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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 32<br />

bb) Die Beschwerdeführer bemängeln weiter, an der Nordseite des Gebäudes<br />

sei als einziger Zugang zum Kinderspielplatz eine einläufige Treppe mit integrierter<br />

Rampe geplant, die eine extreme <strong>St</strong>eigung aufweise. Diese Treppe sei gefährlich<br />

<strong>und</strong> erweise sich unter dem Gesichtspunkt der in Art. 9 BauR genannten Planungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

deshalb als unzulässig. Auch diese Rüge ist neu, <strong>und</strong> es ist zudem nicht<br />

ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführern diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse<br />

zukommen sollte. Hinzu kommt, dass noch nicht feststeht, wo sich die Kinderspielplatzflächen<br />

befinden werden, zumal die Beschwerdegegnerin gemäss<br />

Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids diesbezüglich ein Korrekturgesuch einzureichen<br />

hat. Weil auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden<br />

kann, erübrigt es sich sodann, das von den Beschwerdeführern beantragte Beweismittel<br />

bezüglich der Sicherheit der Treppe abzunehmen.<br />

cc) Weiter bringen die Beschwerdeführer erstmals vor, das Projekt verletze<br />

Art. 15 Abs. 2 BauR. Danach sei bei jeder Garage ein Vorplatz von mindestens 5,0 m<br />

Länge so anzulegen, dass ein übliches Motorfahrzeug abgestellt werden könne,<br />

ohne Trottoir- oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen. Bei Garagen für grössere<br />

Fahrzeuge sei die Vorplatztiefe entsprechend zu vergrössern. Die Beschwerdeführer<br />

begründen ihre Rüge damit, entlang der Begrenzungsmauer an der östlichen<br />

Gr<strong>und</strong>stückgrenze seien drei Parkfelder geplant. Zwischen diesen Parkplätzen <strong>und</strong><br />

dem Vorplatz der Garagen von 5 m Länge verbleibe eine Restverkehrsfläche von<br />

lediglich 1,11 m, was nicht ausreiche, um einen geregelten Park- <strong>und</strong> Personenverkehr<br />

zu gewährleisten. Weil die Zu- <strong>und</strong> Wegfahrt blockiert sein könne, werde die<br />

Verkehrssicherheit auf der M-strasse beeinträchtigt.<br />

Die Beschwerdeführer machen kein eigenes schutzwürdiges Interesse geltend<br />

bzw. sie behaupten nicht, die Grösse <strong>und</strong> Anordnung des Garagevorplatzes habe<br />

zur Folge, dass es ihnen erschwert werde, die M-strasse zu befahren. Fraglich ist<br />

deshalb, ob sie in dieser Hinsicht zur Beschwerde berechtigt sind (vgl. dazu Cavelti/<br />

Vögeli, a. a. O., Rz. 388 mit Hinweisen). Die Rüge erweist sich indessen ohnehin als<br />

unbegründet. Art. 15 Abs. 2 BauR will sicherstellen, dass ein übliches Motorfahrzeug<br />

vor der Garage abgestellt werden kann, ohne dass die öffentliche Verkehrsfläche<br />

beansprucht werden muss. Diese Zielsetzung entspricht Art. 100 Abs. 1<br />

<strong>St</strong>rG, wonach der Bestand von <strong>St</strong>rassen <strong>und</strong> die Sicherheit ihrer Benützer nicht beeinträchtigt<br />

werden dürfen. Als mögliche Ursachen für Beeinträchtigungen fallen<br />

neben Hauptbauten, Zufahrten <strong>und</strong> Zugängen zu <strong>St</strong>rassen auch Parkplätze in Betracht<br />

(vgl. D. Gmür, in: G. Germann [Hrsg.], Kurzkommentar zum st.<strong>gallische</strong>n<br />

<strong>St</strong>rassengesetz vom 12. Juni 1988, Neue Reihe, Band 31, <strong>St</strong>.Gallen 1989, N 6 zu<br />

Art. 100 <strong>St</strong>rG). Eine derartige Beeinträchtigung ist zufolge der Anordnung der Garagen<br />

<strong>und</strong> der Parkfelder im vorliegenden Fall zum vornherein ausgeschlossen. Hinzu<br />

kommt, dass ein geregelter Park- <strong>und</strong> Personenverkehr auf dem privaten Areal<br />

der Beschwerdegegner möglich ist, wenn auf den Garagevorplätzen, die gemäss<br />

Art. 16 Abs. 3 BauR nicht als Abstellplätze für Motorfahrzeuge gelten, keine Fahrzeuge<br />

parkiert werden. Was den Hinweis der Beschwerdeführer anbetrifft, die<br />

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