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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 115 <strong>Verwaltungspraxis</strong><br />

durch sein Verhalten die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet<br />

(Bst. d).<br />

3. a) (…)<br />

b) Aus den dargelegten Argumenten ergibt sich, dass vorliegend in erster Linie<br />

die Anwendung von Art. 14 Bst. a <strong>und</strong> Bst. b BüG in Frage steht. (…) Während es<br />

in Art. 14 Bst. a BüG in der Hauptsache um die Integration in der Schweiz geht, hat<br />

Art. 14 Bst. b BüG das Vertrautsein mit den schweizerischen Verhältnissen zum<br />

Gegenstand. Integration bedeutet die Aufnahme der ausländischen Person in die<br />

schweizerische Gemeinschaft <strong>und</strong> die Bereitschaft der Person, sich in das gesellschaftliche<br />

Umfeld einzufügen, ohne deswegen aber ihre Eigenheit oder <strong>St</strong>aatsangehörigkeit<br />

aufgeben zu müssen (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes<br />

vom 26. August 1987, in: BBl 1987 II 304). Noch vorhandene Beziehungen<br />

zum Herkunftsstaat – etwa im Rahmen gelebter familiärer Beziehungen – stehen<br />

einer Einbürgerung daher nicht gr<strong>und</strong>sätzlich entgegen. Da jedoch das gesellschaftliche<br />

Verständnis von Integration im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen ist,<br />

lassen sich die für eine gelungene Integration massgebenden Kriterien kaum je<br />

abstrakt <strong>und</strong> abschliessend festlegen. Mit dem Vertrautsein ist die Übernahme der<br />

schweizerischen Lebensgewohnheiten <strong>und</strong> Sitten gemeint. Es bedeutet einen<br />

Zustand bereits fortgeschrittener Integration <strong>und</strong> beruht auf einer im Ermessen des<br />

einzelnen Ausländers liegenden Entwicklung, die darin besteht, die ausländische<br />

<strong>und</strong> die schweizerische Kultur zu verbinden (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes<br />

vom 26. August 1987, in: BBl 1987 II 305). Zum Vertrautsein gehören<br />

zum einen Kenntnisse einer der Landessprache, aber auch ein entsprechendes<br />

Wissen über schweizerische Sitten <strong>und</strong> Gebräuche. Um als Bürgerin bzw.<br />

Bürger im politischen System der Schweiz mitwirken zu können, sind auch Kenntnisse<br />

über die Gr<strong>und</strong>lagen der politischen <strong>und</strong> sozialen Ordnung notwendig.<br />

Minderjährige Personen sollten den materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen<br />

der Integration <strong>und</strong> des Vertrautseins mit den schweizerischen Verhältnissen ihrem<br />

Alter entsprechend sinngemäss genügen.<br />

c) Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Schulzeit des Rekurrenten nicht problemlos<br />

verlaufen ist. In der <strong>St</strong>ellungnahme der Schulverwaltung vom 29. August<br />

2005 wird festgehalten, dass der Rekurrent seinen Platz in der Gesellschaft <strong>und</strong> der<br />

Klasse häufig über Gewalt gesucht habe. Diese Einschätzung der Schulverwaltung<br />

beruht in erster Linie auf einem von der Schulleitung des Oberstufenzentrums A am<br />

7. Januar 2004 verfassten Schreiben. Darin wird den Eltern des Rekurrenten mitgeteilt,<br />

dass der Rekurrent am letzten Schultag des Jahres 2003 in eine <strong>St</strong>reitigkeit<br />

verwickelt gewesen sei. Die anfänglich harmlose Auseinandersetzung habe mit einem<br />

doppelten Nasenbeinbruch eines Mitschülers geendet. Der Rekurrent werde<br />

nicht als Alleinschuldiger der Auseinandersetzung bezeichnet, jedoch darauf aufmerksam<br />

gemacht, dass Gewaltanwendungen auf dem Schulareal in dieser Form<br />

nicht geduldet werden. Da er in dieser Hinsicht kein unbeschriebenes Blatt sei, werde<br />

ihm für den Wiederholungsfall die Einleitung schulrätlicher Massnahmen ange-<br />

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