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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 35 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

35<br />

Art. 56 Abs. 4, Art. 98 Abs. 1 lit. c <strong>und</strong> Art. 98 Abs. 2 BauG (sGS 731.1);<br />

Art. 108 Abs. 2 <strong>St</strong>rG (sGS 732.1); Art. 36 der Bauordnung der <strong>St</strong>adt <strong>St</strong>.Gallen<br />

(sRS 731.1, abgekürzt BO). Der oberirdische Aufbau eines Autolifts gilt<br />

als kleine Anbaute im Sinn der Bauordnung der <strong>St</strong>adt <strong>St</strong>.Gallen. Der Autolift<br />

<strong>und</strong> die unterirdische Tiefgarage bilden keinen unzulässigen Eingriff in<br />

das geschützte Ortsbild. Können durch bauliche Massnahmen Motorfahrzeuge<br />

auf privaten Flächen anstatt auf öffentlichem Gr<strong>und</strong> abgestellt werden,<br />

sind gr<strong>und</strong>sätzlich besondere Verhältnisse gegeben, die eine Unterschreitung<br />

des <strong>St</strong>rassenabstands rechtfertigen.<br />

Verwaltungsgericht, 21. März <strong>2006</strong><br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. a) Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, der geplante Autolift sei mit<br />

Art. 36 BO nicht zu vereinbaren. Der Wortlaut von Art. 36 lit. d BO sei klar <strong>und</strong> eindeutig;<br />

insbesondere ergebe sich aus der Verwendung des Wortes «nur», dass die<br />

Aufzählung der zulässigen Nutzungen abschliessender Natur sei. Ausserdem handle<br />

es sich um eine Ausnahmebestimmung, welche nach der Rechtsprechung eng<br />

auszulegen sei. Der Hinweis der Vorinstanz auf den «Sinn <strong>und</strong> Zweck» der Bestimmung<br />

sei nicht überzeugend, da andernfalls kleinere An- <strong>und</strong> Nebenbauten zu<br />

jedem möglichen Zweck errichtet werden könnten, solange diese nur nicht dem<br />

längeren Aufenthalt von Menschen dienen würden.<br />

b) Gemäss Art. 37 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 BO erfahren kleine An- <strong>und</strong> Nebenbauten<br />

verschiedene baupolizeiliche Erleichterungen hinsichtlich der Einhaltung des Grenz<strong>und</strong><br />

Gebäudeabstandes sowie hinsichtlich der Berechnung der massgebenden<br />

Gebäudetiefe <strong>und</strong> -länge. Gemäss Art. 36 lit. d BO dürfen kleine An- <strong>und</strong> Nebenbauten<br />

nur Werkstatträume, Abstellplätze für Motorfahrzeuge, Abstellräume oder<br />

offene Hallen enthalten.<br />

c) Der Inhalt einer Norm ist ausgehend von ihrem Wortlaut nach ihrem Sinn <strong>und</strong><br />

Zweck <strong>und</strong> den ihr zugr<strong>und</strong>e liegenden Wertungen zu ermitteln. Dies bedeutet,<br />

dass der Wortlaut einer Norm nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den<br />

Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden muss (Häfelin/Haller,<br />

Schweizerisches B<strong>und</strong>esstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, Rz. 121; vgl. A. Meier-<br />

Hayoz, in: Berner Kommentar, Einleitungsband, Bern 1962, N 175 zu Art. 1 ZGB).<br />

d) Mit der Autoliftbaute werden die in der Tiefgarage untergebrachten vierzehn<br />

Autoabstellplätze erschlossen. Es handelt sich somit nicht um einen Abstellplatz<br />

für Motorfahrzeuge im engeren Sinn entsprechend der Formulierung in Art. 36 lit. d<br />

BO. Indes ist, wie vorstehend ausgeführt, der Wortlaut im Zusammenhang mit der<br />

Zweckvorstellung zu beurteilen, die mit einer Rechtsnorm verb<strong>und</strong>en ist. Der Sinn<br />

<strong>und</strong> Zweck von Art. 36 lit. d BO liegt unter anderem darin, Garagenbauten, sofern<br />

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