24.06.2012 Aufrufe

St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>St</strong>rafrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 70<br />

III. <strong>St</strong>rafrecht einschliesslich Opferhilfe<br />

70<br />

Art. 22 Abs. 1 <strong>und</strong> Art. 25 <strong>St</strong>GB (SR 311.0); Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 <strong>und</strong> Art. 19<br />

Ziff. 2 BetmG (SR 812.121). Abgrenzung zwischen (versuchter) Gehilfenschaft<br />

<strong>und</strong> Anstalten-Treffen bei der Beschaffung von <strong>St</strong>reckmitteln.<br />

Kantonsgericht, <strong>St</strong>rafkammer, 7. Dezember 2005<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. Gemäss Art. 25 <strong>St</strong>GB macht sich als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen<br />

oder Vergehen vorsätzlich in untergeordneter <strong>St</strong>ellung Hilfe leistet. Nach der<br />

b<strong>und</strong>esgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der<br />

die Vorsatztat eines anderen fördert. Es ist aber nicht notwendig, dass es ohne die<br />

Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 120 IV 265 Erw. 2c/aa; 119 IV 292<br />

Erw. 2c). Versuchte Gehilfenschaft ist straflos <strong>und</strong> liegt vor, wenn es an der Kausalität<br />

fehlt oder die Haupttat nicht zumindest versucht wurde (Niggli/Wiprächtiger-<br />

Forster, Basler Kommentar, <strong>St</strong>rafgesetzbuch I, Basel 2003, N 52 <strong>und</strong> 59 zu Art. 25).<br />

a) Die Vorinstanz verurteilte X wegen Gehilfenschaft zur schweren Widerhandlung<br />

gegen das Betäubungsmittelgesetz. Für sie stand hinsichtlich der Haupttat<br />

fest, dass Y das von ihm bestellte Heroin, das ihm am 6. März 2003 geliefert werden<br />

sollte, mischen <strong>und</strong> in der Folge weiterverkaufen wollte. Weiter betrachtete<br />

sie als nachgewiesen, dass X bereits jemanden organisiert hatte, um Y das zum<br />

Mischen des Heroins gewünschte <strong>St</strong>reckmittel zu liefern, als die Haupttat aufgr<strong>und</strong><br />

der Verhaftung von V scheiterte <strong>und</strong> damit im Versuchsstadium stecken blieb. X anerkennt,<br />

dass V <strong>und</strong> W am 6. März 2003 bei ihm gewesen seien <strong>und</strong> ihn nach<br />

<strong>St</strong>reckmitteln gefragt hätten, beharrt jedoch darauf, ihnen nur die Telefonnummer<br />

eines möglichen <strong>St</strong>reckmittellieferanten gegeben zu haben. Die Verteidigung ist<br />

der Ansicht, es liege höchstens ein strafloser Versuch der Gehilfenschaft vor. Die<br />

Anklage geht davon aus, es mache sich auch strafbar, wer Anstalten treffe, sodass<br />

sich die Frage der Abgrenzung zwischen Versuch <strong>und</strong> Vollendung nicht stelle, weil<br />

bereits die <strong>St</strong>ufe vor dem Versuch als selbständiger Tatbestand erfasst sei.<br />

b) Hat der Täter <strong>St</strong>reckmittel in der Absicht erworben, sie selber oder mit<br />

Mittätern Betäubungsmitteln beizumischen <strong>und</strong> diese zu verkaufen, ist er wegen<br />

Anstalten-Treffens strafbar. Dagegen ist der Verkauf von <strong>St</strong>reckmitteln an einen<br />

Drogenhändler ohne weitere Tatbeteiligung, aber im Bewusstsein, dass diese zur<br />

Vermischung mit Betäubungsmitteln verwendet werden, eine typische Gehilfenschaft.<br />

Sind <strong>St</strong>reckmittel jedoch im Zeitpunkt der Verhaftung noch nicht weitergegeben<br />

worden, liegt höchstens ein Versuch der Gehilfenschaft vor (Fingerhuth/<br />

Tschurr, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2002, 129).<br />

227

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!