. Nach Art. 22 Abs. 2 RPG setzt die Erteilung einer Baubewilligung voraus, dass<br />

die Bauten <strong>und</strong> Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Bst. a) <strong>und</strong> das<br />

Land erschlossen ist (Bst. b).<br />

a) Das Baugr<strong>und</strong>stück befindet sich in der Landwirtschaftszone (Art. 16 RPG,<br />

Art. 20 BauG). Die Zonenkonformität von Bauten <strong>und</strong> Anlagen in der Landwirtschaftszone<br />

wird gr<strong>und</strong>sätzlich durch das B<strong>und</strong>esrecht geregelt (Art. 16a RPG,<br />

Art. 34 RPV). Die Kantone können den Begriff enger umschreiben, nicht aber weiter<br />

fassen (Art. 16a Abs. 1 zweiter Satz RPG; Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- <strong>und</strong><br />

Umweltrecht, Band I, 3. Aufl., Zürich 1999, N 559, S. 156; Botschaft <strong>und</strong> Entwurf<br />

der Regierung vom 6. Februar 2001 betreffend VI. Nachtragsgesetz zum Baugesetz,<br />

ABl 2001, 403); von dieser Möglichkeit hat der Kanton <strong>St</strong>.Gallen keinen Gebrauch<br />

gemacht, sondern verweist ausdrücklich auf das B<strong>und</strong>esrecht (Art. 20<br />

Abs. 1 <strong>und</strong> 2 BauG). Die Zonenkonformität von Bauten <strong>und</strong> Anlagen in der Landwirtschaftszone<br />

ist daher ausschliesslich nach B<strong>und</strong>esrecht zu beurteilen.<br />

b) Nach Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten <strong>und</strong> Anlagen<br />

zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den<br />

produzierenden Gartenbau nötig sind. Zonenkonform sind ferner Bauten <strong>und</strong> Anlagen,<br />

die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden<br />

Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen (Art. 16a Abs. 2 RPG). Bauten<br />

<strong>und</strong> Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinaus gehen, können als zonenkonform<br />

bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone er-<br />

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