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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 10 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

10<br />

Art. 51 Abs. 1 VRP (sGS 951.1); Art. 64 OR (SR 220). Ein freigestellter öffentlich-rechtlich<br />

Angestellter hat während der gesamten Kündigungsfrist Anspruch<br />

auf Lohnfortzahlung. Während des Rechtsmittelverfahrens besteht<br />

Anspruch auf provisorische Weiterzahlung des Lohnes über das<br />

Entlassungsdatum hinaus. Wird die Kündigung im Rechtsmittelverfahren<br />

bestätigt, kann der öffentliche Arbeitgeber den nach Ablauf der Kündigungsfrist<br />

bezahlten Lohn im Umfang von Art. 64 OR zurückfordern.<br />

Verwaltungsgericht, 6. Juli <strong>2006</strong><br />

Da der Unterricht eines Oberstufenlehrers verschiedentlich Anlass zu Kritik gegeben<br />

hatte, kündigte der Schulrat das Dienstverhältnis per Ende des laufenden<br />

Semesters, nachdem er die Lehrkraft zuvor mit sofortiger Wirkung <strong>und</strong> bis auf Weiteres<br />

von ihrem Lehrauftrag entb<strong>und</strong>en hatte. Gegen die Kündigung erhob der<br />

Oberstufenlehrer Rekurs beim Erziehungsrat. Dieser wies den Rekurs in der Hauptsache<br />

ab; in einem Nebenpunkt hiess er ihn gut <strong>und</strong> entschied, dass die Anstellung<br />

nicht an dem vom Schulrat verfügten, sondern erst am nächstmöglichen Kündigungstermin<br />

nach dem Rekursentscheid endet. Die Schulgemeinde erhob Beschwerde<br />

beim Verwaltungsgericht. Der Oberstufenlehrer machte als Beschwerdegegner<br />

unter anderem geltend, die Kündigungsfrist verlängere sich als Folge der<br />

aufschiebenden Wirkung des Rekurses ohnehin bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin.<br />

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde der Schulgemeinde gutgeheissen.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

4. a) Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich entsprechend der Auffassung des Beschwerdegegners<br />

die Kündigungsfrist als Folge der aufschiebenden Wirkung des<br />

Rekurses ohnehin bis 31. Juli <strong>2006</strong> verlängert.<br />

b) Dem Rekurs kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu.<br />

Etwas anderes gilt nur, wenn die Vorinstanz wegen Gefahr die sofortige Vollstreckbarkeit<br />

der Verfügung anordnet (Art. 51 Abs. 1 VRP). Der Suspensiveffekt bedeutet,<br />

dass der angefochtene Entscheid während der Dauer des Verfahrens noch keine<br />

Wirkung entfalten kann. Es soll für die Dauer des Verfahrens der bestehende<br />

Zustand privilegiert werden. Die aufschiebende Wirkung verhindert einerseits den<br />

sofortigen Vollzug einer Anordnung; anderseits wird dadurch nach herrschender<br />

Lehre auch deren Wirksamkeit überhaupt aufgeschoben (F. Gygi, B<strong>und</strong>esverwaltungsrechtspflege,<br />

2. Aufl., Bern 1983, S. 243; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,<br />

4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1799 ff.). Die aufschiebende Wirkung hat zum<br />

Ziel, einen umfassenden <strong>und</strong> wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten. Sie verhindert,<br />

dass durch den vorzeitigen Vollzug einer Anordnung rechtliche <strong>und</strong> tatsäch-<br />

48

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