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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 120<br />

(SR 935.51; abgekürzt LG) nicht auch «Glücksspiel» steht, ist das Lotteriespiel nicht<br />

kein Glücksspiel. Der Begriff «Glücksspiel» hat seinen «Gegenpol» im Begriff «Geschicklichkeitsspiel»<br />

<strong>und</strong> ist von diesem abzugrenzen (Art. 3 Abs. 2/3 SBG, hier allerdings<br />

nur auf Automaten bezogen). Geschicklichkeit ist geistiges oder körperliches<br />

Geschick, also Wissen oder/<strong>und</strong> körperliche Fertigkeit. Dabei erfolgt die rechtliche<br />

Qualifikation als Glücksspiel auch, wenn im Rahmen eines Spiels die Gewinnvoraussetzung<br />

sehr weit über dem «normal durchschnittlichen Geschick» liegt 2 , die Geschicklichkeitsvoraussetzung<br />

somit sogar für eine geübte Person überdehnt wird 3 .<br />

Glücksspiel i.w.S. verstanden umfasst die Glücksspiele i.e.S. (nach dem SBG sind<br />

das eben die Spielbankenspiele), die Lotterien <strong>und</strong> die lotterieähnlichen Spiele. Ebenfalls<br />

«Glücksspiel» ist die (gewerbsmässige) Wette. Sie hat allerdings «Mischcharakter»,<br />

weil sie – zumindest von der Spielsystematik her – als Totalisatorwette dem<br />

Lotterie- <strong>und</strong> als Buchmacherwette dem Spielbankenspiel zuzuordnen ist. Das LG ist<br />

gegenüber dem SBG «Spezialgesetz» (BBl 1997 III, S. 158).<br />

2. Auszugehen ist davon, dass das LG (Art. 1 Abs. 2 LG) – im Gegensatz zum<br />

SBG – den Begriff «Planmässigkeit», nicht aber denjenigen des «Spielrisikos», enthält<br />

4 . Der Begriff «Spielrisiko» (bzw. «Ausschluss des Spielrisikos») entstammt der<br />

Auslegung des B<strong>und</strong>esgerichts (nachfolgend BGer). Es hat diesen zur Abgrenzung<br />

von Lotterie/Wette zu den Spielbankenspielen aus dem Begriff «Planmässigkeit»<br />

hergeleitet, <strong>und</strong> zwar ausgehend von den «klassischen» 5 Spielbankenspielen, wie<br />

Roulette, Black Jack, einerseits <strong>und</strong> der klassischen Lotterie mit Losen <strong>und</strong> Trefferplan<br />

anderseits. Richtig daran ist, dass bei Lotterie <strong>und</strong> Wette (Totalisatorwette!)<br />

der Spielanbieter «nicht mitspielt», weil der Spielgewinn entweder:<br />

a) durch den Spielanbieter schon vor Spielbeginn in einem vorgegebenen Verhältnis<br />

zu den Einnahmen aus dem beabsichtigten 6 Losverkauf festgelegt wurde<br />

(Gewinn-/Trefferplan der Lotterie). Dabei beschränkt der Gewinn des einen Spielers<br />

die Gewinnchancen eines anderen Mitspielers bzw. schliesst ihn sogar aus (z. B.<br />

Kauf des Haupttrefferloses), oder<br />

b) sich erst über die Zahl <strong>und</strong> die Höhe der von den Mitspielenden (Wettenden)<br />

tatsächlich geleisteten Einsätze bestimmt (Totalisatorwette) 7 . Dabei begrenzt der<br />

Gewinn eines anderen Spielers zwar nicht die Gewinnmöglichkeit als solche. Hin-<br />

2 Schätzung der Zahl Reiskörner in einem Glas.<br />

3 So hat das BGer schon vor langer Zeit entschieden (BGE 69 I 278).<br />

4 Darauf ist zu Recht in einer <strong>St</strong>ellungnahme der B<strong>und</strong>esverwaltung in VPB 1983 Nr. 19 hingewiesen<br />

worden.<br />

5 «Klassisch» ist hier im Sinne von «traditionell» zu verstehen. Die heute in grosser Zahl in<br />

Spielbanken über aufgestellte Geldspielautomaten angebotenen Spiele müssten wohl, weil<br />

die Gewinnausschüttung programmiert werden kann, als «lotterieähnlich» qualifiziert werden.<br />

Sie sind nur deswegen «Spielbankenspiele», weil sie ausschliesslich in einer (konzessionierten)<br />

Spielbank angeboten werden dürfen.<br />

6 Nicht dem tatsächlichen!<br />

7 Der Spielanbieter selber leistet weder einen Einsatz, noch bezahlt er «aus eigener Tasche»<br />

einen Gewinn aus.<br />

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