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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 118 <strong>Verwaltungspraxis</strong><br />

Schuljahres effektiv erbrachten Leistungen nicht nur im Schulzeugnis, sondern<br />

auch beim Übertrittsentscheid berücksichtigt werden. Gegen die Praxis, Promotions-<br />

<strong>und</strong> Übertrittsentscheide aus Gründen der Schuljahres- bzw. Klassenplanung<br />

vorzuverlegen ist zwar im Gr<strong>und</strong>satz nichts einzuwenden. Zu beachten ist indessen,<br />

dass es sich diesbezüglich, selbst für den Fall, dass die Entscheide als rekursfähige<br />

Verfügungen eröffnet wurden, insoweit nur um provisorische Entscheide<br />

handeln kann, als die Schulbehörde am Ende des Schuljahres nicht von einer nochmaligen<br />

bzw. abschliessenden Prüfung der Promotions- bzw. Übertrittsvoraussetzungen<br />

unter dem Blickwinkel eines möglichen Widerrufs zu Gunsten einer Schülerin<br />

bzw. eines Schülers entb<strong>und</strong>en ist (vgl. Art. 28 VRP).<br />

e) Mit der schematischen Rechtsanwendung in sachlicher <strong>und</strong> zeitlicher Hinsicht<br />

sind die Vorinstanzen in Willkür im eingangs geschilderten Sinn (Ziff. 2) verfallen.<br />

Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist daher gutzuheissen. Der Rekursentscheid<br />

der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli <strong>2006</strong> <strong>und</strong> die Verfügung des Schulrates vom<br />

7. Juni <strong>2006</strong> sind aufzuheben. Mit Blick auf die Zeitverhältnisse ist es angezeigt,<br />

den Übertritt von A. in die Sek<strong>und</strong>arschule gestützt auf Art. 28 VRP aufsichtsrechtlich<br />

anzuordnen.<br />

118<br />

Art. 35bis Abs. 2 VSG (sGS 213.1). Der Schulrat kann die Zuweisung eines<br />

teilweise schulreifen Kindes in die Einführungsklasse bzw. in das Einschulungsjahr<br />

ohne Zustimmung der Eltern nur auf Gr<strong>und</strong> eines eindeutigen<br />

<strong>und</strong> einlässlich begründeten fachpädagogischen Gutachtens vornehmen.<br />

Fremdsprachigkeit ist ohne spezifischen Gr<strong>und</strong> kein Indiz für eine Kleinklassenbedürftigkeit.<br />

Sie könnte allenfalls Anlass für Deutschunterricht<br />

sein.<br />

Erziehungsrat, 23. Oktober <strong>2006</strong><br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. a) Das im Kanton <strong>St</strong>.Gallen wohnhafte Kind hat das Recht <strong>und</strong> die Pflicht, jene<br />

Schule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten entspricht <strong>und</strong> deren Anforderungen<br />

es erfüllt (Art. 45 ff. <strong>und</strong> Art. 51 VSG). Nach Art. 34 ff. VSG ist der Schulrat gegebenenfalls<br />

angehalten, für die Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler Hilfen beim Besuch der Regelklasse<br />

oder den Besuch einer Kleinklasse bzw. die Sonderschulung anzuordnen.<br />

b) Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Schulrat B. zu Recht dem Einschulungsjahr<br />

zugewiesen hat. Das Einschulungsjahr ist ein Schuljahr zwischen dem<br />

Kindergarten <strong>und</strong> der ersten Klasse <strong>und</strong> dient der Schulung von Kindern, die zwar<br />

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