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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 127 <strong>Verwaltungspraxis</strong><br />

Zusammenfassend ergibt sich, dass die wesentliche Ursache (Hauptursache)<br />

des Schadens an der Dachfolie der Rekurrentin, bestehend in den Kosten eines<br />

Totalersatzes, nicht der Hagelschlag, sondern die durch die Alterung der Dachfolie<br />

bewirkte weit fortgeschrittene Funktionsuntauglichkeit gegenüber mechanischen<br />

Einflüssen war. Diese Feststellung ergibt sich aus den von den Fachpersonen der<br />

GVA kurze Zeit nach dem Schadenfall festgehaltenen Verhältnissen, die durch den<br />

beigezogenen Experten aufgr<strong>und</strong> seiner anlässlich der durchgeführten Besichtigung<br />

gemachten Beobachtungen <strong>und</strong> erlangten Erkenntnisse bestätigt wurden.<br />

Dessen Berichtsgabe ist entgegen der Rekurrentin nicht aus dem Recht zu weisen,<br />

sondern sie ist nur, aber immerhin, als Auskunft einer fachk<strong>und</strong>igen Person beachtlich.<br />

Die Vorinstanz hat daher zu Recht gestützt auf Art. 31 Ziff. 3 letzter Satz GVG<br />

die Erbringung von Versicherungsleistungen verweigert.<br />

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