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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 24<br />

<strong>und</strong> dass das Paar im Interesse des ungeborenen Kindes entschied, vorerst nicht<br />

nach Italien wegzuziehen, sondern gemeinsam einen Drogenentzug zu machen,<br />

um anschliessend ein drogenfreies Leben führen zu können. Gemäss <strong>St</strong>ellungnahme<br />

von A. war dem Ehepaar indessen «beim Eintritt in die Klinik Wil» am 11. bzw.<br />

18. April 2005 nicht klar, wie das Leben nach dem Drogenentzug weitergehen sollte.<br />

Danach wollten beide die Heroinsubstitution abbauen <strong>und</strong> sich anschliessend<br />

als Familie niederlassen. Erst als sich herausstellte, dass das Neugeborene nach<br />

der Geburt ebenfalls einen Drogenentzug würde durchmachen müssen, liessen<br />

A. <strong>und</strong> B. ihr Vorhaben, nach Italien auszuwandern, fallen <strong>und</strong> entschieden sich für<br />

eine stationäre Drogentherapie.<br />

ee) In Anbetracht dieser Umstände ist somit davon auszugehen, dass A. seine<br />

intensivsten Lebensbeziehungen wohl spätestens seit Ende Februar 2005 in<br />

<strong>St</strong>.Gallen hatte, weil er erneut in die Wohnung von B. eingezogen war. An dieser<br />

Beurteilung ändert nichts, dass die Wohnung in Anbetracht der bevorstehenden<br />

Auswanderung des Paares nach Italien per Ende März 2005 gekündigt worden war<br />

<strong>und</strong> dass A. deshalb gezwungen war, bis zum Klinikeintritt am 18. April 2005 bei<br />

seiner Mutter in Rorschach zu übernachten. Seine Ehefrau wohnte bis zu ihrem Klinikeintritt<br />

am 11. April 2005 bei ihren Eltern in <strong>St</strong>.Gallen, <strong>und</strong> A. besuchte sie in<br />

<strong>St</strong>.Gallen regelmässig tagsüber. Nachvollziehbar ist deshalb auch, dass sich A. – in<br />

Ermangelung eines ehelichen Domizils in <strong>St</strong>.Gallen, aber auch weil der gemeinsame<br />

Aufenthalt in der Klinik Wil bevorstand – am 13. April 2005 an der Adresse<br />

der Eltern seiner Ehefrau in <strong>St</strong>.Gallen angemeldet hat, obschon er dort aus Platzgründen<br />

nicht einziehen konnte <strong>und</strong> er nie die Absicht hatte, in <strong>St</strong>.Gallen zu verbleiben<br />

bzw. sich mit seiner künftigen Ehefrau hier niederzulassen.<br />

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar den<br />

Beweis erbracht hat, dass A. vor seinem Eintritt in die Klinik Wil am 18. April 2005<br />

in <strong>St</strong>.Gallen keinen Unterstützungswohnsitz hatte. Somit wäre die Beschwerde<br />

gutzuheissen. Es muss indessen als erwiesen gelten, dass A. zum massgebenden<br />

Zeitpunkt auch in Rorschach über keinen Unterstützungswohnsitz mehr verfügte.<br />

In Anbetracht aller Umstände ist davon auszugehen, dass A. seine intensivsten<br />

Lebensbeziehungen spätestens seit Ende Februar 2005 in <strong>St</strong>.Gallen hatte, als er<br />

erneut in die Wohnung von B. einzog, mit der er am 11. März 2005 in <strong>St</strong>.Gallen die<br />

Ehe schloss. Wie das Sozialamt <strong>St</strong>.Gallen in den Erwägungen zum Entscheid vom<br />

25. Juli 2005 ausführt, begründet der tatsächliche Aufenthalt die Zuständigkeit für<br />

Sozialhilfe, wenn der Bedürftige über keinen Unterstützungswohnsitz verfügt. Dies<br />

trifft vorliegend zu. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.<br />

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