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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 123<br />

(Art. 3 Abs. 2 BauG). Die Rekursinstanz übt daher insbesondere bei der Zweckmässigkeitsüberprüfung<br />

eine gewisse Zurückhaltung (H. Hess, Ortsplanungsrecht I, in:<br />

Das Nachtragsgesetz zum st.<strong>gallische</strong>n Baugesetz, Veröffentlichungen des Schweizerischen<br />

Instituts für Verwaltungskurse an der Hochschule <strong>St</strong>.Gallen, Bd. 20,<br />

<strong>St</strong>.Gallen 1983, S. 25). Dies bedeutet, dass die kantonalen Behörden bei ihrer<br />

Zweckmässigkeitskontrolle nicht erst einschreiten können, wenn die Lösung der<br />

Gemeinde ohne sachliche Gründe getroffen wurde <strong>und</strong> schlechthin unhaltbar ist.<br />

Sie dürfen die Ortsplanung vielmehr korrigieren, wenn sie sich auf Gr<strong>und</strong> überkommunaler<br />

öffentlicher Interessen als unzweckmässig erweist oder wenn sie den<br />

wegleitenden Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>und</strong> Zielen der Raumplanung nicht entspricht oder<br />

unzureichend Rechnung trägt (Heer, a. a. O., Rz 67 mit Hinweisen). Umgekehrt hat<br />

der <strong>St</strong>aat den kommunalen Entscheid zu respektieren, wenn er den massgebenden<br />

Rechtsnormen entspricht, zweckmässig sowie sachgerecht ist, unabhängig,<br />

ob weitere, ebenso zweckmässige Lösungen denkbar wären (Heer, a. a. O.,<br />

Rz 224). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Planungsgr<strong>und</strong>sätze, wie sie insbesondere<br />

in Art. 3 RPG verankert sind, als Rechtsgr<strong>und</strong>sätze zwar einer Überprüfung<br />

zugänglich sind, aber kein widerspruchloses Zielsystem bilden, sondern vielmehr<br />

Wertungsgesichtspunkte darstellen, die im Einzelfall der Harmonisierung bedürfen.<br />

Sie dienen als Anleitung <strong>und</strong> Massstab bei der Abwägung der planerischen Interessen.<br />

Während die Frage des vollständigen Einbezugs der massgeblichen Einzelaspekte<br />

in die Interessenabwägung im Rahmen der Planung gr<strong>und</strong>sätzlich der<br />

Rechtskontrolle unterliegt, steht der Planungsbehörde namentlich dort ein grosser<br />

Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum zu, wo es um die Wertung bzw. Gewichtung<br />

der einzelnen Gr<strong>und</strong>sätze geht (GVP 1996 Nr. 12).<br />

g) Hinsichtlich der Frage, ob mit dem Überbauungsplan ein besseres Projekt im<br />

Sinn von Art. 27 BauG verwirklicht werden kann, betont der Rekursgegner, dass<br />

Volumen, Lage <strong>und</strong> Grösse der bestehenden Bauten in den Überbauungsplan eingeflossen<br />

seien. Die vier- bis fünfgeschossige Bauweise sei quartierüblich.<br />

Die Vorinstanz weist auf die besonderen bestehenden Verhältnisse im Bereich<br />

der südlichen D-<strong>St</strong>rasse hin. Dieser liege mitten in einem Wohnquartier <strong>und</strong> gehöre<br />

zur Wohnzone W3a. Von den drei betroffenen Gr<strong>und</strong>stücken werde lediglich die<br />

Parzelle Nr. X als Mehrfamilienhaus vollwertig genutzt. Auf der Parzelle Nr. Y hingegen<br />

befinde sich ein seit längerem leer stehendes, früher gewerblich genutztes<br />

Gebäude <strong>und</strong> die westlich angrenzende Parzelle Nr. Z sei gänzlich unüberbaut. Der<br />

vorgesehene Abbruch der Gewerbebaute <strong>und</strong> die Realisierung einer Neuüberbauung<br />

mit reiner Wohnnutzung lägen daher nicht nur im Interesse der Bauherrschaft,<br />

sondern ebenso im Interesse von <strong>St</strong>adt <strong>und</strong> Quartier. Da sich aber auf Gr<strong>und</strong> der<br />

Parzellenstruktur weder auf der Parzelle Nr. Y noch auf der unüberbauten Parzelle<br />

Nr. Z nach der Regelbauweise eine sinnvolle Überbauung verwirklichen bzw. angemessene<br />

Nutzung erreichen lasse, sei eine städtebaulich gesamthafte Lösung nur<br />

unter Einbezug aller drei Gr<strong>und</strong>stücke möglich. Insbesondere sei festzustellen,<br />

dass das zu Beginn des 20. Jahrh<strong>und</strong>erts entstandene Quartier trotz verschiedener<br />

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