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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 115<br />

2. Bürgerrecht<br />

115<br />

Art. 8ter Abs. 2 <strong>und</strong> Art. 7bis BRG (sGS 121.1); Art. 14 BüG (SR 141.0). Bei<br />

der Besonderen Einbürgerung eines ausländischen Jugendlichen darf das<br />

schulische Verhalten berücksichtigt werden. Dessen Bedeutung für die Einbürgerungseignung<br />

ist danach zu beurteilen, wie schwerwiegend die beanstandeten<br />

Vorfälle sind, wie lange das Fehlverhalten angedauert hat, wie<br />

weit der Schulbesuch zurückliegt <strong>und</strong> wie sich der Einbürgerungskandidat<br />

heute zum bemängelten Verhalten stellt. Die Einbürgerungseignung setzt<br />

ferner Kenntnisse über die Gr<strong>und</strong>lagen der politischen <strong>und</strong> sozialen Ordnung<br />

der Schweiz voraus.<br />

Departement des Innern, 9. Juni <strong>2006</strong><br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. a) Die seit dem 1. Januar 2003 in Vollzug stehende KV führte zwei Arten von<br />

Einbürgerungen ein; die Einbürgerung im Allgemeinen <strong>und</strong> die Besondere Einbürgerung.<br />

Vorliegend ist eine Besondere Einbürgerung strittig.<br />

Die verfahrensmässige Regelung der Besonderen Einbürgerung erfolgte in der<br />

Verordnung über das Einbürgerungsverfahren vom 4. Januar 2005. Sie führte zu einer<br />

entsprechenden Änderung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes.<br />

b) Die Besondere Einbürgerung findet ihre rechtliche Gr<strong>und</strong>lage in Art. 105 KV<br />

bis Art. 108 KV <strong>und</strong> in Art. 8ter BRG. Sie bezieht sich auf Schweizerinnen <strong>und</strong><br />

Schweizer sowie auf ausländische <strong>und</strong> staatenlose Jugendliche. Im vorliegenden<br />

Zusammenhang sind allein die für ausländische Jugendliche massgebenden Bestimmungen<br />

von Interesse. Ausländische Jugendliche verfügen gemäss Art. 106<br />

Abs. 1 KV <strong>und</strong> Art. 8ter Abs. 2 BRG über einen Anspruch auf selbständige Einbürgerung,<br />

sofern sie ein Einbürgerungsgesuch stellen <strong>und</strong> die in der Kantonsverfassung<br />

aufgestellten formellen <strong>und</strong> materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen. In<br />

formeller Hinsicht setzt Art. 106 Abs. 1 KV voraus, dass die ausländischen Jungendlichen<br />

ihr Einbürgerungsgesuch vor Vollendung des 20. Altersjahrs stellen <strong>und</strong> eine<br />

mindestens zehnjährige Wohnsitzdauer in der Schweiz aufweisen. Von diesen zehn<br />

Jahren müssen die Gesuchsteller wenigstens fünf Jahre in derjenigen politischen<br />

Gemeinde wohnen, in welcher sie sich einbürgern lassen wollen. Die materiellen<br />

Eignungsvoraussetzungen bestimmen sich gemäss Art. 8ter Abs. 2 BRG nach<br />

Art. 7bis BRG. Gestützt auf Art. 7bis BRG sind wiederum die Kriterien nach Art. 14<br />

BüG zu beachten. Art. 14 BüG erklärt einen Gesuchsteller insbesondere dann zur<br />

Einbürgerung geeignet, wenn er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert<br />

ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten Sitten <strong>und</strong> Gebräuchen<br />

vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. c) sowie<br />

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