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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 16 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

S. 185). Ein Rettungstatbestand wird von der Lehre im Weiteren auch bei notfallmässiger<br />

Zuführung zur medizinischen Versorgung (Beispiel: Herzinfarkt) als erfüllt<br />

angesehen (G. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches B<strong>und</strong>esverwaltungsrecht<br />

[SBVR], S. 77 Rz 151). Die Frage, ob eine Rettung mit einem Helikopter<br />

gerechtfertigt war, beurteilt sich aufgr<strong>und</strong> der Situation, wie sie sich den an der<br />

Rettung beteiligten Personen im Moment der Anordnung des Einsatzes präsentiert<br />

hat (BVR 2002, 421 E. 3c). Eine bloss vermeintliche Bedrohung ist beachtlich, wenn<br />

das scheinbare Opfer aufgr<strong>und</strong> der Umstände eine tatsächliche Bedrohung annehmen<br />

durfte. Es kann auch Rettungen ohne Notwendigkeit medizinischer Versorgung<br />

geben wie etwa gewisse Bergnotfälle. Das versicherte Risiko <strong>und</strong> der Bezug<br />

zur Krankenpflegeversicherung zeigt sich in der konkret drohenden Gefahr für Ges<strong>und</strong>heit<br />

<strong>und</strong> Leben. Dabei ist das Wirtschaftlichkeitsgebot nach Art. 32 Abs. 1 <strong>und</strong><br />

Art. 56 Abs. 1 KVG auch im Rahmen von Rettungsmassnahmen <strong>und</strong> bei den Transportmitteln<br />

zu beachten. Der Krankenversicherer hat sich somit nur an den Kosten<br />

verhältnismässiger Aufwendungen zu beteiligen. Massgebend für die Beurteilung<br />

dieses Aspektes ist ebenfalls eine Betrachtung ex ante (G. Eugster, a. a. O., S. 77,<br />

Rz 151).<br />

2. a) Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Beschwerdegegnerin den von der<br />

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus dem Rega-Einsatz vom 30. Januar<br />

2004 geforderten Betrag von Fr. 903.40 (50 Prozent der Rettungskosten von<br />

Fr. 1806.80) unter dem Titel von Art. 27 KLV (Rettung) zu übernehmen hat. Die der<br />

Rega laut Einsatzprotokoll über die Kapo SZ vom Pistendienst gemeldete Alarmbzw.<br />

Verdachtsdiagnose lautete «Schulterluxation». Gemäss den Angaben der Rega-<br />

Ärztin, Dr. med. Y.___, welche in Zürich-Flughafen über den Rega-Einsatz entschied,<br />

wurde als Diagnose eine Schulterverletzung gemeldet. Unter der Rubrik<br />

«Begründung der Notwendigkeit des Einsatzes» notierte sie den Vermerk «schwer<br />

zugängliches Gelände». Im medizinischen Rapport hielt Dr. Y.___ sodann wiederum<br />

eine Schulterverletzung als Diagnose fest. Daneben beschrieb sie die Atmung <strong>und</strong><br />

den Herz-/Kreislauf des Beschwerdeführers als suffizient, eine Bewusstlosigkeit,<br />

eine Amnesie oder eine Kopf- <strong>und</strong> HWS-Verletzung liege nicht vor. Laut medizinischem<br />

Rapport wurde dem Beschwerdeführer vor Ort eine Infusion gelegt <strong>und</strong> ein<br />

Schmerzmittel injiziert. Im Spital Z.___ stellte sich letztlich heraus, dass sich der<br />

Beschwerdeführer beim <strong>St</strong>urz eine Schlüsselbeinfraktur zugezogen hatte.<br />

b) Die Beschwerdegegnerin stellt sich im Einspracheentscheid zutreffenderweise<br />

auf den <strong>St</strong>andpunkt, dass mit der Schulterluxation – diese lässt sich gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

unter die von Dr. Y.___ jeweils notierte Diagnose einer Schulterverletzung<br />

subsumieren – keine Verdachtsdiagnose bzw. Verletzung vorlag, durch welche eine<br />

ernsthafte Gefahr für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Leben des Beschwerdeführers bestanden<br />

hätte. Der Ges<strong>und</strong>heitszustand des Beschwerdeführers vor Ort war zudem stabil.<br />

Von dieser Einschätzung ging offensichtlich auch die Rega-Ärztin Dr. Y.___ aus, begründete<br />

sie doch den Rega-Einsatz nicht mit der Notwendigkeit medizinischer Versorgung,<br />

sondern mit der Lage des Unfallorts. Auch aus den vor Ort vorgenomme-<br />

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