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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 5<br />

5<br />

Art. 29 Abs. 3 BV (SR 101); Art. 56 Abs. 1 <strong>St</strong>P (sGS 962.1). Verlangt ein Angeschuldigter<br />

die amtliche Verteidigung, hat er seine Bedürftigkeit zumindest<br />

glaubhaft darzutun.<br />

Präsident des Verwaltungsgerichts, 26. September <strong>2006</strong><br />

Aus den Erwägungen:<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich obliegt der Nachweis der Bedürftigkeit dem Gesuchsteller. Dieser<br />

hat seine Einkommens- <strong>und</strong> Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen <strong>und</strong> soweit<br />

möglich auch zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt<br />

werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach<br />

st.<strong>gallische</strong>m Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. <strong>St</strong>.Gallen 2004, S. 234 mit Hinweisen<br />

auf die b<strong>und</strong>esgerichtliche Rechtsprechung). Auch wenn der Gesuchsteller<br />

seine Mittellosigkeit nicht strikte nachzuweisen braucht, sondern Glaubhaftmachen<br />

genügt, soll aus den eingereichten Belegen der aktuelle Gr<strong>und</strong>bedarf hervorgehen,<br />

<strong>und</strong> die Unterlagen sollen Aufschluss über sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie<br />

über die Einkommens- <strong>und</strong> Vermögensverhältnisse geben (Hirt, a. a. O., S. 226 f.).<br />

Auch im Gesuchsverfahren für die amtliche Verteidigung kommt der Untersuchungsgr<strong>und</strong>satz<br />

zum Tragen. Wenn zur Wahrung des öffentlichen Interesses<br />

keine besonderen Erhebungen nötig sind, sind indes nur die von den Beteiligten<br />

angebotenen <strong>und</strong> die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen<br />

(Art. 12 Abs. 2 VRP).<br />

Der Beschwerdeführer deklarierte im Beschwerdeverfahren monatliche Erwerbseinkünfte<br />

von r<strong>und</strong> Fr. 1000.– <strong>und</strong> bezifferte das Nettoeinkommen der Ehegattin<br />

auf monatlich Fr. 5156.50 zuzüglich Ausbildungs- <strong>und</strong> Familienzulagen von<br />

Fr. 494.40. Die Auslagen für Miete, Krankenkasse, Fahrt zur Arbeit <strong>und</strong> auswärtige<br />

Verpflegung sowie für den Unterhalt der in Ausbildung befindlichen Kinder gab er<br />

mit insgesamt Fr. 7040.95 an. Diese Angaben sind offensichtlich unvollständig bzw.<br />

falsch, denn es ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau<br />

den Lebensunterhalt (Lebensmittel, Kleidung etc.) bestreiten, zumal nach den<br />

Angaben in der Beschwerde aus der Veräusserung des Hauses der Ehefrau kein<br />

Gewinn erzielt wurde, sondern der Erlös gerade ausgereicht habe, um die Bankschulden<br />

<strong>und</strong> die Verschreibungskosten zu begleichen.<br />

Der Beschwerdeführer ist als freischaffender Journalist tätig. In der <strong>St</strong>rafuntersuchung<br />

wurde ihm vorgehalten, in den Jahren 2002 bis 2005 beträchtliche Einnahmen<br />

erzielt zu haben, nämlich Fr. 219 810.86 im Jahr 2002, Fr. 100 518.– im Jahr<br />

2003, Fr. 50 704.30 zuzüglich € 12 750.– im Jahr 2004 <strong>und</strong> Fr. 50 000.– zuzüglich<br />

€ 24 968.75 im Jahr 2005. Der Beschwerdeführer hielt fest, es handle sich keinesfalls<br />

um sein Salär, es handle sich um Umsätze. Von solchen Zahlungen müssten<br />

Fremdautoren, Bildrechte etc. finanziert werden. Dies sei Branchenusanz.<br />

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