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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 122<br />

könne unter Umständen auch auf den auf dem Betrieb bestehenden Arbeitsbedarf<br />

– bemessen in <strong>St</strong>andard-Arbeitskräften oder <strong>St</strong>andard-Arbeitstagen – abgestellt<br />

werden (B<strong>und</strong>esamt für Raumentwicklung, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung,<br />

S. 32).<br />

bb) Das Amt für Raumentwicklung ARE hat in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftlichen<br />

Zentrum <strong>St</strong>.Gallen interne Richtlinien für die Beurteilung der längerfristigen<br />

Existenzfähigkeit eines Betriebes als Bewilligungsvoraussetzung für<br />

Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone nach Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV <strong>und</strong> die<br />

Abgrenzung von Nebenerwerbsbetrieben zu Hobbybetrieben erarbeitet. Diese Richtlinien<br />

sehen vor, dass neue, der bodenabhängigen Bewirtschaftung dienende Bauten,<br />

wie zum Beispiel Remisen, nur bewilligt werden, wenn das im Betrieb erwirtschaftete<br />

steuerbare landwirtschaftliche Einkommen im Durchschnitt der letzten drei<br />

Jahre mehr als 10 Prozent des Soll-Einkommens, mindestens aber 10 000 Franken,<br />

beträgt. Bei Erweiterungsbauten wird verlangt, dass das durchschnittliche steuerbare<br />

landwirtschaftliche Einkommen mehr als 5 Prozent des Soll-Einkommens,<br />

mindestens aber 5 000 Franken, beträgt. Als Soll-Einkommen wird dabei jenes Einkommen<br />

definiert, das erforderlich ist, um die laufenden Ausgaben für Betrieb <strong>und</strong><br />

Familie zu decken, die Zins- <strong>und</strong> Amortisationszahlungen zu tätigen, die notwendigen<br />

Reserven für künftige Investitionen zu bilden <strong>und</strong> die notwendige Liquidität<br />

sicherzustellen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der <strong>St</strong>rukturverbesserungsverordnung, SR 913.1).<br />

Für die Abgrenzung von Nebenerwerbs- zu Hobbybetrieben ist zusätzlich erforderlich,<br />

dass der Betrieb Direktzahlungen erhält.<br />

cc) Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Bewilligung für eine zonenkonforme<br />

landwirtschaftliche Baute oder Anlage letztlich nur erteilt werden darf,<br />

wenn der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst. c<br />

RPV), erscheint es folgerichtig, für die Abgrenzung von Freizeitlandwirtschaft zu<br />

eigentlicher Landwirtschaft nicht bloss darauf abzustellen, ob ein Betrieb Direktzahlungen<br />

erhält (was unter anderem voraussetzt, dass auf dem Betrieb ein<br />

Arbeitsbedarf für mindestens 0,25 <strong>St</strong>andardarbeitskräfte besteht [Art. 18 Abs. 1 der<br />

Direktzahlungsverordnung, SR 910.13]), sondern auch darauf, ob der Betrieb in der<br />

Lage ist, ein bestimmtes minimales landwirtschaftliches Einkommen zu erwirtschaften.<br />

Ob es dabei mit dem Gr<strong>und</strong>satz der Rechtsgleichheit vereinbar ist, für<br />

Neu- bzw. Erweiterungsbauten unterschiedliche Einkommenskriterien aufzustellen,<br />

braucht im vorliegenden Fall sowenig entschieden zu werden wie die Frage, ob die<br />

Grenze gegebenenfalls bei einem minimalen landwirtschaftlichen Einkommen von<br />

5 000 oder 10 000 Franken zu ziehen ist. Jedenfalls lässt es sich vertreten, ein<br />

minimales landwirtschaftliches Einkommen von 5 000 Franken zu verlangen.<br />

e) Nach der vom Rekurrenten eingereichten Wirtschaftlichkeitsberechnung für<br />

30 Tiereinheiten Damhirsche (entspricht 60 Tieren) lässt sich damit bei angenommener<br />

Direktzahlung von r<strong>und</strong> Fr. 14 800.– <strong>und</strong> unter der Annahme, dass keine<br />

Schuld- <strong>und</strong> Pachtzinsen zu bezahlen sind, ein landwirtschaftliches Einkommen von<br />

Fr. 3625.50 erwirtschaften. Dieser Betrag liegt deutlich unter dem oben erwähnten<br />

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