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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 35 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

werden. Aus südlicher Richtung wird die Autoliftbaute wegen der Geländetopographie<br />

nicht einsehbar sein, <strong>und</strong> von der Dufourstrasse aus wird wegen der Hecke<br />

im Wesentlichen nur der obere Glasbandabschluss sichtbar sein. Sodann ist mit<br />

Blick auf die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen zu berücksichtigen, dass<br />

entlang der Dufourstrasse bereits mehrere Annexbauten bestehen, welche zur<br />

Dufourstrasse einen unterschiedlichen Abstand von unter 1 m bis 5 m einhalten;<br />

dabei weisen einige dieser Bauten ein grösseres Volumen auf als die umstrittene<br />

Autoliftbaute. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers prägt somit eine<br />

erhebliche Heterogenität das Schutzgebiet entlang der Dufourstrasse bezüglich der<br />

Gestaltung des Aussenraums zwischen den Hauptbauten <strong>und</strong> der <strong>St</strong>rasse, weshalb<br />

im Zusammenhang mit der geplanten Autoliftbaute auch nicht von einem<br />

eigentlichen «Präjudiz» gesprochen werden kann. Sodann kann der Aussage des<br />

Leiters der kantonalen Denkmalpflege in der Vernehmlassung vom 12. November<br />

2004, wonach der geplante Anbau «der ortsprägenden Klarheit von frei gestellter<br />

Villa inmitten eines klar definierten Aussenraumes» widerspreche, unter den gegebenen<br />

Umständen nicht gefolgt werden.<br />

g) Die festgestellte Heterogenität bezüglich der Lage <strong>und</strong> Gestaltung der vorhandenen<br />

Annexbauten führt entsprechend der dargelegten Rechtsprechung des<br />

Verwaltungsgerichts dazu, dass die Anforderungen an die besonders gute Einfügung,<br />

wie sie von Art. 17 Abs. 2 BO verlangt wird, bei der Errichtung der geplanten<br />

Autoliftbaute nicht überspannt werden dürfen. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> <strong>und</strong> mit<br />

Blick auf die verhältnismässig schlechte Einsehbarkeit der Anbaute kommt das<br />

Verwaltungsgericht zum Schluss, dass keine Rechtsverletzung darin erblickt werden<br />

kann, wenn die Vorinstanzen das Bauvorhaben als mit Art. 17 Abs. 2 BO als<br />

vereinbar beurteilt haben. Gleiches gilt bezüglich Art. 17 Abs. 5 BO. Durch die<br />

Verwirklichung des Projekts gehen weder prägende Freiräume noch Vorgärten oder<br />

Bäume verloren. Aber auch den Anforderungen von Art. 130 Abs. 2 BO ist Genüge<br />

getan. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Bau der Autoliftbaute das charakteristische,<br />

ausgewogene Verhältnis der Bebauung zu den Grünflächen mit Baumbestand<br />

beeinträchtigen soll. Nachdem feststeht, dass das Einordnungsgebot<br />

von Art. 17 BO gewahrt ist, liegt ferner auch keine Beeinträchtigung des Schutzgebiets<br />

im Sinne von Art. 98 Abs. 2 BauG vor. Die Beschwerde erweist sich als<br />

unbegründet, soweit der Beschwerdeführer einen unzulässigen Eingriff in das<br />

geschützte Ortsbild geltend macht. Auf die Einholung des vom Beschwerdeführer<br />

beantragten Gutachtens zur Frage der Beeinträchtigung des Schutzobjekts ist zu<br />

verzichten.<br />

4. a) Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanzen hätten<br />

zu Unrecht <strong>und</strong> in Abweichung von Art. 108 <strong>St</strong>rG eine Ausnahmebewilligung zur<br />

Unterschreitung des <strong>St</strong>rassenabstandes erteilt. Nach der Rechtsprechung des<br />

kantonalen Baudepartements müsse zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung für<br />

die Unterschreitung des <strong>St</strong>rassenabstandes eine Situation vorliegen, in welcher die<br />

Handhabung des Gesetzes hart <strong>und</strong> unbillig wäre <strong>und</strong> sich eine abweichende<br />

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