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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 54 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

Sinne der gesetzlichen Revisionsgründe dar. Es sei aber zu prüfen, ob ein übergesetzlicher<br />

Revisionsgr<strong>und</strong> der Willkür vorliege, weil die fehlende Revisionsmöglichkeit<br />

zu einem stossenden, dem Gerechtigkeitsgedanken krass zuwiderlaufenden<br />

Ergebnis führen würde. Es widerspreche in stossender Weise dem Gleichheitsgebot,<br />

wenn X. die Revision für 2003 verweigert würde. Die Sache sei daher bezüglich<br />

des <strong>St</strong>euerjahres 2003 zur Vornahme der Revision an das Kantonale <strong>St</strong>eueramt<br />

zurückzuweisen. X. erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag,<br />

die Revision sei auch für die <strong>St</strong>euerjahre 2001 <strong>und</strong> 2002 zuzulassen. Das Kantonale<br />

<strong>St</strong>eueramt erhob gegen die Zulassung der Revision für das <strong>St</strong>euerjahr 2003<br />

ebenfalls Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde von X. abgewiesen<br />

<strong>und</strong> jene des Kantonalen <strong>St</strong>eueramts gutgeheissen.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. Nach Art. 197 Abs. 1 <strong>St</strong>G kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger<br />

Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des <strong>St</strong>euerpflichtigen<br />

revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel<br />

entdeckt werden (lit. a), wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen<br />

oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten,<br />

ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgr<strong>und</strong>sätze<br />

verletzt hat (lit. b), oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder<br />

den Entscheid beeinflusst hat (lit. c). Nach Art. 197 Abs. 2 Satz 1 <strong>St</strong>G wird auf ein<br />

Revisionsbegehren nicht eingetreten, wenn der Antragsteller als Revisionsgr<strong>und</strong><br />

vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren<br />

hätte geltend machen können.<br />

Die Bestimmungen des <strong>St</strong>HG über die Revision rechtskräftiger Verfügungen <strong>und</strong><br />

Entscheide lauten gleich wie die kantonalen Bestimmungen (Art. 51 Abs. 1 lit. a bis<br />

c <strong>und</strong> Abs. 2 <strong>St</strong>HG). Die weiteren Revisionsgründe des kantonalen Rechts nach<br />

Art. 197 Abs. 1 lit. d <strong>und</strong> e <strong>St</strong>G sind vorliegend irrelevant.<br />

Unbestritten ist zwischen den Verfahrensbeteiligten, dass das Urteil des<br />

B<strong>und</strong>esgerichts keine Tatsache <strong>und</strong> kein Beweismittel im Sinne von Art. 197 Abs. 1<br />

lit. a <strong>und</strong> b <strong>St</strong>G bzw. Art. 51 Abs. 1 lit. a <strong>und</strong> b <strong>St</strong>HG ist. Praxisänderungen stellen<br />

keine Revisionsgründe dar (vgl. statt vieler GVP 2002 Nr. 76; F. Gygi, B<strong>und</strong>esverwaltungsrechtspflege,<br />

2. Aufl., Bern 1983, S. 262; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren<br />

<strong>und</strong> Verwaltungsrechtspflege des B<strong>und</strong>es, Zürich 1998, Rz. 737).<br />

a) Hinsichtlich des <strong>St</strong>euerjahres 2001 steht fest, dass X. in der <strong>St</strong>euererklärung<br />

2001b keinen Einelternabzug geltend machte <strong>und</strong> keine Besteuerung zum Verheiratetentarif<br />

verlangte. In der Beschwerde anerkennt sie dies <strong>und</strong> hält fest, sie könne<br />

den unterlassenen Antrag auf Gewährung des Abzugs nicht mehr auf dem Weg<br />

der Revision nachholen. Trotz des fehlenden Antrags hätte der <strong>St</strong>euerkommissär<br />

den richtigen <strong>und</strong> vollständigen Sachverhalt von Amtes wegen feststellen müssen.<br />

Aufgr<strong>und</strong> des aktenk<strong>und</strong>igen Sachverhalts sei festgestanden <strong>und</strong> stehe fest, dass<br />

es vorliegend nicht um den Einelternabzug, sondern um die Gewährung des Voll-<br />

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