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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 61 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

der entstandene Schaden sei unmittelbar Folge des <strong>St</strong>urmwinds gewesen. Daran<br />

vermöge die Tatsache, dass der Windwächter seine Aufgabe nicht habe wahrnehmen<br />

können, nichts zu ändern. Die Versicherungsleistung könne nicht mit der<br />

Berufung auf eine anderweitige Schadenursache abgelehnt werden, sondern es sei<br />

eine Leistungskürzung zu prüfen, wenn ein Gebäudeschaden dadurch verursacht<br />

worden sei, dass der Windwächter durch unsachgemässes Anbringen einer Reklametafel<br />

nicht funktioniert habe.<br />

Auch im vorliegenden Fall ist der Schaden anlässlich eines Unwetters entstanden.<br />

Daran vermag nichts zu ändern, dass die Vorinstanz geltend macht, das Urteil<br />

des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 habe Aluminiumstoren (Rafflamellen)<br />

zum Gegenstand gehabt, während im vorliegenden Fall eine <strong>St</strong>offstore beschädigt<br />

worden sei. In Betracht fällt indessen, dass eine Sonnenstore, wie sie hier<br />

zur Diskussion steht, aufgr<strong>und</strong> ihrer Beschaffenheit gar nicht in der Lage sein<br />

muss, einem versicherten «<strong>St</strong>urmwind» standzuhalten. Wie die Vorinstanz zu<br />

Recht ausführt, werden an <strong>St</strong>offstoren bezüglich <strong>St</strong>urmsicherheit geringe Anforderungen<br />

gestellt. Sie haben, wenn überhaupt, einer Windgeschwindigkeit von<br />

höchstens 30 km/h standzuhalten (vgl. Anhang 1 der SIA Norm 342, Tabelle 1 <strong>und</strong><br />

2). Weil Sonnenstoren dieser Art aufgr<strong>und</strong> ihrer Konstruktion einer ausserordentlichen<br />

Gefährdung durch das Elementarereignis «<strong>St</strong>urmwind» ausgesetzt sind,<br />

geht ein Schaden, der durch ein solches Ereignis verursacht wird, im Sinn von<br />

Art. 31 Ziff. 3 GVG <strong>und</strong> Art. 47 Abs. 2 GVV im Wesentlichen auf eine andere Ursache<br />

zurück, weshalb keine Versicherungsleistung zu erbringen ist. Denkbar ist sodann,<br />

dass Sonnenstoren bezüglich «<strong>St</strong>urmwind» gestützt auf Art. 10 lit. a GVG von der<br />

Versicherung ausgeschlossen werden. Die mangelnde <strong>St</strong>urmresistenz von Sonnenstoren<br />

kann allerdings dadurch behoben werden, dass ein Windwächter installiert<br />

wird oder dass eine andere technische Massnahme dafür sorgt, dass die <strong>St</strong>ore<br />

rechtzeitig eingezogen <strong>und</strong> dem Elementarereignis «<strong>St</strong>urmwind» somit nicht ausgesetzt<br />

wird. In diesem Fall kann der Versicherungsschutz entgegen der Annahme<br />

der Vorinstanz nicht mit der Begründung verweigert werden, der Schaden sei nicht<br />

auf das Versicherungsereignis «<strong>St</strong>urmwind», sondern im Wesentlichen auf eine<br />

andere Ursache zurückzuführen. Vielmehr ist zu prüfen, ob eine Leistungskürzung<br />

zufolge Selbstverschulden angebracht ist (vgl. GVP 2003 Nr. 42). Die GVA kann die<br />

Versicherungsleistungen gestützt auf Art. 33 Abs. 2 GVG um höchstens 50 Prozent<br />

kürzen, wenn der Versicherte den Schaden grobfahrlässig herbeigeführt hat oder<br />

wenn der Schaden auf eine offensichtliche Missachtung der Schadenverhütungspflicht<br />

zurückzuführen ist. Eine Kürzung von höchstens 30 Prozent fällt in Betracht,<br />

wenn der Schaden auf die Verletzung der Pflicht zur Anzeige schwerwiegender <strong>und</strong><br />

für den Versicherten leicht wahrnehmbarer Gefahrenerhöhungen zurückzuführen ist<br />

<strong>und</strong> deshalb keine Verfügung zur Behebung der Minderung der Gefahrenerhöhung<br />

getroffen werden konnte.<br />

Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die beschädigte <strong>St</strong>offstore zum Zeitpunkt<br />

des Schadenereignisses mit einem Windwächter ausgerüstet war <strong>und</strong> dass<br />

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