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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 121<br />

5. Begräbnisordnung<br />

121<br />

Art. 9 FBG (sGS 458.1). Die Kosten des Sonntagsdienstes des Bestattungsunternehmens<br />

<strong>und</strong> die Kosten der Sargbespannung dürfen den Angehörigen<br />

des Verstorbenen nicht in Rechnung gestellt werden, sondern sind<br />

von der politischen Gemeinde zu übernehmen.<br />

Departement des Innern, 22. August <strong>2006</strong><br />

Aus den Erwägungen:<br />

3. b) Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 FBG sind die Bestattungskosten von jener politischen<br />

Gemeinde zu tragen, in welcher der Verstorbene niedergelassen war. Gemäss<br />

Art. 9 Abs. 2 FBG werden insbesondere die Lieferung des Sarges, das Einsargen<br />

<strong>und</strong> das Überführen des Leichnams auf den Friedhof innerhalb der zur<br />

Bestattung verpflichteten Gemeinde übernommen. (…)<br />

Auch Art. 9 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 der Verordnung über das Begräbniswesen der politischen<br />

Gemeinde A (im Folgenden: Begräbnisverordnung) hält fest, dass insbesondere<br />

die Kosten für den Sarg, die Einsargung <strong>und</strong> die Verbringung der Leiche auf<br />

den Friedhof in der Regel auf Rechnung des allgemeinen Gemeindehaushaltes<br />

übernommen werden. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Begräbnisverordnung werden die<br />

Verstorbenen mit dem Leichenauto in der Regel unmittelbar nach der Einsargung<br />

in die Leichenhalle verbracht. Die Transporte innerhalb der Gemeinde gehen zu<br />

Lasten der politischen Gemeinde.<br />

c) X sel. war im Zeitpunkt ihres Todes in der politischen Gemeinde A niedergelassen,<br />

womit diese gestützt auf Art. 6 Abs. 2 <strong>und</strong> Art. 9 FBG zur Übernahme der<br />

Bestattungskosten, namentlich der Kosten für die Lieferung des Sarges, das Einsargen<br />

<strong>und</strong> das Überführen des Leichnams, verpflichtet war. Gleichwohl erhielt Y<br />

(…) eine Rechnung betreffend Todesfall von X im Gesamtbetrag von zunächst<br />

Fr. 195.–, mit den Positionen «Sargbespannung, Fr. 95.–» <strong>und</strong> «Sonntagsdienst 2<br />

Mann, Fr. 100.–», welche schliesslich nach Intervention von Y auf insgesamt Fr. 145.–<br />

reduziert wurde (Sargbespannung [Fr. 95.–] <strong>und</strong> Sonntagsdienst 1 Mann [Fr. 50.–]).<br />

Bei den Fr. 50.– für den Sonntagsdienst eines Angestellten handelt es sich um<br />

Kosten der Überführung des Leichnams bzw. des Einsargens. Gestützt auf Art. 9<br />

FBG, sowie Art. 6 Abs. 1 <strong>und</strong> Art. 9 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 der Begräbnisverordnung hätte die<br />

politische Gemeinde A diese Bestattungskosten übernehmen müssen, da gemäss<br />

Rechnung (…) kein Transport ausserhalb der Gemeinde A durchgeführt werden<br />

musste. Insbesondere besteht auch kein Recht, den Angehörigen die durch die<br />

Sonntagsarbeit verursachten Mehrkosten – mithin einen Sonn- bzw. Feiertagszuschlag<br />

– aufzubürden. Ein derartiges Vorgehen findet keine gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage,<br />

weder im FBG, in der VV zum FBG, noch in der Begräbnisverordnung.<br />

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